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Telekommunikationsgesetz

Entscheidungen der Gerichte

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 13 A 2069/07 vom 30.06.2009

Ein Widerrufsbescheid nach § 63 TKG ist kein Dauerverwaltungsakt, so dass für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses eines hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids abzuheben ist.

Die wiederholte Aufforderung zur Leistung kann zum bloßen Formalakt werden, wenn die Verpflichtung mit einer Fristsetzung bereits verbunden ist oder wenn von der Aufforderung zur Leistung kein Erfolg zu erwarten ist, weil die Nichterfüllung der Verpflichtung bereits feststeht.

Bei § 126 TKG handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der nur anwendbar ist, soweit das TKG keine speziellen Regelungen enthält.

Anders als § 49 Abs. 6 VwVfG enthält § 63 TKG keine Entschädigungsregelung und schließt dessen analoge Anwendung aus.

Das Vergabe- und Versteigerungsverfahren nach dem TKG a. F. unterteilte sich in selbständige Verfahrensabschnitte, die jeweils durch den Erlass von Verwaltungsakten abgeschlossen wurden. Ein vertragliches oder vertragsähnliches Austauschverhältnis wurde nicht begründet. Die Zahlung des Höchstgebots war nicht als Gegenleistung für den Erwerb einer UMTS-Lizenz zu werten.

Öffentlich-rechtliche Genehmigungen können als subjektiv öffentliche Rechte dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegen, wenn sie sich als Äquivalent eigener Leistung erweisen und nicht vorwiegend auf staatlicher Gewährung beruhen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 19.08 vom 24.06.2009

Der Antrag des marktmächtigen Unternehmens auf Genehmigung der Zugangsentgelte (§ 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1, 5 und 6 TKG) bildet den Rahmen für die Entgeltgenehmigung durch die Bundesnetzagentur. Die Behörde darf der Genehmigung - unbeschadet einer möglichen Kürzung von Entgeltpositionen unter dem Gesichtspunkt der effizienten Leistungsbereitstellung (§ 31 Abs. 1 TKG) - keine wesentlich andere Leistung zugrunde legen als diejenige, die Gegenstand des Entgeltantrages ist.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 6 A 2672/08.Z vom 19.05.2009

Gestattet ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern, den Arbeitsplatzrechner auch zum privaten E-Mail-Verkehr zu nutzen und E-Mails, die von den Mitarbeitern nicht unmittelbar nach Eingang oder Versendung gelöscht werden, im Posteingang oder -ausgang zu belassen oder in anderen auf lokalen Rechnern oder zentral gesicherten Verzeichnissen des Systems abzuspeichern, unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers oder Dritter auf diese Datenbestände nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses.

Schutz gegen die rechtswidrige Auswertung dieser erst nach Beendigung des Übertragungsvorgangs angelegten Daten wird durch die Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung bzw. auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gewährt.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 3.08 vom 25.03.2009

§ 35 Abs. 5 Satz 2 TKG 2004 ermächtigt das Gericht zum Erlass einer eigenen Anordnung über die vorläufige Zahlung eines höheren Entgelts, nicht aber dazu, der Bundesnetzagentur den Erlass einer vorläufigen Entgeltgenehmigung aufzugeben.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 13 B 33/09 vom 17.02.2009

1. Auskünfte über Namen und Anschrift eines mittels dynamischer IP-Adresse und Uhrzeit individualisierten Anschlussinhabers sind im manuellen Auskunftsverfahren nach § 113 TKG zu erteilen, auch wenn der Auskunftspflichtige vor Weitergabe der Informationen Verkehrsdaten berücksichtigen muss.

2. Die Ermittlung und die Beauskunftung dynamischer IP-Adressen ist nicht als ein einheitlicher grundrechtsrelevanter Vorgang i. S. d. Art. 10 Abs. 1 GG zu bewerten.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 39/07 vom 28.01.2009

1. Die Abgrenzung eines Vorleistungsmarktes nach § 10 Abs. 1 TKG setzt nicht stets das Bestehen realer Marktverhältnisse voraus. Der auf die Herstellung wettbewerblicher Verhältnisse gerichtete Normzweck kann die Abgrenzung eines "fiktiven" Marktes rechtfertigen, auf dem bisher noch kein tatsächliches Marktgeschehen stattfand.

2. Ist ein Vorleistungsprodukt nur begrenzt austauschbar mit einem am Markt auf Weitervertriebsbasis ("Resale") schon angebotenen Vorleistungsprodukt, das den Nachfragern bestimmte Möglichkeiten der Qualitätsdifferenzierung nicht bietet, können die Produkte unterschiedlichen Märkten zugeordnet werden.

3. Der nationale Gesetzgeber darf das in Art. 16 Abs. 4 Rahmenrichtlinie i.V.m. Art. 8 ff. Zugangsrichtlinie gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Regulierungsermessen nicht generell für bestimmte Fallgruppen ausschließen (im Anschluss an das Urteil vom 2. April 2008 - BVerwG 6 C 15.07 - BVerwGE 131, 41 Rn. 61 ff.).

BAG – Urteil, 1 AZR 515/08 vom 20.01.2009

Eine tarifzuständige Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten zu versenden.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 13 A 2395/07 vom 30.10.2008

1. Zur Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung von Zuteilungen genutzter Frequenzen.

2. Soweit in § 55 Abs. 8 Satz 1 TKG eine Entscheidung in das Ermessen der BNetzA gestellt ist, bezieht sich die Befugnis nicht auf die Frage der Verlängerung der Frequenzzuteilung. In das Ermessen der BNetzA ist die Entscheidung gestellt, ob die Befristung der Frequenzzuteilung zu verlängern ist.

3. Mit der Entscheidung der BNetzA für ein zweistufiges Vergabeverfahren (§ 55 Abs. 9 TKG) erfolgt die Frequenzzuteilung nach einem anderen Verteilungssystem. In diesen Fällen besteht kein gebundener Zuteilungsanspruch des Antragstellers. Sein Anspruch reduziert sich auf eine rechtmäßige Auswahlentscheidung.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 13 B 1331/08 vom 26.09.2008

1. Im Wege des sog. Listbrokings von Drittunternehmen eingeholte formularmäßige Einverständniserklärungen sind keine wirksamen Einwilligungen der Verbraucher in Werbeanrufe mittels Telefoncomputern.

2. Ein Inkassierungsverbot kann bei gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen Nutzung der Rufnummer auf § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG gestützt werden.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 13 B 668/08 vom 25.06.2008

§ 67 Abs. 1 Satz 1 TKG verhält sich zur ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit zwar nicht ausdrücklich, die Anordnung kann aber gegen den gerichtet werden, der gegen die gesetzliche Vorschrift i. S. d. des § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG verstoßen hat. Die allgemeinen Grundsätze der Verhaltens- und Zustandsverantwortlichkeit sind im Geltungsbereich des § 67 Abs. 1 TKG anwendbar.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 13 E 526/08 vom 27.05.2008

Der öffentlich-rechtliche Charakter einer vertraglichen Folgekostenregelung kann sich aus dem engen Zusammenhang mit den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen über die Benutzung der Verkehrswege gemäß §§ 50 ff. TKG 1996 oder der Wegerechte gemäß §§ 68 ff. TKG 2004 ergeben.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 15.07 vom 02.04.2008

1. Die Bundesnetzagentur verfügt bei der Marktdefinition nach § 10 TKG, nämlich der Abgrenzung des relevanten Marktes (§ 10 Abs. 1) und der Prüfung seiner potentiellen Regulierungsbedürftigkeit (§ 10 Abs. 2), sowie bei der in diesem Rahmen durchzuführenden Marktanalyse gemäß § 11 TKG über einen umfassenden Beurteilungsspielraum.

2. Die Bundesnetzagentur kann einem marktmächtigen Unternehmen Gleichbehandlungs- und Zugangsverpflichtungen sowie die Pflicht zur Veröffentlichung eines Standardangebots (§§ 19, 21, 23 TKG) in Ausübung ihres Regulierungsermessens unter Umständen auch dann auferlegen, wenn das Unternehmen die betreffenden Leistungen schon bislang freiwillig am Markt anbietet.

3. Im Rahmen der Entgeltregulierung von Zugangsleistungen (§§ 30 ff. TKG) hat die Bundesnetzagentur bei der Auswahl zwischen den Regulierungsformen der Auferlegung einer Entgeltgenehmigungspflicht und der nachträglichen Entgeltregulierung zu prüfen, ob der bei der Genehmigung regelmäßig anzuwendende strenge Kostenmaßstab (§ 31 Abs. 1 Satz 1 TKG) zur Erreichung der Regulierungsziele erforderlich und angemessen ist oder ob insoweit eine Missbrauchskontrolle nach Maßgabe des § 28 TKG ausreicht.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 13 A 4362/00 vom 22.01.2008

Auskunftsanordnung nach § 45 PostG zur Vorlage von Teilleistungsverträgen.

Zum Begriff der Teilleistung.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 47.06 vom 18.12.2007

Ein Mobilfunknetzbetreiber, der aufgrund der ihm erteilten Betriebslizenz zur Gleichbehandlung konkurrierender Diensteanbieter mit dem eigenen Vertrieb verpflichtet ist, wird durch diese Verpflichtung nicht gehindert, sich mit der Einführung eines innovativen Produkts einen begrenzten zeitlichen Wettbewerbsvorsprung gegenüber den Diensteanbietern zu verschaffen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 42.06 vom 28.11.2007

1. Erlegt die Bundesnetzagentur einem Unternehmen, das auf einem nach §§ 10, 11 TKG regulierungsbedürftigen Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, Regulierungsverpflichtungen nach § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1 und 3 TKG auf, so kann ein Wettbewerbsunternehmen klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO) sein mit dem Ziel, die Auferlegung weitergehender Regulierungsverpflichtungen zu erstreiten. Verpflichtungen zur Zugangsgewährung (§ 21 TKG), zur Herstellung von Transparenz (§ 20 TKG) und zur getrennten Rechnungsführung (§ 24 TKG) sind auch dem Schutz von Wettbewerbern zu dienen bestimmt.

2. Die Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Auferlegung von (weitergehenden) Regulierungsverpflichtungen ist nur zulässig, wenn das klagende Unternehmen schon im Verwaltungsverfahren gegenüber der Bundesnetzagentur entsprechende Sachanträge gestellt hat.

HESSISCHER-VGH – Urteil, 7 UE 1422/07 vom 23.11.2007

1. Die von der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost am 28. März 1989 geschlossene Vereinbarung über die Kostentragung für die Verlegung, Änderung oder Sicherung der in oder auf öffentlichen Straßenverkehrswegen befindlichen DBP-Fernmeldeanlagen anlässlich von Maßnahmen, die dem Schienen- und/oder Straßenverkehr dienen, ist als zulässige Folgenkostenvereinbarung wirksam zustande gekommen.

2. Die gemäß § 62 Satz 2 VwVfG i. V. m. §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung dieser Vereinbarung ergibt, dass der Bau von Überführungsbauwerken an bislang höhengleichen Kreuzungen sich auch dann als Änderungsmaßnahme im Sinne von Nr. 4 des Vertrages i. V. m. § 3 EKrG darstellt, wenn einer der Kreuzungsbeteiligten zugleich auch den Gesamtausbau eines Verkehrsweges beabsichtigt und erst durch den Ausbau sich das Verkehrsaufkommen erhöhen wird, welches die Änderung der Kreuzung zur Sicherheit oder zur Abwicklung des Verkehrs erforderlich macht. Die von den Vertragsparteien in Bezug genommene Regelung des § 3 EKrG darf nicht - in einem engen Sinne - dahin verstanden werden, dass eine kreuzungsbedingte Maßnahme nur vorliegt, wenn die Änderung der Kreuzung die Folge einer aus anderen Gründen eingetretenen oder alsbald zu erwartenden Verkehrssteigerung ist.

3. Der sich aus Nr. 4 der Vereinbarung vom 28. März 1989 ergebende Zahlungsanspruch ist weder durch die nach Vertragsschluss erfolgten Gesetzesänderungen zur Folgenkostenverteilung noch durch die bei Bahn und Post erfolgte Umstrukturierung der früheren Sondervermögen des Bundes in Rechtssubjekte des Privatrechts untergegangen.

OLG-KOBLENZ – Urteil, 12 U 1622/05 vom 24.09.2007

Gestattungsverträge über die Sondernutzung öffentlicher Straßen zum Betreiben eines Breitbandkabelnetzes sind öffenltich-rechtlicher Natur. Eine grundlegende Änderung derjenigen Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, ist Voraussetzung für eine Vertragsanpassung oder -kündigung. Eine solche Änderung kann mit dem Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes zu verzeichnen sein.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10255/07/07.OVG vom 04.09.2007

1. Die landesrechtliche Ermächtigung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren durch die Kommunen nach § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 LGebG setzt im Falle einer nicht freiwillig erfolgenden Nachfrage der Verwaltungsleistung voraus, dass die Amtshandlung nach anderweitig festgesetzten gesetzlichen Maßstäben im Pflichtenkreis des Veranlassers erfolgt.

