JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > T > Tenor
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, AufenthG, AuslG, VwGO, VwVfG |
| Schlagworte: | Abschiebezielstaat, Abschiebungsverbot, Berufungszulassung, Divergenz, Entscheidungstenor, Feststellung, Gegenstandslosigkeit, Herkunftsstaat, Negativfeststellung, Tenor, Wiederaufgreifen, Zielstaatbestimmung, Zielstaatsbenennung |
| Stichwort: | Tenor |
| Leitsatz: | 1. Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht von einem allgemeinen Rechts- oder Tatsachensatz aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des im Instanzenzug zuständigen Oberverwaltungsgericht in der Weise abgewichen ist, dass es diesem Rechts- oder Tatsachensatz einen eigenen, davon verschiedenen und verallgemeinerungsfähigen Satz zur selben Rechts- bzw. Tatsachenfrage entgegengestellt hat. 2. Eine ohne konkrete Zielstaatsbenennung erfolgte Feststellung nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG ist gegenstandslos. Die Aufhebung einer gegenstandslosen Feststellung oder die Feststellung ihrer Gegenstandslosigkeit im Tenor können nicht beansprucht werden 3. Daraus, dass die Gegenstandslosigkeit der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen, nach Aufhebung einer konkret benannten Zielstaatsbezeichnung in den Entscheidungstenor früherer Senatsurteile zur Klarstellung aufgenommen worden ist, ist kein dem entsprechender Anspruch auf einer entsprechende Entscheidung (Tenorierung) abzuleiten. 4. Nach der Sollvorschrift in § 59 Abs. 2 AufenthG erfolgt ein Hinweis auf einen (bestimmten) Abschiebezielstaat im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung, um das vorrangige Abschiebezielland für die vollziehende Behörde eindeutig zu kennzeichnen und möglichst frühzeitig die Prüfung von Abschiebehindernissen bzgl. dieses Staates vorzunehmen. Bei nicht geklärtem Herkunftsstaat kann dessen Benennung unterbleiben. Eine fehlende Zielstaatsbestimmung kann subjektive Rechte der Klägerin nicht verletzen. 5. Die gerichtliche Überprüfung von Abschiebungsverboten i. S. d. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG ist auf den Staat beschränkt, den das Bundesamt in seinem Bescheid benannt hat; fehlt eine Benennung, bedarf es weder einer umfassenden Prüfung aller denkbaren Abschiebezielstaaten noch einer Aufhebung der zielstaatslosen Feststellung nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG. 6. Ist die Negativfeststellung gem. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG gegenstandslos, kann bei einer späteren Konkretisierung des Herkunftsstaates ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG von vornherein keine Rolle spielen, denn Abschiebungsverbote sind dann bzgl. des konkretisierten Abschiebezielstaats erstmals zu prüfen. Die Bestandskraft der Abschiebungsandrohung kann einem Ausländer nach einer späteren Konkretisierung des Abschiebezielstaats nicht (präklusiv) entgegengehalten werden. Zielstaatsbezogene Einwendungen gegen die Abschiebungsandrohung können erst nach der Bezeichnung eines konkreten Zielstaates in der Abschiebungsandrohung verlangt werden. |
| Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Beschluss, 1 LA 48/08 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Tenor, Urteil, Urteilsausspruch, Urteilsformel, Auslegung, Zwangsvollstreckung, Vollstreckung |
| Stichwort: | Tenor |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 25 W 89/06 | |
| Rechtsgebiete: | LBG, BBesG, LDG, VwGO |
| Schlagworte: | Disziplinarurteil, disziplinarrechtliche Entscheidung, Dienstvergehen, Fernbleiben vom Dienst, unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst, unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst, Dienstunfähigkeit, Dienstfähigkeit, Verlust der Dienstbezüge, Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge, Verfahren über den Verlust der Dienstbezüge, Verlustfeststellung, Verlustfeststellungsverfahren, Rechtskraft, Rechtskraftwirkung, Umfang der Rechtskraft, Bindungswirkung, Tenor, Entscheidungsausspruch, disziplinarrechtliche Würdigung |
| Stichwort: | Tenor |
| Leitsatz: | 1. Bei disziplinarrechtlichen Urteilen erwächst neben dem Tenor auch die Feststellung, dass der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat, in Rechtskraft. 2. Wird ein Beamter wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst rechtskräftig aus dem Dienst entfernt, steht somit auch für ein sich anschließendes Verfahren über den Verlust der Dienstbezüge verbindlich fest, dass der Beamte schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 A 11252/06.OVG | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, LSA-GO, BauGB |
| Schlagworte: | Planungsverband, Befangenheit, Interessenkollision, Bürgermeister, Jahresfrist, Bebauungsplan, Bekanntmachung, ortsübliche, Veröffentlichung, Satzung, Beschluss, Normenkontrolle, Verfahrensfehler, Nachbesserung, Nichtigkeit, Unwirksamkeit, Tenor, Aussetzung |
| Stichwort: | Tenor |
| Leitsatz: | 1. Der Bebauungsplan wird für unwirksam erklärt, wenn Verfahrensfehler vorliegen, die nach § 215a BauGB heilbar sind. Einer Aussetzung des Normenkontrollverfahrens zur Heilung der Fehler bedarf es nicht. 2. Der Bebauungsplan ist unwirksam, wenn die Satzung oder die Genehmigung nicht in der Weise bekannt gemacht worden ist, welche das Ortsrecht vorsieht. 3. Befangen i. S. des § 31 GO LSA ist, wer im Plangebiet Eigentümer eines Grundstücks ist und sich an der Beschlussfassung über den Plan beteiligt. 4. Die Jahresfrist für die Geltend-Machung dieses Fehlers beginnt nicht bereits mit der Beschluss-fassung zu laufen, weil für die Veröffentlichung des Bebauungsplans die Bekanntmachung allein der Genehmigung genügt, sondern erst mit der Bekanntmachung der Genehmigung, welche die Satzung über den Bebauungsplan in Kraft setzt. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 K 94/01 | |
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