Lässt sich ein Unternehmen regelmäßig in allen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes von den Rechtsanwälten und Patentanwälten einer an einem dritten Ort ansässigen Kanzlei vertreten, so sind in einer Patentstreitsache deren Reisekosten zum auswärtigen Gerichtstermin grundsätzlich erstattungsfähig, auch wenn das Unternehmen über eine eigene Rechts- und Patentabteilung verfügt. Auf die Notwendigkeit eines persönlichen Mandantengesprächs bei Erteilung des Prozessauftrags kommt es wegen des bereits bestehenden Vertrauensverhältnisses nicht an (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28.6.2006 - IV ZB 44/05 -, NJW 06, 3008).