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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 S 1668/07 vom 13.08.2008

Rechtsgebiete:LBO
Schlagworte:Abstandsflächen, Stützmauer, Terrassenbauweise, Natürliche Betrachtungsweise, Höhe der baulichen Anlage, Wandhöhe
Stichwort:Terrassenbauweise
Leitsatz:1. Für die Frage, ob sonstige bauliche Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 9 LBO höher sind als 2,50 m, kommt es bei gestuft oder versetzt errichteten Bauwerken auf eine an den Schutzzwecken der Abstandsflächenvorschriften (Besonnung, Belichtung, Belüftung) orientierte natürliche Betrachtungsweise an (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 18.07.1984 - 3 S 976/84 -).

2. Die Abstandsflächenvorschriften des § 5 LBO finden auf eine einheitlich zur Genehmigung gestellte und als ein Bauwerk errichtete, terrassiert angelegte Stützmauer Anwendung, wenn diese vom Fuß der Mauer bis zum Abschluss der obersten Terrassenwand eine Höhe von mehr als 2,50 m überschreitet. Der Terrassenbauweise ist (erst) bei der Ermittlung der konkreten Tiefe der nachbarschützenden Abstandsflächen nach § 5 Abs. 4 und 7 LBO Rechnung zu tragen.

3. § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO gebietet die Zulassung geringerer Abstandsflächentiefen auch dann, wenn Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück nicht vorliegen, sich aber dem Regelungsregime der Abstandsflächenvorschriften eindeutig entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die von einer baulichen Anlage ausgehende konkrete Beeinträchtigung des angrenzenden Nachbargrundstücks für zumutbar hält.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 3 S 1668/07




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