1. Wird die Klage im Termin nach Aufruf der Sache zurückgenommen, so entsteht die Terminsgebühr nach dem vollen Streitwert. Dies gilt aber nicht, wenn die Klage bereits vorher durch bei Gericht eingegangenen Schriftsatz zurückgenommen wurde, auch wenn der Schriftsatz im Termin nicht vorliegt und dem Beklagtenvertreter nicht bekannt ist. In diesem Fall entsteht die Terminsgebühr bei Verhandlung über die Kosten nur nach dem Kostenwert.
2. Zur Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO, wenn der Beklagte auf die Beschwerde des Klägers hin seinen Kostenantrag hinsichtlich der Termingsgebühr ermäßigt.