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Terrasse

Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Urteil, 5 U 193/04 vom 22.11.2007

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Bauvertrag, Werklohn, Schadenersatz, Schadensersatz, Dämmung, Terrasse, Wärmeleitfähigkeit, Wärmebedarfsausweis, Leistungsverzeichnis
Stichwort:Terrasse
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 5 U 193/04



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 538/05 vom 24.07.2007

Rechtsgebiete:BGB, WEG
Schlagworte:Wohnungseigentümer, WEG, Beseitigungsanspruch, Nutzungsmöglichkeit, Terrassenvergrößerung, Terrasse, Zustimmungsbedürftigkeit, bauliche Veränderung
Stichwort:Terrasse
Leitsatz:1. Vergrößert ein Wohnungseigentümer die vom Bauträger entsprechend dem Aufteilungsplan errichtete Terrasse, stellt dies eine bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs. 1 WEG dar. Diese ist zustimmungsbedürftig nach §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 14 Nr. 1 WEG, wenn sie eine intensivere Nutzung ermöglicht und sich daraus konkrete Beeinträchtigungen des nicht zustimmenden Wohnungseigentümers ergeben.

2. Keine bauliche Veränderung im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG liegt dagegen vor, wenn bereits der Bauträger in Abweichung vom Aufteilungsplan das Wohnungseigentum errichtet. Ein Beseitigungsanspruch gegen erwerbenden einzelnen Wohnungseigentümer besteht dann nicht, auch wenn die Veränderung auf seine Veranlassung vorgenommen wurde, sondern allenfalls ein Anspruch auf plangemäße Herstellung gegenüber der Gesamtheit der Wohnungseigentümer.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 538/05

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 S 1654/06 vom 19.07.2007

Rechtsgebiete:LBO, BauNVO
Schlagworte:Dacheindeckung, Dachziegel, Nicht reflektierendes Material, Lichtimmissionen, Blendwirkung, Sozialadäquater Eigenschutz, Unzumutbarkeit, Außenwohnbereich, Terrasse, Anspruch auf baupolizeiliches Einschreiten, Ermessensschrumpfung
Stichwort:Terrasse
Leitsatz:Die Blendwirkung eines das Sonnenlicht reflektierenden Ziegeldachs auf den Außenwohnbereich eines Nachbarn kann im Einzelfall rücksichtslos sein und einen auf Umdeckung des Dachs gerichteten Anspruch auf baubehördliches Einschreiten begründen.

Bei Abwägung der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit von Bauherr und Nachbarn ist außer der Intensität der Blendwirkung zu berücksichtigen, ob der Nachbar die Möglichkeit sozialadäquaten und ortsüblichen Eigenschutzes hat, welche Nutzungseinschränkungen seines Wohngrundstücks ihm dafür abverlangt werden und ob die die Blendwirkung auslösenden Maßnahmen vom materiellen Baurecht, insbesondere den örtlichen Bauvorschriften gedeckt sind.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 3 S 1654/06


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