1. Hat der Erblasser testamentarisch verfügt, ein von ihm inngehaltener Geschäftsanteil an einer GbR solle einem der eingesetzten Miterben allein zustehen, so ist der zur Ausführung der letztwilligen Verfügungen eingesetzte Testamentsvollstrecker befugt, den Geschäftsanteil an den begünstigten Miterben abzutreten. Der Zustimmung der übrigen Miterben bedarf es nicht.
2. Sind die Gesellschafter der GbR als Eigentümer des Gesellschafts- Grundstücks im Grundbuch eingetragen, so ist der Wechsel des Gesellschafters infolge Erbgangs und Abtretung des Geschäftsanteils im Grundbuch im Wege der Richtigstellung der Eigentümerbezeichnung einzutragen. Es bedarf dazu der Bewilligung des Testamentsvollstreckers und des als Inhaber des Geschäftsanteils einzutragenden Erben, nicht aber der übrigen Erben. Die gesellschaftsvertragliche Zulässigkeit der Rechtsnachfolge wird durch die Bewilligung der übrigen Gesellschafter nachgewiesen. Zum Nachweis, dass die Verfügung des Testamentsvollstreckers nicht unentgeltlich erfolgt ist, kann die Vorlage des eröffneten Testaments genügen.
Hat der Erblasser vermächtnisweise angeordnet, einem von drei Miterben ein dingliches Vorkaufsrecht an einem im Nachlass befindlichen Grundstück zu bestellen, das hälftig den beiden anderen Miterben vermacht worden ist, und hat der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausgeübt, ist der dadurch zustande gekommene Erwerbsvorgang weder nach § 3 Nr. 2 GrEStG noch nach Nr. 3 der Vorschrift grunderwerbsteuerfrei.
Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, nach dem sich der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen Pensionsanspruch regelmäßig nur erdienen kann, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand noch ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt, gilt sowohl für Erstzusagen einer Versorgungsanwartschaft als auch für nachträgliche Erhöhungen einer bereits erteilten Zusage.
Das Handeln eines Testamentsvollstreckers (hier: Dauervollstreckung) ist den Erben auch im Rahmen der Beurteilung der personellen Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen zuzurechnen.
Die vom Erben aufgewendeten Kosten für einen Rechtsstreit, der die von ihm zu tragende eigene Erbschaftsteuer betrifft, sind nicht gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig. Dies gilt auch für die von dem Erben aufgewendeten Kosten für seine Vertretung im Einspruchs- oder Klageverfahren eines Vermächtnisnehmers, zu denen der Erbe hinzugezogen bzw. beigeladen wurde.
Scheidet einer von zwei verbliebenen Partnern aus einer Partnerschaftsgesellschaft aus, geht das Vermögen und gehen die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf den letzten Partner im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Die Gesellschaft erlischt. Eine allein auf das Ausscheiden des vorletzten Partners und nicht auch auf das Erlöschen der Gesellschaft gerichtete Anmeldung ist nicht eintragungsfähig, sondern zurückzuweisen.
Ist die Fortdauer der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre hinaus "bis zum Tod des Erben oder der Testamentsvollstrecker" angeordnet, und zwar je nachdem welches dieser Ereignisse zuletzt eintritt, so ist maßgeblich für den Beendigungsgrund "Tod des Testamentsvollstreckers" das Ableben des letzten Testamentsvollstreckers, der bei Ablauf der 30-Jahre-Frist des § 2210 Abs. 1 BGB im Amt war. Revision zugelassen und eingelegt, BGH - IV ZR 275/06 -.
Das durch Art. 113 EGBGB aufrechterhaltene deutsch-rechtliche Gesamteigentum altrechtlicher Gemeinschaften ist ein Vermögenswert im Sinne des Vermögensgesetzes.
Eine mit der Überführung des Gesamteigentums in das Eigentum des Volkes untergegangene Gemeinschaft lebt mit dem Antrag auf Restitution als vermögensrechtliches Zuordnungssubjekt wieder auf.
Ehemalige Mitglieder der Gemeinschaft und deren Rechtsnachfolger im Eigentum des berechtigten Grundstücks durften im Rahmen einer Notgeschäftsführung auch einzeln für die Gemeinschaft vermögensrechtliche Ansprüche anmelden.
