Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen ist begründet, wenn dieser es unterlässt, die Prozessbevollmächtigten der Parteien von einem beabsichtigten Ortstermin zu benachrichtigen, gleichwohl aber einer Partei die Teilnahme am Ortstermin gestattet.
Nach Zurückweisung eines unbegründeten Terminsverlegungsantrags kann ein auf diese Entscheidung gestützter Befangenheitsantrag von dem erkennenden Gericht als unzulässig wegen Rechtsmissbräuchlichkeit zurückgewiesen werden.
1. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die gemäß § 141 ZPO persönlich geladene, aber nicht erschienene Partei kommt nicht in Betracht, wenn eine Aufklärung des Sachverhalts nicht geboten, Gegenstand der Verhandlung nur Rechtsfragen waren.
2. Über § 141 ZPO kann die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen im Termin nicht mittelbar erzwungen werden.
1. Es kann im gegebenen Fall dahinstehen, ob § 34 Abs. 2 GKG, der die Beschwerdemöglichkeit grundsätzlich eröffnet, der Regelung des § 158 Abs. 2 VwGO vorgeht.
2. § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F., wonach das Gericht einem Beteiligten von Amts wegen eine besondere Gebühr in Höhe einer Gebühr auferlegen kann, wenn durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig wird, gilt auch für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und hat "echten Strafcharakter". Sie gibt dem Gericht die Möglichkeit, eine besondere Gebühr als eine Art prozessualer Ordnungsstrafe für schuldhafte Verzögerung des Verfahrens aufzuerlegen. "Verschulden" bedeutet hier sowohl Vorsatz als auch Fahrlässigkeit, wobei weder grobes Verschulden noch eine Verschleppungsabsicht gefordert werden; es bedeutet die Außerachtlassung der im Prozess gebotenen Sorgfalt durch einen Beteiligten.
3. Wird ohne sachlichen Grund erst unmittelbar vor dem - hier vor sechs Wochen - anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung das Klagebegehren dergestalt substantiiert, dass eine Beweisaufnahme erforderlich wird, und kann eine solche nicht in dem anberaumten Termin erfolgen, kann die dadurch eintretende Verzögerung des Rechtsstreites mit einer vollen Verzögerungsgebühr wegen Verletzung der Prozessförderungspflicht geahndet werden.
Die Wahl des Rechtsanwalts für ein bestimmtes Verkehrsmittel (hier: Flugzeug), die der Mandant nach RVG VV 7004 akzeptieren muss, ist grundsätzlich auch für die Erstattungspflicht beachtlich.