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Telekommunikationsrecht

Entscheidungen der Gerichte

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 13 A 2069/07 vom 30.06.2009

Ein Widerrufsbescheid nach § 63 TKG ist kein Dauerverwaltungsakt, so dass für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses eines hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids abzuheben ist.

Die wiederholte Aufforderung zur Leistung kann zum bloßen Formalakt werden, wenn die Verpflichtung mit einer Fristsetzung bereits verbunden ist oder wenn von der Aufforderung zur Leistung kein Erfolg zu erwarten ist, weil die Nichterfüllung der Verpflichtung bereits feststeht.

Bei § 126 TKG handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der nur anwendbar ist, soweit das TKG keine speziellen Regelungen enthält.

Anders als § 49 Abs. 6 VwVfG enthält § 63 TKG keine Entschädigungsregelung und schließt dessen analoge Anwendung aus.

Das Vergabe- und Versteigerungsverfahren nach dem TKG a. F. unterteilte sich in selbständige Verfahrensabschnitte, die jeweils durch den Erlass von Verwaltungsakten abgeschlossen wurden. Ein vertragliches oder vertragsähnliches Austauschverhältnis wurde nicht begründet. Die Zahlung des Höchstgebots war nicht als Gegenleistung für den Erwerb einer UMTS-Lizenz zu werten.

Öffentlich-rechtliche Genehmigungen können als subjektiv öffentliche Rechte dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegen, wenn sie sich als Äquivalent eigener Leistung erweisen und nicht vorwiegend auf staatlicher Gewährung beruhen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 3.08 vom 25.03.2009

§ 35 Abs. 5 Satz 2 TKG 2004 ermächtigt das Gericht zum Erlass einer eigenen Anordnung über die vorläufige Zahlung eines höheren Entgelts, nicht aber dazu, der Bundesnetzagentur den Erlass einer vorläufigen Entgeltgenehmigung aufzugeben.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 13 A 476/08 vom 19.03.2009

Die erfolgreiche Drittanfechtung eines Verwaltungsakts setzt die Verletzung in eigenen subjektiven Rechten voraus.

Die Frage der materiellen Rechtswidrigkeit einer behördlichen Maßnahme bedarf keiner Prüfung, wenn eine Verletzung des Drittanfechtenden in eigenen Rechten verneint wird.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 13 B 1543/08 vom 19.11.2008

1. Berechtigten Interessen des von einer sofortigen Vollziehung Betroffenen kann dadurch entsprochen werden, dass bei drohender Schaffung vollendeter Tatsachen im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs abgestellt wird.

2. Aus den eisenbahnrechtlichen Gesetzen lässt sich eine Einschränkung des weiten Verständnisses des Begriffs "Entgelt" nicht ableiten. Das Entgelt drückt die Gegenleistung für die Nutzung von Leistungen eines Unternehmens aus.

3. Das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot kann schon Prüfungskriterium sein, wenn sachlich nicht begründete unterschiedliche Behandlungen von Zugangsberechtigten tatsächlich noch nicht gegeben sind, die hinreichende Möglichkeit einer solchen Behandlung aber besteht.

4. Eine Pflicht des Eisenbahninfrastrukturunternehmens zur Vorlage konkreter Leistungsbeschreibungen von Wartungseinrichtungen besteht nicht.

BGH – Beschluss, KZR 14/07 vom 10.12.2007

Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes über die Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind in eisenbahnrechtlichen Streitigkeiten nicht entsprechend anzuwenden.

OLG-HAMBURG – Beschluss, 3 U 254/06 vom 28.02.2007

1. Darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne der Anmerkung zu Nr. 2400 VV RVG umfangreich oder schwierig war, so dass eine Gebühr von mehr als 1,3 gefordert werden kann, ist derjenige, der diese höhere Gebühr verlangt.

2. Aus dem Umstand, dass sich eine vorgerichtliche Abmahnung auf die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche aus dem Bereich der Telekommunikation, d.h. Telefontarife, bezieht, ergibt sich nicht per se, dass es sich um eine schwierige Sache handelt.