Verkaufte während der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft ein selbst nicht verfolgtes Mitglied einer Erbengemeinschaft zusammen mit einem kollektiv verfolgten Miterben einen Nachlassgegenstand, so gilt für ihn die erschütterbare Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes.
In der Ausbildungsförderung ist der Anteil an einer Erbschaft grundsätzlich auch dann als verwertbares Vermögen anzurechnen, wenn der Nachlass durch einen Testamentsvollstrecker verwaltet wird.
Der Erbe eines vor In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes verstorbenen Geschädigten kann vermögensrechtliche Ansprüche auch dann selbstständig geltend machen, wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist.
1. Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin, nachdem sie schon früher ihr Hausgrundstück dem Sohn erbvertraglich als Vorausvermächtnis zugewandt hatte, ihr gesamtes restliches (Geld-)Vermögen nach Quoten auf Angehörige verteilt.
2. Die Beschränkung einer angeordneten Testamentsvollstreckung auf einen Nachlassgegenstand ist im Erbschein anzugeben.
3. Mit der Behauptung, der Erbschein weise sein Erbrecht nicht richtig aus, ist auch derjenige, der den Erbschein beantragt hatte, beschwerdeberechtigt gegen die Ablehnung der Einziehung des Erbscheins.
1. Alleinerbeneinsetzung durch Zuwendung des Immobilienvermögens und des nach Abzug von Geldzuwendungen verbleibenden übrigen Vermögens.
2. Kein Widerruf der Erbeinsetzung durch einen Nachtrag, in dem der so bedachte Alleinerbe zum Testamentsvollstrecker eingesetzt wird und die Aufgaben des Testamentsvollstreckers beschrieben werden.
1. Zum Nachweis einer behaupteten Erbeinsetzung, die sich auf der fehlenden Seite 1 eines gemeinschaftlichen Testaments befunden haben soll, von dem nur die Seiten 2 bis 4 erhalten sind.
2. Keine Beweiserleichterung für angebliche Testamentserben gegenüber den gesetzlichen Erben, wenn weder der Inhalt einer Testamentsseite noch der Grund für deren Fehlen aufklärbar sind.
Die vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstreckervergütung unterliegt, auch soweit sie eine angemessene Höhe überschreitet, im Regelfall nicht der Erbschaftsteuer, sondern in vollem Umfang der Einkommensteuer.
Hat der Erblasser Testamentsvollstreckung nur für den Erbteil eines von zwei Miterben angeordnet und beantragt der unbelastete Miterbe die Entlassung des Testamentsvollstreckers, ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Entlassung im Lichte der unterschiedlichen Interessen des Antragstellers und belasteten Miterben, der es bei der Testamentsvollstreckung belassen will, zu würdigen.
1. Auswirkungen der Nachlassspaltung wegen eines in Florida/U.S.A. belegenen Grundstücks auf die Testamentsvollstreckung.
2. Anforderungen an die ordnungsgemäße Führung des Testamentsvollstreckeramtes, wenn der Nachlass im Ausland belegene Teile umfasst. Nimmt der Testamentsvollstrecker irrigerweise auch insoweit sein Amt in Anspruch, so kann er die Unterlassung von notwendigen Maßnahmen nicht damit rechtfertigen, er sei hierfür nicht zuständig gewesen.
Für die Glaubhaftmachung einer Nachlassforderung durch den Gläubiger wegen der Anordnung einer Nachlassverwaltung nach § 1981 Abs. 2 Satz 1 BGB und zur Bestimmung einer Inventarfrist nach § 1994 Abs. 1 Satz 1 BGB reicht es nicht aus, dass der Vortrag das Bestehen einer Nachlassforderung zwar schlüssig ergibt, sich aufgrund der Einwendungen der Beteiligten als Schuldner aber erkennen lässt, dass nur durch eine eingehende Aufklärung des Sachverhalts und die Beantwortung nicht einfacher Rechtsfragen festgestellt werden kann, ob die Forderung überhaupt und in welcher Höhe sie wahrscheinlich besteht.
1. Bei der Bewertung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks ist ein tatsächlich erzielter Kaufpreis jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn der Veräußerungszeitpunkt fast zwei Jahre nach dem Bewertungsstichtag liegt. Der Preis kann aber zur Begründung etwaiger Abschläge auf einen nach der vereinfachten Sachwertmethode geschätzten Verkehrswert herangezogen werden.
2. Für die Bewertung des Anteils an einer Kommanditgesellschaft ist das der zum Bewertungsstichtag zeitnächsten Bilanz zu entnehmende Aktivvermögen ohne Berücksichtigung von Gesellschaftsschulden maßgebend (vgl. BayObLG JurBüro 1990, 897). Das gilt auch für so genannte Verlustzuweisungsgesellschaften.
Bei der Bewertung eines zu einem Nachlass gehörenden Hotelbetriebs ist dessen Immobilienwert im Zweifel nach der vereinfachten Sachwertmethode zu ermitteln. Neben diesem Wert können weitere Betriebsbestandteile berücksichtigt werden, die auf der Grundlage von tatsächlich erzielten Kaufpreisen oder von Bilanzen bewertet werden können.
Auslegung eines vor einem spanischen Notar errichteten Testaments, in dem der deutsche Erblasser seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin des in Spanien belegenen Vermögens einsetzt und erklärt, dass er seinen Kindern ausreichend Vermögensgegenstände in seinem in Deutschland errichteten Testament zugedacht hat, um deren Pflichtteilsansprüche in Deutschland abdecken zu können.
1. Zur Wirksamkeit einer für den Fall des Streites der Erben oder Nacherben testamentarisch angeordneten Verwirkungsklausel.
2. Zu den Voraussetzungen einer nicht ausdrücklich angeordneten Befreiung der Vorerben.
3. Unwirksamkeit einer testamentarischen Klausel, dass "der Vorerbe berechtigt sein sollte, aus den Abkömmlingen den für die Erhaltung und Bewirtschaftung des Grundbesitzes geeignetsten Nacherben auszuwählen".
Bei einer letztwilligen Verfügung, deren Wirkung vom Willen eines anderen als des Erblassers abhängt, ist die Unwirksamkeit nach § 2065 Abs. 1 BGB oder die Wirksamkeit als aufschiebend bedingte Verfügung (§§ 2074, 2197 Abs. 2 BGB) danach abzugrenzen, ob ein spezifisches Interesse des Erblassers an der Verfügung feststellbar ist oder es ihm eher gleichgültig war, ob die Verfügung in Kraft treten werde.
Dem lediglich Pflichtteilsberechtigten steht gegen den Vorbescheid, durch den das Nachlassgericht die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ankündigt, kein Beschwerderecht zu. (Fortführung vom OLG Hamm Rpfleger 1977, 306).
Dem gewöhnlichen Nachlassgläubiger steht kein Beschwerderecht gegen die ablehnende Entscheidung des Nachlassgerichts zu, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.
Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers aufgrund Ersuchens des Erblassers steht im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts (Bestätigung von BayObLGZ 1964, 153/157).
1. Zur Vertretung gemeinsamer minderjähriger Kinder durch ihre Mutter im Verfahren zur Entlassung des Testamentsvollstreckers und im Verfahren der Geschäftswertfestsetzung hierfür, wenn der verstorbene Ehemann und Vater die Kinder zu Alleinerben eingesetzt, insoweit Testamentsvollstreckung durch einen Dritten angeordnet und seine Ehefrau enterbt hat.
2. Im Rahmen der Geschäftswertfestsetzung kann je nach den Umständen auch der tatsächlich an die Ehefrau gezahlte Pflichtteil als wesentlicher Anhaltspunkt für die Ermittlung des Nachlasswertes dienen.
3. Als Geschäftswert eines auf Entlassung des Testamentsvollstreckers gerichteten Beschwerdeverfahrens können 10 % des Wertes des zu verwaltenden Reinnachlasses angenommen werden, bei Dauervollstreckung im Einzelfall auch 20 %.
Zur Frage, in welchen Fällen ein wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers vorliegt (Verzögerungen bei Erstellung des Nachlassverzeichnisses, der Erbschaftssteuerklärung und der Ausschüttung von Nachlasserträgnissen; Differenzen mit Miterben bei der Auslegung des Testaments).