Behauptet eine zum persönlichen Erscheinen geladene Partei eine § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende Bevollmächtigung eines an ihrer Stelle in den Termin entsandten Vertreters, kann gegen sie wegen ihres Nichterscheinens ein Ordnungsgeld nur dann festgesetzt werden, wenn die Unrichtigkeit der Behauptung zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Ob dies aus der Weigerung des Vertreters, über den Abschluss eine unwiderruflichen Vergleiches in dem Termin zu entscheiden, geschlossen werden kann, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab.
Zur Zuständigkeit des Einzelrichters in Kostenfestsetzungssachen und zu den Folgen eines Verstoßes gegen das Einzelrichterprinzip durch Entscheidung des Gesamtspruchkörpers.
Sofern der Terminsvertreter jedenfalls an einem vollwertigen Hauptverhandlungstermin teilnimmt und eine umfassende Tätigkeit als Verteidiger entfaltet, die nach ihrer Bedeutung und dem tatsächlich geleisteten Aufwand einer Terminswahrnehmung durch den ordentlichen Pflichtverteidiger gleichsteht, so hat er Anspruch auf sämtliche im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teil 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG.
Auch der Rechtsanwalt, der nur für einen Termin (als Terminsvertreter) beigeordnet wird, rechnet seine gesetzlichen Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab.