Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, nach dem sich der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen Pensionsanspruch regelmäßig nur erdienen kann, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand noch ein Zeitraum von mindestens 10 Jahren liegt, gilt sowohl für Erstzusagen einer Versorgungsanwartschaft als auch für nachträgliche Erhöhungen einer bereits erteilten Zusage.
1. Die Testamentsauslegung nach § 2084 BGB kann ergeben, dass eine angeordnete Dauervollstreckung über die 30-Jahres-Grenze hinaus - hier bis zum Tod des Vorerben - fortdauern soll (§ 2210 S.2 BGB).
2. Nimmt ein Testamentsvollstrecker einen wesentlichen Teil des Nachlasses nicht in seine Verwaltung und verschweigt er den Erben die Existenz dieses Vermögen über 25 Jahre, liegt ein wichtiger Grund zu seiner Entlassung iSd § 2227 BGB vor.
Das Handeln eines Testamentsvollstreckers (hier: Dauervollstreckung) ist den Erben auch im Rahmen der Beurteilung der personellen Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen zuzurechnen.
Die vom Erben aufgewendeten Kosten für einen Rechtsstreit, der die von ihm zu tragende eigene Erbschaftsteuer betrifft, sind nicht gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig. Dies gilt auch für die von dem Erben aufgewendeten Kosten für seine Vertretung im Einspruchs- oder Klageverfahren eines Vermächtnisnehmers, zu denen der Erbe hinzugezogen bzw. beigeladen wurde.
1. Überwiegend neues Betriebsvermögen i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 liegt vor, wenn das zugegangene Aktivvermögen das vorher vorhandene Restaktivvermögen übersteigt. Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen (Bestätigung der Senatsurteile vom 13. August 1997 I R 89/96, BFHE 183, 556, BStBl II 1997, 829, und vom 8. August 2001 I R 29/00, BFHE 196, 178, BStBl II 2002, 392; Abweichung vom BMF-Schreiben vom 17. Juni 2002, BStBl I 2002, 629 i.V.m. BMF-Schreiben vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455 Tz. 09).
2. Innenfinanzierte Anschaffungen führen jedenfalls dann zu neuem Betriebsvermögen i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999, wenn es sich um einen Fall des Branchenwechsels handelt.
In der auch 2 1/2 Jahre nach dem Erbfall fehlenden Erstellung eines gemeinschaftlichen Nachlassverzeichnisses durch zwei gemeinsam berufene Testamentsvollstrecker liegt eine grobe Pflichtverletzung, die nach pflichtgemäßem Ermessen des Nachlassgerichtes deren Abberufung rechtfertigen kann, wenn beiden der Vorwurf gemacht werden muss, mit dem jeweils anderen nicht zu kooperieren und keiner von ihnen jedenfalls selbst ein im übrigen ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis erstellt hat.
In der auch 2 1/2 Jahre nach dem Erbfall fehlenden Erstellung eines gemeinschaftlichen Nachlassverzeichnisses durch zwei gemeinsam berufene Testamentsvollstrecker liegt eine grobe Pflichtverletzung, die nach pflichtgemäßem Ermessen des Nachlassgerichtes deren Abberufung rechtfertigen kann, wenn beiden der Vorwurf gemacht werden muss, mit dem jeweils anderen nicht zu kooperieren und keiner von ihnen jedenfalls selbst ein im übrigen ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis erstellt hat.
a) Bei einem Verlust angelegter Gelder infolge Insolvenz der Anlagebank haftet der Beauftragte nicht verschuldensunabhängig auf Herausgabe nach § 667 BGB, sondern allein bei einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung auf Schadensersatz nach den §§ 280, 283 BGB.
b) Der gewerblich tätige Treuhänder darf ihm anvertraute größere Beträge in der Regel nicht bei einer Bank anlegen, bei der sie nur in dem gesetzlichen Mindestumfang für Einlagen in Höhe von 20.000 ¤ abgesichert sind.
1. Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin, nachdem sie schon früher ihr Hausgrundstück dem Sohn erbvertraglich als Vorausvermächtnis zugewandt hatte, ihr gesamtes restliches (Geld-)Vermögen nach Quoten auf Angehörige verteilt.
2. Die Beschränkung einer angeordneten Testamentsvollstreckung auf einen Nachlassgegenstand ist im Erbschein anzugeben.
3. Mit der Behauptung, der Erbschein weise sein Erbrecht nicht richtig aus, ist auch derjenige, der den Erbschein beantragt hatte, beschwerdeberechtigt gegen die Ablehnung der Einziehung des Erbscheins.
Eine selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG übt nur derjenige aus, der unmittelbar zur Verwaltung fremden Vermögens berechtigt und verpflichtet ist. Ein Subunternehmer erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
1. Alleinerbeneinsetzung durch Zuwendung des Immobilienvermögens und des nach Abzug von Geldzuwendungen verbleibenden übrigen Vermögens.
2. Kein Widerruf der Erbeinsetzung durch einen Nachtrag, in dem der so bedachte Alleinerbe zum Testamentsvollstrecker eingesetzt wird und die Aufgaben des Testamentsvollstreckers beschrieben werden.
Die vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstreckervergütung unterliegt, auch soweit sie eine angemessene Höhe überschreitet, im Regelfall nicht der Erbschaftsteuer, sondern in vollem Umfang der Einkommensteuer.
1. Die weitere Beschwerde in Grundbuchsachen bedarf keiner Zulassung durch das Beschwerdegericht.
2. Die Testamentsvollstreckerstellung wird gegenüber dem Grundbuchamt durch das Testamentsvollstreckerzeugnis nachgewiesen. Hiervon kann das Grundbuchamt nur abweichen, wenn neue, dem Nachlassgericht noch nicht bekannte Tatsachen bekannt werden, die die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses erwarten lassen. Hierfür genügt die Annahme einer Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers nicht, solange diese nicht zu seiner Entlassung geführt hat.
3. Das Grundbuchamt hat die Wirksamkeit der Auflassung zu prüfen, ist dabei aber auf die im Grundbuchverfahren zulässigen Beweismittel beschränkt. Kann mit diesen Beweismitteln ein Missbrauch der Testamentsvollstreckerstellung nicht nachgewiesen werden, kann eine Zurückweisung des Eintragungsantrags nicht auf die Unwirksamkeit der Auflassung gestützt werden.
1. Auswirkungen der Nachlassspaltung wegen eines in Florida/U.S.A. belegenen Grundstücks auf die Testamentsvollstreckung.
2. Anforderungen an die ordnungsgemäße Führung des Testamentsvollstreckeramtes, wenn der Nachlass im Ausland belegene Teile umfasst. Nimmt der Testamentsvollstrecker irrigerweise auch insoweit sein Amt in Anspruch, so kann er die Unterlassung von notwendigen Maßnahmen nicht damit rechtfertigen, er sei hierfür nicht zuständig gewesen.
Zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund, wenn dieser ein tatsächlich nicht bestehendes "Vorkaufsrecht" an Nachlassgrundstücken für sich in Anspruch nimmt.
1. Bei der Bewertung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks ist ein tatsächlich erzielter Kaufpreis jedenfalls dann nicht maßgeblich, wenn der Veräußerungszeitpunkt fast zwei Jahre nach dem Bewertungsstichtag liegt. Der Preis kann aber zur Begründung etwaiger Abschläge auf einen nach der vereinfachten Sachwertmethode geschätzten Verkehrswert herangezogen werden.
2. Für die Bewertung des Anteils an einer Kommanditgesellschaft ist das der zum Bewertungsstichtag zeitnächsten Bilanz zu entnehmende Aktivvermögen ohne Berücksichtigung von Gesellschaftsschulden maßgebend (vgl. BayObLG JurBüro 1990, 897). Das gilt auch für so genannte Verlustzuweisungsgesellschaften.
Bei der Bewertung eines zu einem Nachlass gehörenden Hotelbetriebs ist dessen Immobilienwert im Zweifel nach der vereinfachten Sachwertmethode zu ermitteln. Neben diesem Wert können weitere Betriebsbestandteile berücksichtigt werden, die auf der Grundlage von tatsächlich erzielten Kaufpreisen oder von Bilanzen bewertet werden können.
Fehlende Beschwerdeberechtigung des Inhabers einer über den Tod hinaus erteilten Generalvollmacht des Erblassers gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft.
Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin eine Person zum Testamentsvollstrecker ernannt und bestimmt hat, dass dieselbe Person über alle Konten und Bankdepots sofort verfügen kann.
Auslegung eines vor einem spanischen Notar errichteten Testaments, in dem der deutsche Erblasser seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin des in Spanien belegenen Vermögens einsetzt und erklärt, dass er seinen Kindern ausreichend Vermögensgegenstände in seinem in Deutschland errichteten Testament zugedacht hat, um deren Pflichtteilsansprüche in Deutschland abdecken zu können.
Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin verfügt, dass ihre Verwandten enterbt sind, eine dritte Person den Nachlass "regeln" soll, über ihr Vermögen verfügen kann und den Auftrag hat, die Eigentumswohnung zu veräußern und von diesem Verkaufserlös und den Bankguthaben einen Notarztwagen zu kaufen und dem Roten Kreuz zur Verfügung zu stellen.
a) Verfügungsberechtigter im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG ist während der Anhängigkeit eines Restitutionsverfahrens auch der gemäß § 11b Abs. 1 VermG bestellte gesetzliche Vertreter des Eigentümers.
b) Zum Nutzungsherausgabeanspruch der Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. gegen den gesetzlichen Vertreter der unbekannten Erben des früheren jüdischen Eigentümers (Weiterentwicklung des Senatsurteils vom 21. Februar 2002 - III ZR 107/01 - VIZ 2002, 408).
1. Zur Wirksamkeit einer für den Fall des Streites der Erben oder Nacherben testamentarisch angeordneten Verwirkungsklausel.
2. Zu den Voraussetzungen einer nicht ausdrücklich angeordneten Befreiung der Vorerben.
3. Unwirksamkeit einer testamentarischen Klausel, dass "der Vorerbe berechtigt sein sollte, aus den Abkömmlingen den für die Erhaltung und Bewirtschaftung des Grundbesitzes geeignetsten Nacherben auszuwählen".
Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers aufgrund Ersuchens des Erblassers steht im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts (Bestätigung von BayObLGZ 1964, 153/157).