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OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss OWi 811/05 vom 01.12.2005

Rechtsgebiete:StVO
Schlagworte:Telefon: Handybenutzung, Pkw, laufender Motor
Stichwort:Telefon: Handybenutzung
Leitsatz:Ordnungswidrig i.S.v. § 23 Abs. 1a StVO handelt auch, wer in seinem Pkw mit laufendem Motor vor einer roten Ampelanlage wartet und sein Mobiltelefon zur Entgegennahme eines Anrufs in die Hand nimmt. Ohne Belang ist dabei, ob eine Telefonverbindung tatsächlich hergestellt wird.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss OWi 811/05




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