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Entscheidungen der Gerichte




OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 Ws 1021/05 vom 02.12.2005

Rechtsgebiete:GG, StPO
Schlagworte:Observation, Telefonüberwachung, Rechtswidrigkeit, Anordnung, Vollziehung
Stichwort:Telefonüberwachung
Leitsatz:1. Zuständig für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit (der Anordnung und Durchführung) von Ermittlungsmaßnahmen mit tiefgreifendem Grundrechtseingriff, gegen deren Anordnung der Beschuldigte typischer Weise vor ihrer Vollziehung keinen Rechtsschutz erlangen kann - hier die Anordnung der längerfristigen Observation (§ 163 f StPO) und der Telefonüberwachung (§ 100 a StPO) - ist grundsätzlich das anordnende Gericht.

2. Nach Erhebung der Anklage geht die Zuständigkeit auf das erkennende Gericht über. Es hat sowohl die gerichtliche Überprüfung von den Ermittlungsbehörden angeordneter Maßnahmen gem. § 98 II StPO analog vorzunehmen, als auch die Rechtswidrigkeit der vom Ermittlungsrichter angeordneten Maßnahmen festzustellen.

3. Art. 19 IV GG fordert nicht sofortigen Rechtsschutz, sondern nur Rechtsschutz in angemessener Zeit. Von daher sind verfassungsrechtliche Hindernisse, die Entscheidung der Kammer erst in zeitlicher Nähe zur Urteilsfällung zu erlassen, nicht zu erkennen.

4. Gegen die Entscheidung des erkennenden Gerichts ist die Beschwerde nach § 304 StPO eröffnet. Fehlt es an einer Sachentscheidung des erkennenden Gerichts, weil dieses seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat, so kann das ihm übergeordnete Beschwerdegericht die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverweisen.

5. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts lässt die Frage der Verwertbarkeit der Ergebnisse aus den Ermittlungsverfahren unberührt. Hierüber entscheiden allein das erkennende Gericht und gegebenenfalls die Revisionsinstanz.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 Ws 1021/05



OLG-FRANKFURT – Beschluss, 3 Ws 972/05 vom 02.12.2005

Rechtsgebiete:GG, StPO
Schlagworte:Observation, Telefonüberwachung, Rechtswidrigkeit, Anordnung, Vollziehung
Stichwort:Telefonüberwachung
Leitsatz:1. Zuständig für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit (der Anordnung und Durchführung) von Ermittlungsmaßnahmen mit tiefgreifendem Grundrechtseingriff, gegen deren Anordnung der Beschuldigte typischer Weise vor ihrer Vollziehung keinen Rechtsschutz erlangen kann - hier die Anordnung der längerfristigen Observation (§ 163 f StPO) und der Telefonüberwachung (§ 100 a StPO) - ist grundsätzlich das anordnende Gericht.

2. Nach Erhebung der Anklage geht die Zuständigkeit auf das erkennende Gericht über. Es hat sowohl die gerichtliche Überprüfung von den Ermittlungsbehörden angeordneter Maßnahmen gem. § 98 II StPO analog vorzunehmen, als auch die Rechtswidrigkeit der vom Ermittlungsrichter angeordneten Maßnahmen festzustellen.

3. Art. 19 IV GG fordert nicht sofortigen Rechtsschutz, sondern nur Rechtsschutz in angemessener Zeit. Von daher sind verfassungsrechtliche Hindernisse, die Entscheidung der Kammer erst in zeitlicher Nähe zur Urteilsfällung zu erlassen, nicht zu erkennen.

4. Gegen die Entscheidung des erkennenden Gerichts ist die Beschwerde nach § 304 StPO eröffnet. Fehlt es an einer Sachentscheidung des erkennenden Gerichts, weil dieses seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat, so kann das ihm übergeordnete Beschwerdegericht die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverweisen.

5. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts lässt die Frage der Verwertbarkeit der Ergebnisse aus den Ermittlungsverfahren unberührt. Hierüber entscheiden allein das erkennende Gericht und gegebenenfalls die Revisionsinstanz.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 Ws 972/05

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ws 10/03 vom 16.01.2003

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Telefonüberwachung, Beweisverwertungsverbot, Katalogtat, Anordnung, Beurteilungsspielraum, Ermessen, Anfangsverdacht, Untersuchungshaft, Verhältnismäßigkeit, Verzögerung, Rechtsmittelverfahren
Stichwort:Telefonüberwachung
Leitsatz:1. Zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer Telefonüberwachung.

2. Es ist anerkannt, dass auch außerhalb des Verfahrens nach §§ 121, 122 StPO jederzeit die Frage zu prüfen ist, ob die weitere Untersuchungshaft noch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils das Rechtsmittelverfahren ungebührlich verzögert.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ws 10/03

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 906/02 vom 14.11.2002

Rechtsgebiete:StPO, MRK
Schlagworte:Telefonüberwachung, Beweisverwertungsverbot, Anfangsverdacht, Agent provocateur, Quantensprung, Strafzumessung
Stichwort:Telefonüberwachung
Leitsatz:1. Für die Anordnung einer Telefonüberwachung muss weder "dringender Tatverdacht" im Sinn von § 112 Abs. 1 StPO vorliegen, noch "hinreichender" im Sinn von § 203 StPO. Vielmehr reicht ein sogenannter "einfacher Tatverdacht" aus, der jedoch auf bestimmten Tatsachen beruhen muss.

2. Zur Anwendung der Rechtsprechung des EGMR sowie der der BGH bei Tatprovokation zu einem BTM-Geschäft.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 906/02


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