Artikel 26, Absatz 5 EGBGB regelt auch die Frage, nach welchem Statut sich die Wirksamkeit des Widerrufs einer wechselbezüglichen letztwilligen Verfügung richtet (hier: Erschwerung des Widerrufs durch das Erfordernis des Zugangs).
Gemäß § 2270 BGB ist von einer wechselbezüglichen Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament dann auszugehen, wenn die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre. Dies bedeutet, das zwischen den einzelnen Verfügungen ein Zusammenhang des Motivs in der Form bestehen muss, dass die eine Verfügung des Ehegatten nur deshalb getroffen wurde, weil der andere eine bestimmte Verfügung getroffen hat.
1. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf einen Testamentsvollstreckervermerk kann durch den Nachweis in der Form des § 29 GBO geführt werden, dass der betroffene Grundbesitz aus dem Nachlass ausgeschieden oder die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet ist.
2. Ohne Auflassungserklärung scheidet ein Nachlassgrundstück mit dinglicher Wirkung nicht im Rahmen einer Auseinandersetzung aus dem Nachlass aus.
3. Lässt sich ein Wille des Erblassers durch Auslegung der letztwilligen Verfügung feststellen, dass die Testamentsvollstreckung nach dem Ausscheiden des Testamentsvollstreckers fortgeführt werden soll, endet mit dem Tod des Testamentsvollstreckers lediglich dessen Amt, nicht die Testamentsvollstreckung als solche.
4. Ein solcher Wille kann der Anordnung von Unterhaltszahlungen aus dem Nachlass zu entnehmen sein.
1. Das Verbot, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, darf nicht ergehen, wenn der Betroffene weder eine ausländische Fahrerlaubnis besitzt noch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit dem Erwerb einer solchen Berechtigung innerhalb überschaubarer Zeit konkret zu rechnen ist.
2. Antragsänderungen sind in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen nach §§ 80, 80a und 123 VwGO nicht schlechthin ausgeschlossen. Der durch § 146 Abs. 4 VwGO erstrebte Beschleunigungs- und Vereinfachungseffekt gebietet es jedoch, auch bei einem Rechtsschutzbegehren nach §§ 80, 80a und 123 VwGO, das erstmals im Wege der Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren anhängig gemacht wird, die Einhaltung der sich aus § 146 Abs. 4 VwGO ergebenden Frist- und Begründungserfordernisse zu verlangen.
3. Wurden die Entziehung oder Beschränkung einer Fahrerlaubnis oder ein Verwaltungsakt, durch den eine Fahrerlaubnis mit nachträglichen Auflagen versehen wurde, für sofort vollziehbar erklärt, so ist die darauf aufbauende Anordnung, den zugehörigen Führerschein abzuliefern oder vorzulegen, gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV unmittelbar kraft Gesetzes ebenfalls sofort vollziehbar.
1. Die Formulierung in einem Testament, "da sie mich mehrmals geschlagen hat und mit Totschlag bedroht hat", lässt einen der § 2336 III BGB genügenden unverwechselbaren Kernsachverhalt nicht erkennen.
2. Durch die Bezugnahme auf ein ärztliches Attest wird der Entziehungsgrund ebenfalls nicht formwirksam im Testament festgehalten.
1. Die Frage, ob ein als letztwillige Verfügung in Betracht kommendes Schriftstück von dem Erblasser eigenhändig ge- und unterschrieben worden ist, ob es also als formgültiges Testament angesehen werden kann, liegt auf tatsächlichem Gebiet. Die diesbezügliche Tatsachenwürdigung des Beschwerdegerichts ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüfbar, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend ermittelt (§ 12 FGG), sich bei der Beurteilung des Beweisstoffs mit allen wesentlichen Umständen auseinandersetzt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften (§ 15 FGG) sowie gegen Denkgesetze und zwingende Erfahrungssätze oder den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat.
2. Mit der weiteren Beschwerde kann also nicht geltend gemacht werden, dass die tatsächlichen Folgerungen des Tatrichters nicht die einzig möglichen, d.h. nicht zwingend sind, oder dass eine andere Schlussfolgerung ebenso nah oder noch näher gelegen hätte.
Auf die Formnichtigkeit eines schenkungsweise abgegebenen konstitutiven Schuldanerkenntnisses der Erblasser können sich die Erben jedenfalls dann nicht berufen, wenn sich im Testament des Erblassers eine Auflage befindet, dass die Erben das Schuldanerkenntnis zu beachten hätten.
Auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste iSd. § 125 Abs. 1 InsO unterliegt die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG grundsätzlich keinen erleichterten Anforderungen.
