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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 A 10809/04.OVG vom 24.06.2004

Rechtsgebiete:BauGB, BImSchG, GG, LBauO, VwVfG
Schlagworte:Windenergie, Windkraft, Windenergieanlage, Windkraftanlage, Rundfunk, Rundfunkfreiheit, Grundversorgungsauftrag, Rundfunkveranstalter, Funkwellen, negative Einwirkung, negative Einwirkungen, Abschattung, Abschattungswirkung, Umwelteinwirkung, Immission, Immissionen, terrestrischer Empfang, terrestrische Rundfunkverbreitung
Stichwort:terrestrische Rundfunkverbreitung
Leitsatz:Der Betreiber einer Windenergieanlage kann regelmäßig nicht durch eine Auflage zur Baugenehmigung verpflichtet werden, Störungen des terrestrischen Rundfunkempfangs, die auf der von der Anlage ausgehenden Abschattungswirkung für Funkwellen beruhen, auf eigene Kosten zu beseitigen.

Die Abschattungswirkung für Funkwellen stellt weder eine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG noch eine sonstige Gefahr, einen erheblichen Nachteil oder eine erhebliche Belästigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt BImSchG dar.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 8 A 10809/04.OVG




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