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Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechung zur Erledigung des Verfahrens

Entscheidungen der Gerichte




LAG-KOELN – Beschluss, 4 Ta 319/08 vom 27.10.2008

Rechtsgebiete:RVG
Schlagworte:Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechung zur Erledigung des Verfahrens
Stichwort:Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechung zur Erledigung des Verfahrens
Leitsatz:1.) Eine Besprechung im Sinne des Teils 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG setzt die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen zur einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten.

2.) Eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann angesetzt werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen unstreitig sind.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 4 Ta 319/08




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