1. Die konduktive Therapie nach der Petö-Methode (Petö-Therapie) fällt als Maßnahme zur Frühförderung behinderter Kinder unter den Begriff der "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" i. S. v. § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BSHG i. V. m. § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX.
2. Die Übernahme der Kosten einer Petö-Therapie im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG ist gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 BSHG ausgeschlossen, solange die Petö-Therapie mangels Anerkennung als neues Heilmittel gemäß § 138 SGB V nicht zu den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zählt.