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Testierfreiheit

Entscheidungen der Gerichte

OLG-HAMM – Beschluss, I-15 Wx 85/09 vom 16.07.2009

1. Die Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft, die dazu führt, dass die Sozialhilfebedürftigkeit des vorläufigen Erben fortbesteht, verstößt gegen die guten Sitten, es sei denn die Ausschlagung kann ausnahmsweise durch ein überwiegendes Interesse des Erben motiviert werden.

2. Erfolgt die Ausschlagung durch den Betreuer des Sozialhilfeempfängers, so kann diesem die nach § 1822 Nr.2 BGB notwendige vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt werden.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 3 Wx 98/03 vom 19.09.2008

1. Die Testamentsauslegung nach § 2084 BGB kann ergeben, dass eine angeordnete Dauervollstreckung über die 30-Jahres-Grenze hinaus - hier bis zum Tod des Vorerben - fortdauern soll (§ 2210 S.2 BGB).

2. Nimmt ein Testamentsvollstrecker einen wesentlichen Teil des Nachlasses nicht in seine Verwaltung und verschweigt er den Erben die Existenz dieses Vermögen über 25 Jahre, liegt ein wichtiger Grund zu seiner Entlassung iSd § 2227 BGB vor.

OLG-THUERINGEN – Urteil, 4 U 726/06 vom 18.06.2008

1. Der auf Nachlassauseinandersetzung klagende Miterbe muss bestimmte Anträge stellen und dazu einen detaillierten Teilungsplan vorlegen. Dieser muss das Ergebnis der vorzunehmenden Auseinandersetzung zutreffend wiedergeben, weil der klagende Miterbe nur dann die Zustimmung des/der anderen Miterben zu der begehrten Auseinandersetzung verlangen kann.

2. Einen nicht korrekten Plan darf das Gericht nicht von sich aus abändern; es hat vielmehr nach § 139 ZPO auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuwirken.

3. Bei erfolglos gebliebenem Hinweis ist die - auf einen unzutreffenden Teilungsplan gestützte - Auseinandersetzungsklage zwingend abzuweisen.

4. Liegt eine (wirksame) Teilungsanordnmung des Erblassers vor, ist diese bei der Auseinandersetzung zu berücksichtigen, denn damit legt der Erblasser fest, welche Gegenstände aus dem Nachlass die einzelnen Miterben bei der Auseinandersetzung erhalten sollen.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 59/07 vom 26.02.2008

Ist nach dem gemäß Art. 25 Abs.1 EGBGB anwendbaren Erbstatut die gesetzliche Erbfolge maßgeblich, nach der ein Abkömmling des Erblassers unter Verstoß gegen den deutschen ordre public von der Erbfolge ausgeschlossen ist, so ist die vom Erblasser in einem formgültigen Testament getroffene Anordnung, diesen Abkömmling von der Erbfolge auszuschließen, bei der Rechtsanwendung gemäß Art. 6 EGBGB zu beachten. Dies kann, bei entsprechend eindeutiger Willensäußerung des Erblassers, dazu führen, dass der Verstoß gegen den ordre public durch Gewährung des nach deutschem Recht unentziehbaren Pflichtteilsanspruchs oder eines im ausländischen Recht vorgesehenen äquivalenten Ausgleichsanspruchs geheilt wird.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 3 C 24.06 vom 21.06.2007

§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) in der Fassung des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471) ist, soweit davon Rechte einzelner nicht auffindbarer Miterben betroffen sind, nicht mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar.

BFH – Beschluss, II R 56/05 vom 20.06.2007

Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 14 Abs. 1 GG gebieten es nicht, eingetragene Lebenspartner erbschaftsteuerrechtlich in dieselbe Steuerklasse einzuordnen und ihnen dieselben Freibeträge zu gewähren wie Ehegatten.

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 10 W 11/07 vom 07.06.2007

1. Eine formlos bindende Hoferbenbestimmung eines Abkömmlings nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 HöfeO, die zur Unwirksamkeit einer anderweitigen Bestimmung eines Hoferben durch Verfügung von Todes wegen führt, setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Erbfalls der Hof dem betreffenden Abkömmling weiterhin zur eigenen Bewirtschaftung überlassen worden war. Nach endgültiger (freiwilliger) Aufgabe der Landwirtschaft durch den Abkömmling reicht es zur Wahrung der Stellung als Hoferbe nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 HöfeO nicht aus, dass der Abkömmling an der Verpachtung des Hofs an einen Dritten beteiligt war.

