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JuraForum.deUrteileSchlagwörterTTerminierung 

Terminierung

Entscheidungen der Gerichte

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 1 Ws 635/08 vom 23.10.2008

Die Ablehnung eines Antrags des Verteidigers auf Terminsverlegung wegen seines seit langem gebuchten Urlaubs ist jedenfalls dann nicht evident fehlerhaft und anfechtbar, wenn das Gericht unter hohem Termindruck steht, eine Verteidigung nicht nach § 140 StPO notwendig ist, es sich um einen nicht schwierig gelagerten Fall handelt, der Angeklagte auch Sozien des Verteidigers mandatiert hatte und trotz der ersichtlich bevorstehenden Terminierung seitens der Verteidigung nicht auf die kommende Urlaubsabwesenheit hingewiesen wurde.

OLG-OLDENBURG – Beschluss, 1 Ws 630/08 vom 23.10.2008

Die Ablehnung eines Antrags des Verteidigers auf Terminsverlegung wegen seines seit langem gebuchten Urlaubs ist jedenfalls dann nicht evident fehlerhaft und anfechtbar, wenn das Gericht unter hohem Termindruck steht, eine Verteidigung nicht nach § 140 StPO notwendig ist, es sich um einen nicht schwierig gelagerten Fall handelt, der Angeklagte auch Sozien des Verteidigers mandatiert hatte und trotz der ersichtlich bevorstehenden Terminierung seitens der Verteidigung nicht auf die kommende Urlaubsabwesenheit hingewiesen wurde.

OLG-CELLE – Beschluss, 2 Ws 175/08 vom 20.05.2008

1. Zur Abwägung zwischen dem Recht aller Angeklagten auf Aburteilung in angemessener Frist und dem Recht des einzelnen Angeklagten auf Verteidigung durch seinen Vertrauensanwalt bei Auswahl des Pflichtverteidigers und Entscheidungen über den Widerruf der Pflichtverteidigerbestellung.

2. Bei weitgehender Verhinderung des beigeordneten Vertrauensanwalts an der Terminswahrnehmung in einem Umfangsverfahren besteht in der Regel keine Verpflichtung einen zusätzlichen weiteren Pflichtverteidiger zu bestellen, vielmehr kommt dann vorrangig die Entpflichtung des Vertrauensanwalts und die Beiordnung eines anderen Verteidigers in Betracht.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 15.07 vom 02.04.2008

1. Die Bundesnetzagentur verfügt bei der Marktdefinition nach § 10 TKG, nämlich der Abgrenzung des relevanten Marktes (§ 10 Abs. 1) und der Prüfung seiner potentiellen Regulierungsbedürftigkeit (§ 10 Abs. 2), sowie bei der in diesem Rahmen durchzuführenden Marktanalyse gemäß § 11 TKG über einen umfassenden Beurteilungsspielraum.

2. Die Bundesnetzagentur kann einem marktmächtigen Unternehmen Gleichbehandlungs- und Zugangsverpflichtungen sowie die Pflicht zur Veröffentlichung eines Standardangebots (§§ 19, 21, 23 TKG) in Ausübung ihres Regulierungsermessens unter Umständen auch dann auferlegen, wenn das Unternehmen die betreffenden Leistungen schon bislang freiwillig am Markt anbietet.

3. Im Rahmen der Entgeltregulierung von Zugangsleistungen (§§ 30 ff. TKG) hat die Bundesnetzagentur bei der Auswahl zwischen den Regulierungsformen der Auferlegung einer Entgeltgenehmigungspflicht und der nachträglichen Entgeltregulierung zu prüfen, ob der bei der Genehmigung regelmäßig anzuwendende strenge Kostenmaßstab (§ 31 Abs. 1 Satz 1 TKG) zur Erreichung der Regulierungsziele erforderlich und angemessen ist oder ob insoweit eine Missbrauchskontrolle nach Maßgabe des § 28 TKG ausreicht.

OLG-HAMM – Beschluss, 4 Ws 413/06 vom 14.09.2006

Eine Zeitspanne von fünf Monaten zwischen Eingang der Akten beim Landgericht und dem geplanten Beginn der Hauptverhandlung ist in aller Regel nicht hinnehmbar, es sei denn er ist durch den Verfahrensumfang, besondere Schwierigkeiten oder verfahrensfördernde Maßnahme gerechtfertigt.

OLG-HAMM – Beschluss, 4 OBL 83/06 vom 14.09.2006

Eine Zeitspanne von fünf Monaten zwischen Eingang der Akten beim Landgericht und dem geplanten Beginn der Hauptverhandlung ist in aller Regel nicht hinnehmbar, es sei denn er ist durch den Verfahrensumfang, besondere Schwierigkeiten oder verfahrensfördernde Maßnahme gerechtfertigt.

OLG-HAMM – Beschluss, 1 Ws 557/06 vom 17.08.2006

Zum Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot bei nicht genügender Überwachung der Erstellung eines in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens und durch die Ankündigung, die Hauptverhandlung trotz zwischenzeitlichen Ablaufs der Frist des § 121 StPO erst weitere fünf Wochen später durchzuführen.

OLG-HAMM – Beschluss, 1 OBL 75/06 vom 17.08.2006

Zum Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot bei nicht genügender Überwachung der Erstellung eines in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens und durch die Ankündigung, die Hauptverhandlung trotz zwischenzeitlichen Ablaufs der Frist des § 121 StPO erst weitere fünf Wochen später durchzuführen.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 111/06 vom 04.05.2006

1. Nach den neueren Haftentscheidungen des BVerfG ist den Gerichten eine - wenn auch kurze - Übergangszeit zuzubilligen, innerhalb derer sie die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten strengen Grundsätze u.a. durch - über die bisherigen Anstrengungen noch hinausgehende - organisatorische Maßnahmen in die Praxis umsetzen können.

2. Zur Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

3. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird zukünftig dazu führen, zwischen dem Recht des Angeklagten, in der Hauptverhandlung von dem Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu werden, sowie seinem Recht, dass der Vollzug der Untersuchungshaft nicht länger als unbedingt nötig andauert, sehr sorgsam abzuwägen.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 56/06 vom 02.03.2006

Wird in einer Haftsache die Hauptverhandlung erst auf einen Termin fast sechs Monate nach Eingang der Akten und der sich zeitnah anschließenden Eröffnung des Hauptverfahrens terminiert, verstößt das in der Regel gegen den Beschleunigungsgrundsatz. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Termin mit dem Verteidiger abgesprochen ist. Allerdings darf kann durch die Verhinderung des Verteidigers nicht eine Verfahrensverzögerung von mehreren Monaten eintreten.

OLG-HAMM – Beschluss, 4 OBL 74/05 vom 15.12.2005

Der Beschleunigungsgrundsatz gebietet, dass Strafverfahren, in denen der oder die Beschuldigten sich in Untersuchungshaft befinden, vor den übrigen Strafsachen zu verhandeln sind.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 OBL 57/05 vom 20.10.2005

Haftsachen haben Vorrang vor Nichthaftsachen.

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 218/05 vom 08.09.2005

Zur Anfechtbarkeit der Terminsverfügung des Vorsitzenden.

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