2. Baustellenkontrollen durch die Kommune als Straßenbaulastträger im Falle der Reparatur von Telekommunikationslinien erfolgten insoweit aufgrund der Regelungen des Benutzungsverhältnisses zwischen Straßenbaulastträger und Telekommunikationsunternehmen im Telekommunikationsgesetz nicht im Pflichtenkreis des Unternehmens, sondern in Wahrung eigener Belange der Gemeinde.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 13 A 1354/06 vom 06.08.2007

1. Betreiber von Telekommunikationsanlagen, mit denen Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbracht werden, müssen gegenüber den zur Überwachung berechtigten Stellen grundsätzlich Probeläufe zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Überwachungssystems in seiner Gesamtheit auf eigene Kosten durchführen. Darin liegt kein unzulässiger Grundrechtseingriff.

2. Probeläufe umfassen nicht Schaltungen der berechtigten Stellen zwecks Ausbildung von Personal oder Entwicklung neuer technischer Vorkehrungen.

3. Gegen aus seiner Sicht rechtswidrige Probeläufe kann sich der Netzbetreiber bei der Regulierungsbehörde wehren.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 21.06 vom 18.04.2007

Die besondere Missbrauchsaufsicht über die in § 42 Abs. 1 Satz 1 TKG genannten Unternehmen findet regelmäßig auf Märkten statt, die die Bundesnetzagentur zuvor in einem Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren gemäß §§ 10 und 11 TKG als regulierungsbedürftig festgelegt hat. Die übrigen Märkte unterliegen der Missbrauchsaufsicht nach allgemeinem Wettbewerbsrecht (§§ 19, 20 GWB).

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, VI-3 Kart 466/06 (V) vom 29.03.2007

1. Hat die Regulierungsbehörde einem Antrag auf Entgelte für den Netzzugang gemäß § 23 a Abs. 3 EnWG nur teilweise entsprochen und verfolgt der Antragsteller die Genehmigung eines höheren Entgeltes mit der Beschwerde weiter, richtet sich der Eilrechtsschutz nach § 76 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 72 EnWG.

2. Bei den Voraussetzungen einer Anordnung nach § 76 Abs. 3 S. 1 EnWG liegt es nahe, auf die zu § 123 VwGO entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Der Antragsteller muss im Rahmen der speziellen Gesetzeswertungen des EnWG einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 28.05 vom 14.02.2007

Widerruft die Regulierungsbehörde aus Anlass einer erstmaligen Marktregulierung nach den Vorschriften des TKG 2004 - hier: Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung - frühere gesetzliche Regulierungsverpflichtungen, lässt sich dieser Widerruf unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG in die Feststellung umdeuten, dass die betreffenden altrechtlichen Verpflichtungen durch den Erlass der neuen Regulierungsverfügung kraft Gesetzes erloschen sind. Zu einer solchen Feststellung kann die Regulierungsbehörde aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz verpflichtet sein.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 C 18.05 vom 15.11.2006

Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgender Frage eingeholt:

Steht es mit Art. 27 Satz 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) und Art. 7 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) im Einklang, wenn nach innerstaatlichem Recht ein in diesem Recht früher vorgesehenes gesetzliches Gebot, die Bemessung von Zusammenschaltungsentgelten an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung auszurichten, vorübergehend aufrechtzuerhalten ist, obwohl dies gemeinschaftsrechtlich nicht geboten ist?

OLG-NUERNBERG – Beschluss, 2 St OLG Ss 170/06 vom 06.09.2006

1. Die Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 StPO ist kein Instrument zur Heilung von Qualitätsmängeln einer grundsätzlich fristgerechten Prozesshandlung. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Nachholung oder Nachbesserung einzelner Verfahrensrügen ist daher regelmäßig ausgeschlossen.

2. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Revisionsanträge und ihre Begründung gemäß § 345 Abs. 2 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden sind.

3. Auch nach der Neufassung des Telekommunikationsgesetzes zum 26. Juni 2004 verstößt die (Blankett-) Strafvorschrift des § 148 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 89 Satz 1 TKG nicht gegen Verfassungsrecht. Bedeutungsinhalt und Tragweite der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des strafbewehrten Abhörverbots sind für jedermann erkennbar.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 C 17.05 vom 30.08.2006

Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgender Frage eingeholt:

Steht es mit Art. 27 Satz 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) und Art. 7 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) im Einklang, wenn nach innerstaatlichem Recht ein in diesem Recht früher vorgesehenes gesetzliches Gebot, die Bemessung von Zusammenschaltungsentgelten an den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung auszurichten, vorübergehend aufrechtzuerhalten ist, obwohl dies gemeinschaftsrechtlich nicht geboten ist?