2. Bei einer formlos bindenden Hoferbenbestimmung eines Abkömmlings nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 2 HöfeO ist erforderlich, dass die Beschäftigung auf dem Hof bis zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers fortdauert.

3. Bei einer Aufgabe der Landwirtschaft durch einen zunächst nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 u. 2, 7 Abs. 2 HöfeO formlos bestimmten Hoferben können im Regelfall auch die in der Rechtsprechung des BGH entwickelten, nach Inkrafttreten der §§ 6 Abs.1 Nr. 1 u. 2, 7 Abs. 2 HöfeO weiterhin anwendbaren Grundsätze über die formlose Hofübergabe bzw. Hoferbenbestimmung nicht (mehr) zu seinen Gunsten angewandt werden.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 31 Wx 71/06 vom 21.12.2006

Das Verbot einer Kumulation der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB mit der des § 2069 BGB ist auch im Anwendungsbereich des § 2352 BGB zu berücksichtigen.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 12 U 54/06 vom 28.09.2006

Ist die Fortdauer der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre hinaus "bis zum Tod des Erben oder der Testamentsvollstrecker" angeordnet, und zwar je nachdem welches dieser Ereignisse zuletzt eintritt, so ist maßgeblich für den Beendigungsgrund "Tod des Testamentsvollstreckers" das Ableben des letzten Testamentsvollstreckers, der bei Ablauf der 30-Jahre-Frist des § 2210 Abs. 1 BGB im Amt war. Revision zugelassen und eingelegt, BGH - IV ZR 275/06 -.

OLG-KOBLENZ – Urteil, 7 U 1801/05 vom 13.07.2006

Die Absicherung des überlebenden Ehegatten rechtfertigt nur dann die Einschränkung des Pflichtteilsrechts naher Angehöriger im Sinne des § 2330 BGB, wenn diese in einer Weise sittlich geboten war, dass ein Unterlassen der Zuwendung dem Erblasser als Verletzung einer für ihn bestehenden sittlichen Pflicht zur Last zu legen wäre. Hierbei ist maßgeblich auf die Sichtweise abzustellen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Schenkung bei einer vorausschauenden Betrachtung haben musste, welche sämtliche Umstände in Erwägung zieht, die seiner Kenntnisnahme auch nur möglicherweise zugänglich waren.

Verschenkt der Erblasser eine Immobilie und behält sich ein lebenslanges (dingliches oder schuldrechtliches) Nutzungsrecht vor, bleibt bei dem nach § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB vorzunehmenden Wertvergleich das vorbehaltene Nutzungsrecht zunächst unberücksichtigt. Um die beiden Werte unter Berücksichtigung des Kaufpreisschwundes vergleichbar zu machen, ist der Wert im Zeitpunkt der Zuwendung mit Hilfe des allgemeinen Verbraucherindexes auf die Wertverhältnisse zur Zeit des Ebfalls unzurechnen. Nur wenn nach diesem Wertvergleich der Wert zur Zeit der Schenkung für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgeblich ist, weil dieser geringer ist als derjenige zur Zeit des Erbfalls, ist das Nutzungsrecht wertmindernd zu berücksichtigen. Ist nach dem (ohne Berücksichtigung des Nutzungsrechts vorgenommenen) Wertvergleich hingegen der Wert zur Zeit des Erbfalls maßgeblich, bleibt das Nutzungsrecht unberücksichtigt, weil es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht.

Leistet der seine Verurteilung in erster Instanz mit der Berufung angreifende Schuldner den Urteilsbetrag zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, endet mit der Zahlung - auch wenn diese keine Erfüllungswirkung hat - die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugs- oder Prozesszinsen. Auch wenn sich ein Zinsanspruch als Nebenforderung nach § 4 ZPO nicht streitwerterhöhend auswirkt, ist die (teilweise) Abweisung des Zinsanspruchs nach § 92 ZPO bei der Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, wenn der Zinsforderung im Verhältnis zur Hauptforderung erhebliches Gewicht zukommt (hoher Zinssatz und/oder lange Laufzeit).