Testierunfähigkeit gem. § 2229 Abs. 4 BGB kann in Form einer sog. monothematischen Wahnerkrankung auch dann vorliegen, wenn eine Erblasserin über einen mehr als 15 Jahre umfassenden Zeitraum ohne jede greifbare konkrete Anhaltspunkte davon ausgeht, ihre einzige Tochter sei Mitglied einer Sekte und diese sei hinter ihrem Geld her. Einen Anhaltspunkt dafür, dass die Erblasserin bei Abfassung des Testaments nicht nur einem Motivirrtum unterlag, sondern sich in einem die Testierfähigkeit ausschließenden krankhaften Zustand befand, stellt es ferner dar, wenn die Erblasserin zum Zwecke der Enterbung ihrer Tochter jahrlang beharrlich die Absicht verfolgte, einen jüngeren Mann zu heiraten, und sie tatsächlich nur 1 1/2 Jahre vor ihrem Tod einen um 45 Jahre jüngeren Mann ehelicht, den sie zu ihrem Alleinerben einsetzt.
1. Ohne weitere Anhaltspunkte kann alleine aus einem etwa 8 Monate nach Testamentserrichtung erstatteten fachärztlichen Gutachten in einem Betreuungsverfahren nicht geschlossen werden, dass die Erblasserin bereits im Zeitpunkt der Testamentserrichtung an einer Altersdemenz in einem Umfang litt, die ihre Testierfähigkeit gem. § 2229 Abs. 4 BGB ausschloss.
2. Kein Indiz für eine fehlende Testierfähigkeit stellt hierbei der Umstand dar, dass die Erblasserin statt ihres einzigen Sohnes eine Familienfremde und ihr erst seit einiger Zeit bekannte Person zum Erben einsetzt.
1. Eine Sanktionsklausel in einem gemeinschaftlichen Testament, dass ein Kind, welches beim Tode des erstversterbenden Ehegatten seinen Pflichtteil verlangt, auch beim Tod des Längstlebenden nur den Pflichtteil erhält, muss nicht zwingend als stillschweigende Einsetzung des Kindes als Schlusserbe auszulegen sein.
2. Ein Schlusserbe kann zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten trotz eingetretener Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments nicht verlangen, dass dieser sich bestimmter Verfügungen unter Lebenden enthält.
Die Aufschrift "Mutti" auf der Vorderseite des das Testament enthaltenden Briefumschlags stellt Keine die letztwillige Verfügung abschließende Unterschrift dar.
Früchte seit dem Erbfall stehen nicht nur dem durch Vorausvermächtnis bedachten Miterben zu, sondern auch dem durch Teilungsanordnung bevorzugten Miterben.
1. Wendet der Erblasser in einem privatschriftlichen Testament, durch das er seine gesetzlichen Erben auf den Pflichtteil setzt, Grundstücke zu, die wertmäßig den weitaus größten Teil des Nachlasses ausmachen, so kann hierin abweichend von § 2087 Abs. 2 BGB eine Erbeinsetzung hinsichtlich des gesamten Vermögens liegen.
2. Gehört zu dem Nachlass des deutschen Erblassers ein Grundstück in Florida (USA), so tritt hinsichtlich dieses Grundstücks einerseits sowie des übrigen Vermögens andererseits Nachlassspaltung ein (Art. 3 III, 25 EGBGB).
3. Der Umstand, dass das vom Erblasser verfasste eigenhändige Testament nach dem Recht des Staates Florida formunwirksam ist und deshalb hinsichtlich dieses Nachlassteils gesetzliche Erbfolge eintritt, führt nicht dazu, dass die Erbeinsetzung hinsichtlich des übrigen Nachlasses unwirksam ist und ebenfalls gesetzliche Erbfolge einträte.
4. In einem Erbschein ist bei der hier vorliegenden Nachlassspaltung der Zusatz aufzunehmen, dass dieser sich nicht auf das in Florida befindliche unbewegliche Vermögen erstreckt.
Setzen sich Eheleute in einem handschriftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein, unterschreiben sie diese Verfügung gemeinsam und erfolgt erst unterhalb dieser Unterschriften auf demselben Blatt die Einsetzung von Schlusserben nach dem Tod des Längstlebenden, so genügt diese Schluss-erbeneinsetzung nicht dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift gem. § 2247 I BGB, soweit sie nicht gesondert unterschrieben wird.
Zur Frage, wie Erbeinsetzung und Vermächtnis voneinander abzugrenzen sind, wenn 38 Personen mit soviel Geldbeträgen bedacht werden, das der Nachlass erschöpft ist.
Zur Frage ob ein Testaments, in dem die Erblasserin "im Falle meines Ablebens und meines Kindes" eine Erbeinsetzung trifft, als Ersatzerbeinsetzung auszulegen ist.
Zur Frage der Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten weiteren Beschwerde.
Zur Frage, inwieweit das Nachlaßgericht von Amts wegen ermitteln und die Beteiligten im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufklären muß, wenn das eigenhändige Testament, dessen Fälschung behauptet wird, nur in Kopie vorgelegt worden ist.
Zur Frage, wie hoch der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren zu bemessen ist, wenn es umie Einziehung des Erbscheins geht.