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Telekommunikationsleitung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10170/03.OVG vom 27.06.2003

Rechtsgebiete:KAG, AO
Schlagworte:Beitrag, Beitragsrecht, Fremdenverkehr, Fremdenverkehrsbeitrag, Fremdenverkehrsbeitragsrecht, Abgabenrecht, Kommunalabgabe, Kommunalabgabenrecht, Vorteil, wirtschaftlicher Vorteil, unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil, Ortsbezogenheit, Ortsbezug, Betriebssitz, Betriebsstätte, Telekom, Telefonstelle, Telefonzelle, Kartentelefon, Fernsprecher, Vermittlungsstelle, Telekommunikation, Telekommunikationsnetz, Telekommunikationsleitung, Universaldienstleistung, Infrastruktursicherung, Rat, Ausschuss, Gemeinderat, Gemeinderatsausschuss, Schätzung, Schätzungsgrundlage, Beitragsgrundlage, fremdenverkehrsbedingter Umsatz, Ratsmitglied, Ausschussmitglied, Information, Informationsrecht, Fragerecht, Vorlage, Verwaltungsvorlage, Sitzungsvorlage, Beschluss, Aussprache, Erörterung
Stichwort:Telekommunikationsleitung
Leitsatz:Der Fremdenverkehrsbeitragspflicht unterliegen Telekommunikationsunternehmen mit ihren ortsfesten Geschäftseinrichtungen und Anlagen in der Fremdenverkehrsgemeinde (z.B. Telefonzellen, Vermittlungsstellen, Telekommunikationsleitungen).

Eine Schätzung der Beitragsgrundlagen ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände von dem dafür zuständigen Gremium vorzunehmen, das sich Vorüberlegungen der Verwaltung, die beispielsweise in einer Sitzungsvorlage zusammengefasst sind, auch ohne Aussprache anschließen darf.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10170/03.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11416/02 vom 10.12.2002

Rechtsgebiete:TKG, BGB
Schlagworte:Telekommunikation, Telekommunikationsrecht, Fernmeldeleitung, Fernmeldeleitungsrecht, Telekommunikationslinie, Fernmeldekabel, Fernmeldeleitung, Telekommunikationsleitung, Leitung, Kabel, Straße, Bundesstraße, Straßenunterhaltung, Straßenunterhaltungspflichtiger, Straßenbaulast, Wegeunterhaltungspflicht, Wegeunterhaltungspflichtiger, Benutzungsverhältnis, Nutzungsrecht, Nutzungsberechtigter, Straßenbenutzung, Wegebenutzungsrecht, Änderung des Verkehrswegs, Änderung der Fernmeldeleitung, Ersatz, Ersatzanspruch, Erstattung, Erstattungsanspruch, Aufwendung, Aufwendungsersatz, Aufwendungsersatzanspruch, Kostenpflicht, Folgekostenpflicht, Kostenerstattung, Ersatzanspruch, Geschäftsführer, Geschäftsführung, Fremdgeschäftsführung, Geschäftsführung ohne Auftrag, Widmung, Widmungszweck, Verkehrsfunktion, öffentliches Interesse, Kabelschutzanweisung, Verjährung, Befreiungsanspruch
Stichwort:Telekommunikationsleitung
Leitsatz:Die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Aufwendungsersatz im Falle der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag können auf das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis zwischen dem Straßenunterhaltungspflichtigen und dem zur Nutzung der Straße für Telekommunikationslinien Berechtigten entsprechend angewendet werden, wenn der Nutzungsberechtigte die nach § 53 Abs. 3 TKG gebotenen Maßnahmen nicht veranlasst.

Ein der auftragslosen Geschäftsführung entgegen stehender Wille des Nutzungsberechtigten ist unbeachtlich, wenn ohne die Veranlassung der gebotenen Maßnahmen durch den Straßenunterhaltungspflichtigen ein Stillstand der Bauarbeiten droht und dadurch die widmungsgemäße Benutzung der Straße für den Verkehr erheblich länger als sonst notwendig beschränkt oder aufgehoben würde.

Beauftragt der Straßenbaulastträger einen Dritten mit der Durchführung der gebotenen Maßnahmen, ist die sog. Kabelschutzanweisung zu beachten.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 11416/02


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