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 33 Wx 119/06 vom 20.06.2006

1. Das Verbot der Zuwendung von Geld oder geldwerten Vorteilen an einen Heimträger über das vertragliche Entgelt hinaus von oder zugunsten von Heimbewohnern schließt auch die Wirksamkeit des Vermächtnisses eines Angehörigen aus, wenn nach dessen Annahme der Heimvertrag fortbesteht.

2. Ob die Zuwendung einen "geldwerten Vorteil" bedeutet, ist nach objektivem Maßstab zu beurteilen. Dass der Zuwendende oder dessen Erbe eine vermachte Immobilie wegen damit verbundener finanzieller Verpflichtungen oder Vermietungserschwernissen als lästig empfindet, steht für sich genommen der Bewertung als vorteilhaft für den Heimträger nicht entgegen.

OVG-SAARLAND – Urteil, 3 R 2/05 vom 17.03.2006

Ein Hilfesuchender, der Eingliederungshilfe in Form von Übernahme der Kosten seiner vollstationären Unterbringung begehrt, darf unter dem Gesichtspunkt des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe nicht darauf verwiesen werden, einen ihm von seiner Großmutter vererbten Nachlass als Vermögen zu verwerten, wenn die Erblasserin wirksam Testamentsvollstreckung für die Dauer des Lebens des Erben angeordnet und eine "sozialhilfeunschädliche" Verwendung des Nachlasses zur Auflage gemacht hat, die eine Verwendung des Erbes zur Deckung der Heimkosten ausschließt.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 1 W 17/05 vom 29.11.2005

Ergibt sich, dass die Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten nur für den Fall des gemeinsamen Versterbens gewollt ist, ergibt sich daraus, dass dem überlebenden Ehegatten die Testierfreiheit erhalten bleiben soll. In einem solchen Fall kann die für den Fall des Nacheinanderversterbens fehlende Schlusserbeneinsetzung nicht durch ergänzende Auslegung ersetzt werden.

OLG-THUERINGEN – Beschluss, 9 W 612/04 vom 04.05.2005

Im Erbscheinverfahren trägt grundsätzlich derjenige die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit als eine das Erbrecht vernichtende Tatsache, der sich auf die Unwirksamkeit eines Testaments beruft. Ist jedoch das Testament nicht datiert und auch nicht aufgrund sonstiger Umstände datierbar, trifft die Feststellungslast denjenigen, der Rechte hieraus für sich in Anspruch nimmt, wenn feststeht, dass der Erblasser zu irgendeinem Zeitpunkt während des in Betracht kommenden Zeitraums der Testamentserrichtung testierunfähig war, § 2247 Abs. 5 BGB analog.

OLG-STUTTGART – Beschluss, 8 W 10/05 vom 21.04.2005

1. Eine in einem Vorbescheid angekündigte Abweisung von Anträgen kann nicht Gegenstand einer inhaltlichen gerichtlichen Überprüfung sein.

2. Mit Erlass eines Erbscheins wird ein gegen den Vorbescheid gerichtetes Beschwerdeverfahren gegenstandslos; dies gilt auch, wenn der erteilte Erbschein nicht dem angekündigten Erbschein entspricht.

3. Nach Erteilung eines Erbscheins kann das Beschwerdeverfahren gegen den Vorbescheid von den Beteiligten mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins und der Erteilung eines anderen Erbscheins fortgeführt werden.

4. Ist eine auflösende Bedingung einer Nacherbeneinsetzung unwirksam, kann die dadurch entstandene Lücke einer in einem Erbvertrag enthaltenen letztwilligen Verfügung im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung bzw. Umdeutung entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Erblassers zu füllen sein.

5. Zur Reichweite des § 2065 BGB.

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 1644/00 vom 19.04.2005

1. Die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet.

2. Die Normen über das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers (§ 2303 Abs. 1 BGB), über die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Nr. 1 und 2 BGB und über den Pflichtteilsunwürdigkeitsgrund des § 2345 Abs. 2, § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

3. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung des § 2333 Nr. 1 BGB.

