1. Mit dem Betreiben eines Musicaltheaters werden künstlerische Zielsetzungen im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verfolgt. Dies gilt unabhängig davon, ob Lizenzverträge zu beachten sind und Gewinne erzielt werden.
2. Die Schauspieler, Tänzer und Sänger eines Musicaltheaters sind Tendenzträger