Die Aufhebung einer Terminsaufhebung und Ablehnung eines rechtzeitig gestellten Antrags auf Terminsverlegung einen Tag vor dem Verhandlungstermin verletzt den Antragsteller in mehrfacher Hinsicht in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör.
Die Aufhebung einer Terminsaufhebung und Ablehnung eines rechtzeitig gestellten Antrags auf Terminsverlegung einen Tag vor dem Verhandlungstermin verletzt den Antragsteller in mehrfacher Hinsicht in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör