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Terminsverfügung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 5 U 196/00 vom 13.06.2005

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Ablehnungsgesuch, Befangenheitsantrag, Besorgnis der Befangenheit, Ablehnungsgrund, Bindungswirkung, Zurückverweisung, Revisionsentscheidung, Berufungsgericht, Rechtsfortbildung contra legem, Vertretbarkeit, Terminsverfügung, Terminsladung, prozessleitende Verfügung
Stichwort:Terminsverfügung
Leitsatz:1. Die Rechtsauffassung, ein Berufungsgericht sei an eine Revisionsentscheidung abweichend von § 563 Abs. 2 ZPO nicht gebunden, wenn sie aus Sicht des Berufungsgerichts auf einer verfassungswidrigen, unzulässigen Rechtsfortbildung contra legem beruht, ist schlechterdings nicht vertretbar und begründet die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 ZPO.

2. Werden erhebliche Bedenken gegen die Bindungswirkung einer Revisionsentscheidung in einer prozessleitenden Verfügung anlässlich der Terminsladung geäußert, so rechtfertigt dies aus der Sicht einer ruhigen, besonnenen und vernünftig denkenden Partei (noch) nicht die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 ZPO.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 5 U 196/00



OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 1269/01 vom 23.10.2001

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Hauptverhandlung, Terminsbestimmung, Terminsverlegung, Terminsverfügung, Ermessen, Beschwerde
Stichwort:Terminsverfügung
Leitsatz:Wechselt der Angeklagte im Berufungsverfahren den Verteidiger und beauftragt nach Zustellung der Ladung zur Berufungshauptverhandlung einen Rechtsanwalt, dessen Verhinderung bei Mandatsübernahme bereits feststeht, ist die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags jedenfalls dann nicht "evident" ermessensfehlerhaft, wenn kein besonderes Vertrauensverhältnis vorliegt.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ws 1269/01

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 1270/01 vom 23.10.2001

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Hauptverhandlung, Terminsbestimmung, Terminsverlegung, Terminsverfügung, Ermessen, Beschwerde
Stichwort:Terminsverfügung
Leitsatz:Wechselt der Angeklagte im Berufungsverfahren den Verteidiger und beauftragt nach Zustellung der Ladung zur Berufungshauptverhandlung einen Rechtsanwalt, dessen Verhinderung bei Mandatsübernahme bereits feststeht, ist die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags jedenfalls dann nicht "evident" ermessensfehlerhaft, wenn kein besonderes Vertrauensverhältnis vorliegt.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ws 1270/01


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