3. Auch der Umstand, dass nicht nur ein einziger, sondern mehrere Unterlassungsanträge geltend gemacht worden sind, belegt -für sich- nicht den besonderen Umfang der Sache. Diesem Umstand wird im Rahmen der entstehenden Anwaltsgebühren schon dadurch wirtschaftlich Rechnung getragen, dass für jeden der geltend gemachten Unterlassungsanträge ein gesonderter Teilstreitwert angesetzt, und damit insgesamt ein entsprechend hoher Streitwert zugrunde gelegt wird.

BGH – Urteil, KZR 26/05 vom 10.10.2006

Ein marktbeherrschender Betreiber eines Teilnehmernetzes darf die Voreinstellung eines Telefonkundenanschlusses auf das Verbindungsnetz eines Mitbewerbers (Preselection) grundsätzlich nur dann von einem schriftlichen Kundenwunsch nach Änderung der Voreinstellung abhängig machen, wenn er auch für die Wiederherstellung der Voreinstellung auf das eigene Verbindungsnetz eine schriftliche Erklärung des Kunden voraussetzt.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 C 14.05 vom 17.05.2006

1. Die Pflicht zur Genehmigung von Entgelten nach § 25 Abs. 1 TKG 1996 ist eine wirksam bleibende Verpflichtung im Sinne von § 150 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004.

2. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:

Sind Art. 27 Satz 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) und Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) dahin zu verstehen, dass ein im früheren innerstaatlichen Recht vorgesehenes gesetzliches Gebot zur Genehmigung von Entgelten für die Erbringung von Sprachtelefondienstleistungen gegenüber Endnutzern durch ein Unternehmen mit insoweit marktbeherrschender Stellung und mithin auch ein diesbezüglicher feststellender Verwaltungsakt vorübergehend aufrechtzuerhalten sind?

Bei Verneinung von Frage 1:

Steht das Europäische Gemeinschaftsrecht einer solchen weitgehenden Aufrechterhaltung entgegen?

BGH – Urteil, III ZR 141/05 vom 23.03.2006

a) Das aus § 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996 (jetzt: § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 TKG 2004) folgende Recht, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu nutzen, ist ein zu entschädigendes Nutzungsrecht im Sinne des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG, sofern die zum Rechtsverlust führende Einziehung des Verkehrswegs weder im Interesse des Wegebaulastträgers noch des Inhabers einer bevorrechtigten besonderen Anlage nach §§ 55, 56 TKG 1996 (jetzt: §§ 74, 75 TKG 2004) oder im Verkehrsinteresse eines anderen Vorhabenträgers liegt.

b) Die Anwendung materieller Enteignungsentschädigungsvorschriften ist auch dann gerechtfertigt, wenn das Verkehrswegegrundstück nicht im Wege der Grundabtretung enteignet, sondern freihändig veräußert wird und das Nutzungsrecht des Telekommunikationsunternehmens aufgrund einer zuvor erfolgten Entwidmung der Straße erlischt, sofern der Rechtsverlust bereits durch einen Verwaltungsakt (hier: Plangenehmigung nach § 17 Abs. 1a FStrG) vorgezeichnet ist und sich der Zugriff auf das Grundstück materiell als die Ausübung eines Enteignungsrechts darstellt.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, VI-3 Kart 150/06 vom 20.03.2006

1. Das Verfahren nach § 77 Abs. 3 EnWG lässt nur eine summarische Prüfung zu, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung begründet sind. Sie sind dann zu bejahen, wenn nach der Einschätzung des Gerichts die Aufhebung der angefochtenen Verfügung überwiegend wahrscheinlich ist. Nicht ausreichend ist es daher, wenn die Rechtslage lediglich offen ist.

2. Auskunftsanordnungen auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 112 a EnWG unterliegen nur einer eingeschränkten richterlichen Überprüfung, weil der Regulierungsbehörde naturgemäß ein weiter Spielraum bei der Beurteilung einzuräumen ist, welche Auskünfte sie zur Vorbereitung und Erstellung des Berichts benötigt. Die Erarbeitung eines Konzepts zur Durchführung der Anreizregulierung ist eine gestaltende und planerische Aufgabe, für die ihr dementsprechend planerische Einschätzungs-, Bewertungs- und Gestaltungsfreiheit zuzubilligen ist. Gegenstand gerichtlicher Überprüfung kann daher allein die Frage sein, ob der konkrete Berichtsauftrag das Auskunftsverlangen rechtfertigt. Dies ist - wie bei Auskunftsersuchen nach dem vergleichbaren § 59 GWB - dann der Fall, wenn die Regulierungsbehörde die Erforderlichkeit der Auskünfte mit Blick auf den Berichtsauftrag mit vertretbaren Erwägungen bejaht hat.

3. Die Einbeziehung der überregionalen Gasfernleitungsnetzbetreiber ist angesichts der komplexen Aufgabenstellung unabhängig davon notwendig, ob diese derzeit für sich die Überprüfung ihrer Netznutzungsentgelte nach dem Vergleichsmarktmodell gem. § 24 S. 2 Nr. 5 EnWG i.V.m. §§ 3 Abs. 2, 3 und 19 ff. GasNEV in Anspruch nehmen.

4. Die der Beschwerdegegnerin konkret aufgegebene Berichtserstellung - und damit verbunden auch die Beurteilung, welche Daten sie dafür benötigt, - ist naturgemäß ein dynamischer Prozess, so dass sich Einschätzungen und Bewertungen durchaus ändern können.

5. Es ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens ohne Belang, dass hiermit ein finanzieller und zeitlicher Aufwand verbunden ist. Die Indienstnahme Privater für öffentliche Aufgaben ist grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar, so dass die zahlreichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, die Gewerbebetrieben im Rahmen der geltenden Wirtschaftsordnung auferlegt werden, weder gegen Art. 12 noch gegen Art. 14 GG verstoßen und ihnen insbesondere zugemutet werden kann, selbst Ermittlungen vorzunehmen.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, VI-3 Kart 150/06 (V) vom 20.03.2006

1. Das Verfahren nach § 77 Abs. 3 EnWG lässt nur eine summarische Prüfung zu, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung begründet sind. Sie sind dann zu bejahen, wenn nach der Einschätzung des Gerichts die Aufhebung der angefochtenen Verfügung überwiegend wahrscheinlich ist. Nicht ausreichend ist es daher, wenn die Rechtslage lediglich offen ist.

2. Auskunftsanordnungen auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 112 a EnWG unterliegen nur einer eingeschränkten richterlichen Überprüfung, weil der Regulierungsbehörde naturgemäß ein weiter Spielraum bei der Beurteilung einzuräumen ist, welche Auskünfte sie zur Vorbereitung und Erstellung des Berichts benötigt. Die Erarbeitung eines Konzepts zur Durchführung der Anreizregulierung ist eine gestaltende und planerische Aufgabe, für die ihr dementsprechend planerische Einschätzungs-, Bewertungs- und Gestaltungsfreiheit zuzubilligen ist. Gegenstand gerichtlicher Überprüfung kann daher allein die Frage sein, ob der konkrete Berichtsauftrag das Auskunftsverlangen rechtfertigt. Dies ist - wie bei Auskunftsersuchen nach dem vergleichbaren § 59 GWB - dann der Fall, wenn die Regulierungsbehörde die Erforderlichkeit der Auskünfte mit Blick auf den Berichtsauftrag mit vertretbaren Erwägungen bejaht hat.

3. Die Einbeziehung der überregionalen Gasfernleitungsnetzbetreiber ist angesichts der komplexen Aufgabenstellung unabhängig davon notwendig, ob diese derzeit für sich die Überprüfung ihrer Netznutzungsentgelte nach dem Vergleichsmarktmodell gem. § 24 S. 2 Nr. 5 EnWG i.V.m. §§ 3 Abs. 2, 3 und 19 ff. GasNEV in Anspruch nehmen.

4. Die der Beschwerdegegnerin konkret aufgegebene Berichtserstellung - und damit verbunden auch die Beurteilung, welche Daten sie dafür benötigt, - ist naturgemäß ein dynamischer Prozess, so dass sich Einschätzungen und Bewertungen durchaus ändern können.

5. Es ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens ohne Belang, dass hiermit ein finanzieller und zeitlicher Aufwand verbunden ist. Die Indienstnahme Privater für öffentliche Aufgaben ist grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar, so dass die zahlreichen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, die Gewerbebetrieben im Rahmen der geltenden Wirtschaftsordnung auferlegt werden, weder gegen Art. 12 noch gegen Art. 14 GG verstoßen und ihnen insbesondere zugemutet werden kann, selbst Ermittlungen vorzunehmen.

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 2111/03 vom 14.03.2006

Zum Verhältnis des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einerseits und der Sicherung effektiven Rechtsschutzes andererseits im Rahmen eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO zu einem Verwaltungsrechtsstreit über die Genehmigung des Entgelts, das ein marktbeherrschendes Unternehmen für den Zugang Dritter zu seinem Telekommunikationsnetz fordert.

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 2087/03 vom 14.03.2006

Zum Verhältnis des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einerseits und der Sicherung effektiven Rechtsschutzes andererseits im Rahmen eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO zu einem Verwaltungsrechtsstreit über die Genehmigung des Entgelts, das ein marktbeherrschendes Unternehmen für den Zugang Dritter zu seinem Telekommunikationsnetz fordert.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 7 BV 05.1826 vom 23.02.2006

1. Die Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 Satz 2 BayMG, wonach die Betreiber größerer Kabelanlagen auf Anforderung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien einen Fernsehkanal unentgeltlich für Aus- und Fortbildungsangebote sowie für lokale oder regionale Programmangebote zur Verfügung zu stellen haben, steht mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes in Einklang und verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, die Eigentumsgarantie oder das Grundrecht der Berufsfreiheit.

2. Die unentgeltliche Zur-Verfügung-Stellung eines Fernsehkanals kann vom Betreiber einer Kabelanlage nur verlangt werden, soweit der Kanal für Zwecke der Aus- und Fortbildung oder für lokale oder regionale Angebote tatsächlich genutzt wird; eine nur "vorrangige" oder überwiegende Nutzung für derartige Zwecke reicht nicht aus.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 13 A 711/02 vom 07.12.2005

Zur Rechtmäßigkeit einer einem Wettbewerber der Deutschen Post AG erteilten Lizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG.

Eine Lizenz für eine sog. "overnight"-Zustellung (werktägliche Abholung von Briefsendungen bei den Auftraggebern nach 17.00 Uhr und eine Zustellung dieser Sendungen bis spätestens 12.00 Uhr des folgenden Tages) erfüllt die Tatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG ("Trennbarkeit von Universaldienstleistungen", "besondere Leistungsmerkmale", "qualitative Höherwertigkeit").

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 8.04 vom 09.03.2005

Das Recht der Telekommunikationsunternehmen zur unentgeltlichen Benutzung der Verkehrswege gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 TKG a.F. hindert nicht die Erhebung einer Gebühr für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Straßenkörpers für die Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien.

BGH – Beschluss, III ZB 47/04 vom 27.01.2005

Der Vertrag zwischen einem Schienennetzbetreiber und einem Lizenznehmer nach § 50 Abs. 2 TKG 1996 (jetzt: § 69 Abs. 1 TKG 2004) über die Kostenlast im Falle der Verlegung, Änderung oder Sicherung von Telekommunikationslinien, die sich in oder auf öffentlichen Straßenverkehrswegen befinden, anläßlich von Maßnahmen, die dem Schienen- und/oder dem Straßenverkehr dienen, ist öffentlich-rechtlicher Natur.

BGH – Urteil, KZR 7/02 vom 10.02.2004

a) Nimmt ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen über einen ihm hierfür zur Verfügung gestellten Zugang Leistungen eines marktbeherrschenden Anbieters zum Aufbau und Halten von Telefonverbindungen zwischen einem eigenen öffentlichen oder geschlossenen Netz und Gesprächsteilnehmern aus dem öffentlichen Telefonnetz des Marktbeherrschers in Anspruch, wird ihm unabhängig von der technischen Ausgestaltung des Zugangs damit regelmäßig besonderer Netzzugang im Sinne des § 35 Abs. 1 TKG gewährt.

b) Für in diesem Rahmen erbrachte Leistungen darf das marktbeherrschende Unternehmen keine Entgelte nach Sprachtelefondiensttarifen, sondern nur Entgelte für die Gewährung von besonderem Netzzugang verlangen, die der Entgeltregulierung nach § 39 i.V.m. §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 TKG unterliegen.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 13 A 3253/01 vom 27.01.2004

Die an andere Diensteanbieter gerichtete Lieferung der DTAG von Verbindungen im Sprachtelefondienst zum Zwecke des Wiederverkaufs ist Sprachtelefondienst.

Die DTAG hat auf dem Markt für Sprachtelefondienstleistungen für Resaleprodukte im Fernbereich eine marktbeherrschende Stellung.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 B 60.03 vom 11.12.2003

Der Inhaber einer Wortmarke kann von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post wegen der buchstabenmäßigen Mehrbelegung der Tasten des Telefonendgeräts regelmäßig nicht aufgrund des Markengesetzes die Zuteilung der der geschützten Buchstabenfolge entsprechenden Telefonnummer (sog. "Vanity-Nummer") verlangen.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 13 B 1762/03 vom 24.10.2003

1) Zum vorläufigen Rechtsschutz gegen einen feststellenden Verwaltungsakt.

2) Zur Auslegung des Merkmals des "Dreifachen des Preises für entsprechende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse" in § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 23.02 vom 22.10.2003

Die Pflicht der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, im öffentlichen Strafverfolgungs- und Sicherheitsinteresse Kundendateien zu führen und in diese bestimmte, dem automatisierten Abruf durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post unterliegende Daten aufzunehmen, betrifft nur diejenigen Daten ihrer Kunden, die sie zuvor nach Maßgabe des für die Vertragsabwicklung Erforderlichen in zulässiger Weise erhoben haben. Die Anbieter sind nicht darüber hinaus zur Erhebung der einschlägigen Daten bei den Kunden verpflichtet.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 5 U 77/03 vom 21.10.2003

1. Ein Service-Anbieter der Interessenten kostenlos mit einer Taxizentrale verbindet, handelt schon nicht deshalb unlauter, weil die Taxizentrale Kontakte mit ihm ablehnt.

2. Er ist aber verpflichtet, die Kunden darauf hinzuweisen, dass ihre Telefonnummer gespeichert wird und dass eine vertragliche oder wirtschaftliche Verbindung zur Taxizentrale nicht besteht.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 13 A 711/02 vom 06.10.2003

Zur Rechtmäßigkeit einer einem Wettbewerber der Deutschen Post AG erteilten Lizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG.

Eine Briefbeförderung, die u.a. eine "taggleiche" Zustellung (werktägliche Abholung von Briefsendungen bei den Auftraggebern vormittags und Zustellung dieser Sendungen am Tag der Abholung), eine sog. "overnight"-Zustellung (werktägliche Abholung von Briefsendungen bei den Auftraggebern nach 17.00 Uhr und eine Zustellung dieser Sendungen bis spätestens 12.00 Uhr des folgenden Tages) sowie eine "termingenaue" Zustellung (Zustellung von Sendungen zu einem vom Auftraggeber im Einzelfall festgelegten Termin, nicht jedoch an dem auf die Abholung folgenden Werktag), vorsieht, erfüllt die Tatbestandsmerkmale des § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG ("Trennbarkeit von Universaldienstleistungen", "besondere Leistungsmerkmale", qualitative Höherwertigkeit").

BGH – Urteil, V ZR 51/03 vom 26.09.2003

§ 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG verpflichtet den Eigentümer nicht, in einem Gebäude auf seinem Grundstück Kabelanlagen zu dulden, die dort von einem Netzbetreiber installiert sind und allein der Versorgung der Bewohner mit Programmangeboten dienen.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 13 A 1618/01 vom 01.08.2003

Eine Anfechtungsklage gegen einen Entgeltfestsetzungsbescheid, soweit er keinen höheren als den zuerkannten Betrag festsetzt, ist unzulässig.

Die Regulierungsbehörde ist nicht ermächtigt zur Nichtanerkennung eines Anschlussdefizits und eines Mindestverkehrsentgelts durch Feststellungsbescheid.

