Wird die Berufungsbegründung in einem Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, der vor Ablauf der einmonatigen Berufungsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO stattfindet, durch den Prozeßbevollmächtigten des Berufungsführers zu richterlichem Protokoll erklärt, so ist diese Erklärung der Einreichung eines Berufungsbegründungsschriftsatzes gleichzusetzen.
Beschluß des 4. Senats vom 7. März 2000 - BVerwG 4 B 79.99 -
I. VG Karlsruhe vom 24.03.1999 - Az.: VG 3 K 1617/97 -
II. VGH Mannheim vom 02.07.1999 - Az.: VGH 3 S 1393/99 -