Die Anordnung einer Tempo 30-Zone ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1c StVO (i.d.F. d. 33. ÄndVStrVR v. 11.12.2000, BGBl. I f. 1690) gegenüber der vorherigen Rechtslage unter erleichterten Voraussetzungen zulässig; ein sog. Zonenbewusstsein innerhalb der Zone ist nicht mehr zu fordern.