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 188/03 vom 19.04.2005

1. Die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet.

2. Die Normen über das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers (§ 2303 Abs. 1 BGB), über die Pflichtteilsentziehungsgründe des § 2333 Nr. 1 und 2 BGB und über den Pflichtteilsunwürdigkeitsgrund des § 2345 Abs. 2, § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

3. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung des § 2333 Nr. 1 BGB.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z BR 107/04 vom 24.03.2005

1. Die Freiheit des Willensentschlusses des Testierenden beinhaltet seinem Sinn nach auch die insoweit erforderliche Unabhängigkeit des Erblassers von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter.

2. Zur Frage, inwieweit der Tatrichter ein Sachverständigengutachten zur Testierfähigkeit auf die Beachtung medizinischer Detailfragen zu überprüfen hat und zur Berücksichtigung entsprechenden Vortrags in der Rechtsbeschwerdeinstanz.

3. Zur Frage, ob die Erbeinsetzung des von der Erblasserin eingesetzten Generalbevollmächtigten gegen die guten Sitten verstößt, wenn dieser in Ausübung seiner Vollmacht anderen Verwandten den Umgang mit der kranken Erblasserin untersagt hat.

OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 391/03 vom 11.01.2005

Die Bestimmung eines Testaments, durch die der Erblasser mit dem Ziel des möglichst weitgehenden Ausschlusses seines (Adoptiv-) Sohnes von der Teilhabe an seinem Vermögen seinen von diesem abstammenden Enkel als Vorerben einsetzt und den Eintritt der Nacherbfolge u.a. an die Bedingung knüpft, daß sein Sohn Pflichtteilsansprüche geltend macht, ist nicht im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig.

OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 384/04 vom 25.11.2004

1) Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments, in dem sich Ehegatten gegenseitig zu befreiten Vorerben und die gemeinsamen Kinder als Nacherben berufen, jedoch keine ausdrückliche Regelung für die Erbfolge nach dem letztversterbenden Ehegatten treffen.

2) Zur Beurteilung der Wechselbezüglichkeit einer im Wege der Auslegung festgestellten Ersatzerbenberufung der gemeinsamen Kinder für den Nachlaß des letztversterbenden Ehegatten.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z BR 56/04 vom 02.08.2004

1. Prüfung des Testierwillens bei eigenhändig geschriebener und unterschriebener Erklärung.

2. Erfolglose Anfechtung eines Testaments wegen unberücksichtigt gebliebener Beisetzungswünsche.

OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 3 WLw 22/04 vom 20.07.2004

1. Eine zuvor errichtete letztwillige Verfügung, mit der der Erblasser einen Dritten als Hoferben eingesetzt hat, kann im Grundsatz nicht durch eine nachfolgende formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 HöfeO wirksam widerrufen werden.

2. Im Einzelfall kann es unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ( § 242 BGB) ausnahmsweise geboten sein, die formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 HöfeO trotz einer vorhergehenden abweichenden Verfügung von Todes wegen durchgreifen zu lassen. Dies setzt voraus, dass sich das Verhalten des Erblassers nach den Umständen als rechtsmissbräuchlich erweist.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z BR 40/04 vom 22.06.2004

1. Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 5 HeimG, wenn ein Heimmitarbeiter von einer Heimbewohnerin zum Erben eingesetzt wird, nachdem diese in eine außerhalb der Geschäftsaufgabe des Heimmitarbeiters liegende Pflegestation verlegt wird.

2. Anforderungen an die Feststellung des für das Verbot nach § 14 Abs. 5 HeimG erforderlichen Einvernehmens zwischen Erblasser und Zuwendungsempfänger.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 332/03 vom 22.06.2004

Ein Vertrag, mit dem ein Betreuter ein Grundstück auf einen Angehörigen überträgt, um diesen Vermögensgegenstand bei einer absehbaren späteren Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu entziehen, ist sittenwidrig und darf vom Vormundschaftsgericht nicht genehmigt werden.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z BR 21/04 vom 27.04.2004

1. Überprüfung der Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der Echtheit eines eigenhändigen Testaments, deren Bejahung im Wesentlichen auf ein Schriftsachverständigengutachten gestützt wird.