Ein Anschlussdefizit kann in die Verbindungsentgelte nicht eingestellt werden.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 19.02 vom 16.07.2003

Entgelte für die Gewährung eines besonderen Netzzugangs sind nach § 39 1. Alternative TKG nur dann genehmigungsfähig, wenn sie einzelvertraglich vereinbart worden sind.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 17.02 vom 25.06.2003

1. Der Anspruch auf Gewährung von Netzzugang nach § 35 Abs. 1 Satz 1 TKG erstreckt sich jedenfalls grundsätzlich auch auf alle in dem verbundenen fremden Netz enthaltenen Leistungsmerkmale.

2. Die Pflicht nach § 39 1. Alt. TKG zur Genehmigung der Entgelte für die Gewährung eines Netzzugangs nach § 35 TKG bezieht sich auf die Entgelte für alle Leistungen, auf die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 TKG ein Anspruch besteht.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 C 3.02 vom 30.04.2003

1. Rufnummern im Ortsnetzbereich sind "knappe Ressourcen" im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste.

2. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass für die Zuteilung von Rufnummern im Ortsnetzbereich eine Gebühr erhoben wird, deren Höhe auch den wirtschaftlichen Wert der zugeteilten Nummern berücksichtigt.

3. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:

a) Ist die Richtlinie 97/13/EG dahin zu verstehen, dass für die Zuteilung von Rufnummern durch die nationale Regulierungsbehörde eine den wirtschaftlichen Wert der zugeteilten Nummern berücksichtigende Gebühr erhoben werden darf, obwohl ein auf demselben Markt tätiges und dort eine marktbeherrschende Stellung innehabendes Telekommunikationsunternehmen von seinem Rechtsvorgänger, dem ehemaligen staatlichen Monopolunternehmen, kostenlos Rufnummern in sehr großem Umfang übernommen hat und eine nachträgliche Heranziehung zu Gebühren für diesen Altbestand aus Gründen des nationalen Rechts ausscheidet?

Bei Bejahung von Frage 1:

b) Dürfen bei einer solchen Fallgestaltung die in den Markt neu eintretenden Unternehmen unabhängig von der Höhe ihrer sonstigen Markteintrittskosten und ohne eine hieran anknüpfende Analyse ihrer Wettbewerbschancen gegenüber dem marktbeherrschenden Unternehmen für die Zuteilung einer Rufnummer mit einer einmaligen Gebühr in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes (hier 0,1 %) des geschätzten Jahresumsatzes belastet werden, der im Fall der Weitergabe der Rufnummer an einen Endkunden erzielt werden kann?

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 C 6.02 vom 30.04.2003

1. Rufnummern im Ortsnetzbereich sind "knappe Ressourcen" im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste.

2. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass für die Zuteilung von Rufnummern im Ortsnetzbereich eine Gebühr erhoben wird, deren Höhe auch den wirtschaftlichen Wert der zugeteilten Nummern berücksichtigt.

3. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:

a) Ist die Richtlinie 97/13/EG dahin zu verstehen, dass für die Zuteilung von Rufnummern durch die nationale Regulierungsbehörde eine den wirtschaftlichen Wert der zugeteilten Nummern berücksichtigende Gebühr erhoben werden darf, obwohl ein auf demselben Markt tätiges und dort eine marktbeherrschende Stellung innehabendes Telekommunikationsunternehmen von seinem Rechtsvorgänger, dem ehemaligen staatlichen Monopolunternehmen, kostenlos Rufnummern in sehr großem Umfang übernommen hat und eine nachträgliche Heranziehung zu Gebühren für diesen Altbestand aus Gründen des nationalen Rechts ausscheidet?

Bei Bejahung von Frage 1:

b) Dürfen bei einer solchen Fallgestaltung die in den Markt neu eintretenden Unternehmen unabhängig von der Höhe ihrer sonstigen Markteintrittskosten und ohne eine hieran anknüpfende Analyse ihrer Wettbewerbschancen gegenüber dem marktbeherrschenden Unternehmen für die Zuteilung einer Rufnummer mit einer einmaligen Gebühr in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes (hier 0,1 %) des geschätzten Jahresumsatzes belastet werden, der im Fall der Weitergabe der Rufnummer an einen Endkunden erzielt werden kann?

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