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 C 14.05 vom 17.05.2006

1. Die Pflicht zur Genehmigung von Entgelten nach § 25 Abs. 1 TKG 1996 ist eine wirksam bleibende Verpflichtung im Sinne von § 150 Abs. 1 Satz 1 TKG 2004.

2. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:

Sind Art. 27 Satz 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) und Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) dahin zu verstehen, dass ein im früheren innerstaatlichen Recht vorgesehenes gesetzliches Gebot zur Genehmigung von Entgelten für die Erbringung von Sprachtelefondienstleistungen gegenüber Endnutzern durch ein Unternehmen mit insoweit marktbeherrschender Stellung und mithin auch ein diesbezüglicher feststellender Verwaltungsakt vorübergehend aufrechtzuerhalten sind?

Bei Verneinung von Frage 1:

Steht das Europäische Gemeinschaftsrecht einer solchen weitgehenden Aufrechterhaltung entgegen?

BVERWG – Beschluss, BVerwG 6 C 13.05 vom 28.03.2006

1. In Regulierungsstreitigkeiten nach dem Postgesetz ist die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht durch Gesetz ausgeschlossen.

2. Die Bindungswirkung der Revisionszulassung nach § 132 Abs. 3 VwGO beschränkt sich auf die Zulassungsentscheidung und erstreckt sich nicht auf die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Revision.

BGH – Urteil, III ZR 141/05 vom 23.03.2006

a) Das aus § 50 Abs. 1 und 2 TKG 1996 (jetzt: § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 TKG 2004) folgende Recht, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu nutzen, ist ein zu entschädigendes Nutzungsrecht im Sinne des § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBergG, sofern die zum Rechtsverlust führende Einziehung des Verkehrswegs weder im Interesse des Wegebaulastträgers noch des Inhabers einer bevorrechtigten besonderen Anlage nach §§ 55, 56 TKG 1996 (jetzt: §§ 74, 75 TKG 2004) oder im Verkehrsinteresse eines anderen Vorhabenträgers liegt.

b) Die Anwendung materieller Enteignungsentschädigungsvorschriften ist auch dann gerechtfertigt, wenn das Verkehrswegegrundstück nicht im Wege der Grundabtretung enteignet, sondern freihändig veräußert wird und das Nutzungsrecht des Telekommunikationsunternehmens aufgrund einer zuvor erfolgten Entwidmung der Straße erlischt, sofern der Rechtsverlust bereits durch einen Verwaltungsakt (hier: Plangenehmigung nach § 17 Abs. 1a FStrG) vorgezeichnet ist und sich der Zugriff auf das Grundstück materiell als die Ausübung eines Enteignungsrechts darstellt.

BGH – Urteil, III ZR 152/05 vom 16.03.2006

a) Der Inhaber eines Telefonanschlusses wird aus den im Wege der Nutzung seines Netzzugangs durch Dritte geschlossenen Telekommunikationsdienstleistungsverträgen - über die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht hinausgehend - verpflichtet, wenn er die Inanspruchnahme des Anschlusses zu vertreten hat (§ 16 Abs. 3 Satz 3 TKV).

b) Den Inhaber eines Telefonanschlusses trifft keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern. Dies mag sich ändern, wenn er die Möglichkeit erhält, sich durch Aufnahme in eine bei der Regulierungsbehörde geführt Sperrliste, die R-Gesprächsanbietern zur Verfügung steht, vor diesem Dienst zu schützen.

c) Ein Recht auf Widerruf der auf Abschluss eines Vertrages über die Herstellung eines R-Gesprächs gerichteten Willenserklärung besteht gemäß § 312d Abs. 3 BGB nicht, wenn der Angerufene das Gespräch durch Wahl einer Tastenkombination am Telefonapparat annimmt.

BVERFG – Beschluss, 1 BvR 2111/03 vom 14.03.2006

Zum Verhältnis des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einerseits und der Sicherung effektiven Rechtsschutzes andererseits im Rahmen eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO zu einem Verwaltungsrechtsstreit über die Genehmigung des Entgelts, das ein marktbeherrschendes Unternehmen für den Zugang Dritter zu seinem Telekommunikationsnetz fordert.

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