1. Eine Terminsgebühr nach Vorbemerkung 3 Absatz 3 und Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnises zum RVG kann nur in Verfahren entstehen, in denen eine mündliche Verhandlung obligatorisch ist. Sie kann daher in einem Normenkontroll-Eilverfahren nicht verlangt werden.
2. Zum Umfang der Tätigkeit, die ein Anwalt zum Entstehen einer Terminsgebühr entfalten muss.
Auch für ein Telefongespräch von Prozessbevollmächtigten untereinander zum Zwecke der vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits erwächst eine Terminsgebühr gem. Nr. 3202 VV RVG.
Dies ist bereits der Fall, wenn ein Prozessbevollmächtigter die Möglichkeit eines Vergleichsabschlusses zur Diskussion stellt und der andere Prozessbevollmächtigte um entsprechende schriftliche Vorschläge bittet.
Eine Terminsgebühr steht dem Beistand im Auslieferungsverfahren nur für die Teilnahme an Verhandlungsterminen vor dem Oberlandesgericht gem.§§ 30 Abs. 4, 31 IRG zu, nicht für diejenige an amtsgerichtlichen Terminen, die lediglich die Verkündung des Haftbefehls und eine Vernehmung des Verfolgten gem. § 28 IRG zum Gegenstand haben.
Der Streitwert einer Stufenklage richtet sich für das Verfahren bei vollständiger Abweisung der Stufenklage trotz Verhandlung lediglich zur Auskunftsstufe nach der höchsten Stufe (Leistungsstufe), für die durch die mündliche Verhandlung entstandenen Gebühren (Terminsgebühren) jedoch nur nach dem Wert der Auskunftsstufe.
1. Eine telefonische angefragte und abgelehnte Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens ist keine Besprechung, die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichtet ist im Sinn der amtlichen Vorbemerkung 3 zu Teil 3 RVG VV. Sie löst keine anwaltliche Terminsgebühr aus.
2. Trotz formal nur einseitiger Teilerledigterklärung berechnet sich der Streitwert nach den Grundsätzen der übereinstimmenden Erledigterklärung (nämlich nur nach dem Wert des nicht für erledigt erklärten, verbleibenden Teils), wenn die Parteien nach einseitiger Erklärung der Klägerseite nur noch über die Restforderung streiten.
Die Terminsgebühren gem. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Teil VV-RVG, die dadurch entstehen, dass die Parteien im Rahmen einer Güteverhandlung Einigungsgespräche vor einem Richtermediator durchführen, zählen jedenfalls dann zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn der Richtermediator aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses gem. § 278 Abs. 5 ZPO zum ersuchten Richter für die Güteverhandlung bestimmt worden ist.
Dem beigeordneten Verteidiger steht der Erhöhungszuschlag zur Terminsgebühr auch dann zu, wenn der Angeklagte erst am Ende des Verhandlungstages, aber vor Beendigung des Hauptverhandlungstermins, in Haft genommen wird. Es kommt nicht darauf an, ob im Einzelfall aufgrund der Inhaftierung Umstände gegeben sind, die zu konkreten Erschwernissen der Tätigkeit des Verteidigers geführt haben.
In den Verfahren in Landwirtschaftssachen nach den §§ 9 ff. LwVG entsteht keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Satz 1 RVG wenn weder das Gericht von Amts wegen eine mündliche Verhandlung angeordnet hat noch die Beteiligten nach § 15 Abs. 1 LwVG einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt haben.
Gemäß Gebührentatbestand Nr. 3101 Ziff. 2 der Anlage 1 zum RVG fällt eine Verhandlungsgebühr mit dem Faktor 0,8 unter anderem dafür an, dass der Anwalt vor Gericht Verhandlungen zur Einigung über solche Ansprüche führt, die "in diesem Verfahren nicht rechtshängig" sind. Dabei ist nicht zwischen solchen Gegenständen zu differenzieren, die nirgendwo anhängig sind und solchen, die zwar nicht im laufenden Verfahren, wohl aber in einem anderen Gerichtsverfahren rechtshängig sind.
Wenn in einem Gerichtstermin zusätzlich Verhandlungen zur Einigung über Ansprüche geführt werden, die nicht oder in einem anderen Verfahren rechtshängig sind, so fällt eine durch diese Verhandlungen ausgelöste Terminsgebühr in dem Verfahren ("Einbeziehungsverfahren") an, in dem der Gerichtstermin stattgefunden hat, nicht in dem Verfahren, dessen Gegenstand einbezogen wurde.
1. Für eine anwaltliche Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren fällt neben der allgemeinen Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV-RVG) keine zusätzlich anrechenbare Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG an.
2. Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG kann der Rechtsanwalt nur verlangen, wenn sein Verhalten etwas zur Erledigung des Rechtsstreits ohne Sachentscheidung beigetragen hat, d. h. seine Tätigkeit nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre.
3. Ist von einem der Beteiligten eine Streitwertbeschwerde mit dem Ziel der Festsetzung eines höheren Streitwerts eingelegt worden, so kann das Rechtsmittelgericht den Streitwert von Amts wegen auch niedriger festsetzen; das Verbot der sog. reformatio in peius gilt insoweit nicht.
Bei Bestellung zum Pflichtverteidiger einzig zur Wahrnehmung eines Haftprüfungstermins als Einzeltätigkeit fällt weder eine Grundgebühr nach VV 4101 zum RVG noch eine Terminsgebühr nach VV 4102 zum RVG an.
Verbindet das Verwaltungsgericht nach Aufruf der Sache zwei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung, errechnet sich die Terminsgebühr für die anwaltliche Vertretung in dieser Verhandlung nach den jeweiligen (Einzel-)Streitwerten, nicht anteilig nach deren Summe.
Eine Terminsgebühr kann auch dann entstehen, wenn nach Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren auf Zuweisung der Ehewohnung, der Antragsgegner aus der Ehewohnung auszieht und sich die Verfahrensbevollmächtigten anschließend bei einer telefonischen Unterredung auf die übereinstimmenden Erledigungserklärung der Hauptsache verständigen.
In den Fällen der vertretungsweisen Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwaltes entsteht die Terminsgebühr, nicht aber die Grund- und eine Verfahrensgebühr.
Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist dahingehend auszulegen, dass eine Terminsgebühr "für eine auf Verfahrensvermeidung oder Verfahrenserledigung gerichtete Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts" nur anfällt, wenn für das betreffende Verfahren eine mündliche Verhandlung oder Erörterung vorgeschrieben ist oder eine solche in dem betreffenden Fall ausnahmsweise anberaumt wurde.
1. Mit Rücksicht auf § 128 III ZPO muss über einen Kostenwiderspruch im Eilverfahren nicht mündlich verhandelt werden.
2. Hat das Gericht gemäß § 128 III ZPO über einen Kostenwiderspruch im schriftlichen Verfahren entschieden, ist Nr. 3104 I 1 VV RVG (Terminsgebühr) nicht analog anzuwenden.
1. Hat der Rechtsanwalt des Klägers während eines laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an einer außergerichtlichen, auf die Erledigung des Verfahrens zielenden (telefonischen) Besprechung mit einem Behördenvertreter teilgenommen und ist daraufhin der angefochtene Bescheid von der Behörde aufgehoben sowie das verwaltungsgerichtliche Verfahren erledigt worden, so ist neben der Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV-RVG auch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1003 VV-RVG entstanden.
2. Ist in diesem Fall im Kostenfestsetzungsbeschluss eine Terminsgebühr nicht anerkannt worden, so ist ein dagegen eingelegter Rechtsbehelf im Zweifel als in Namen des kostenerstattungsberechtigten Klägers eingelegt anzusehen.
Durch eine förmliche Verbindung nach § 93 VwGO zur gemeinsamen Verhandlung werden die bis dahin selbständigen Angelegenheiten für die Dauer der mündlichen Verhandlung zu einer Angelegenheit.
Werden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, errechnet sich die für die anwaltliche Vertretung in dieser Verhandlung anfallende Terminsgebühr anteilig aus der Summe der Einzelstreitwerte der zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren.
Muss sich der Rechtsanwalt am Wochenende in die umfangreichere Verfahrensakte einarbeiten und ein erstes Gespräch mit seinem Mandanten führen, dass das dazu führen, dass der Verfahrensabschnitt "Grundgebühr" als "besonders umfangreich" i.S. von § 51 Abs. 1 RVG anzusehen ist.
Die Abfassung eines Beweisantrages ist nicht "Betreiben des Geschäfts" i.S. von Vorbem. 4 Abs. 2 VV RVG, sondern wird von der Terminsgebühr abgegolten.
1. Legt der Antragsgegner eines einstweiligen Verfügungsverfahrens Kostenwiderspruch ein und entscheidet das Gericht über die Kosten im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 3 ZPO, kommt die Erstattung einer Terminsgebühr nicht in Betracht.
2. Eine analoge Anwendung von Nr. 3104 I Nr. 1 VV RVG scheidet aus.
Die Beantwortung der Frage, ob der Verteidiger Sitzungspausen zu einer anderweitigen beruflichen Tätigkeit hätte nutzen können, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Neben der Dauer der Sitzungspause ist vor allem von Bedeutung, ob es sich um eine von vornherein zu erwartende und in ihrer Länge absehbare Pause gehandelt hat, auf die der Verteidiger sich einstellen konnte.
Die bloße Teilnahme des Beistands an dem Termin zur Verkündung des Auslieferungshaftbefehls und der damit einhergehenden Vernehmung des Verfolgten kann eine Gebühr nach Nr. 6101 VV RVG nicht auslösen.