2. Zur Frage der Anwendung der Regeln über den Anscheinsbeweis in einem solchen Fall.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z BR 62/03 vom 26.11.2003

1. Unzulässige Beschwerde gegen eine gerichtsinterne Zwischenverfügung.

2. Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem die Ehegatten den einzigen männlichen Abkömmling zum "Hoferben" unter Enterbung der weiblichen Abkömmlinge eingesetzt haben, dieser jedoch bereits zu Lebzeiten den Hof übernimmt.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z BR 17/03 vom 04.06.2003

1. Zur Frage der Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 HeimG, wenn der Heimträger eine GmbH ist, welche das Pflegeheim von einer Stiftung gemietet hat und der Heimbewohner die Stiftung testamentarisch zum Erben einsetzt.

2. Zur Frage der Anfechtbarkeit einer solchen letztwilligen Verfügung, falls der Heimbewohner irrig der Auffassung war, die Stiftung sei Heimträger oder habe zumindest auf diesen maßgeblichen Einfluss.

OLG-CELLE – Urteil, 6 U 208/02 vom 08.05.2003

1. Gehört zu dem Nachlass des deutschen Erblassers ein Grundstück in Florida (USA), so tritt hinsichtlich dieses Grundstücks einerseits sowie des übrigen Vermögens andererseits Nachlassspaltung ein (Art. 3 Abs. 3, 25 EGBGB). Der Pflichtteilsanspruch eines Abkömmlings bemisst sich in diesen Fällen gem. § 2303 Abs. 1 BGB ausschließlich nach dem deutschem Recht unterliegenden Nachlassteil.

2. Es ist in diesen Fällen nicht zulässig, im Wege des internationalprivatrechtlichen Instituts der Anpassung oder Angleichung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Pflichtteilsberechtigte wegen Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung des Erblassers nach ausländischem Recht, welches für den fremden Recht unterliegenden Nachlassteilmaßgebend ist, und der damit verbundenen gesetzlichen Erbenstellung des Pflichtteilsberechtigten für diesen Nachlassteil mehr erhält, als ihm zustünde, wenn der Pflichtteilsanspruch für den gesamten Nachlass alleine nach deutschem Recht zu beurteilen wäre.

3. Neue Tatsachen sind im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn keiner der Zulassungsgründe des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegt, selbst wenn die Tatsache unstreitig oder das Bestreiten des Berufungsgegners ohne Substanz ist und die Zulassung zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits führen würde.

4. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bezüglich der Punkte 2 und 3 wird die Revision zugelassen.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 20 U 3/02 vom 14.03.2003

1) Wird ein Anspruch auf Verlängerung eines Landpachtvertrages über 18 Jahre hinaus auf § 242 BGB gestützt, so handelt es sich nicht um ein im FGG-Verfahren zu entscheidendes Verfahren nach § 1 Nr. 1 LwVG i.V.m. § 595 BGB, sondern um eine die Landpacht im übrigen nach § 1 Nr. 1a LwVG betreffende streitige Landwirtschaftssache, auf die nach § 48 LwVG die Zivilprozeßordnung Anwedndung findet.

2) Wird mit dem Abkömmlich ein ausdrücklich auf 18 Jahre berfristeter schriftlicher Landpachtvertrag abgeschlossen und verstirbt der Verpächter vor Vertragsende unter Hinterlassung seiner Ehefrau als testamentarischer Vorerbin und der Pächterin als Nacherbin, so ergibt sich aus einer Klausel im Pachtvertrag, wonach die Hofübergabe zu Lebzeiten des Verpächters vorgesehen ist, noch kein Anspruch gegen die Vorerbin auf Fortsetzung des Pachtverhältnisses nach Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer.

OLG-CELLE – Beschluss, 6 W 16/03 vom 11.03.2003

1. Ohne weitere Anhaltspunkte kann alleine aus einem etwa 8 Monate nach Testamentserrichtung erstatteten fachärztlichen Gutachten in einem Betreuungsverfahren nicht geschlossen werden, dass die Erblasserin bereits im Zeitpunkt der Testamentserrichtung an einer Altersdemenz in einem Umfang litt, die ihre Testierfähigkeit gem. § 2229 Abs. 4 BGB ausschloss.

2. Kein Indiz für eine fehlende Testierfähigkeit stellt hierbei der Umstand dar, dass die Erblasserin statt ihres einzigen Sohnes eine Familienfremde und ihr erst seit einiger Zeit bekannte Person zum Erben einsetzt.

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