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Entscheidungen der Gerichte

SAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 E 255/07 vom 28.11.2008

Eine zwingende Reihenfolge der Eigenleistungen besteht nicht; kommt sowohl eine Festsetzung von Monatsraten aus dem Einkommen als auch eines Betrages aus dem Vermögen in Betracht, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, welche dieser Festsetzung vorrangig ist.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 6 U 115/06 vom 06.03.2007

Zur Eigenschaft des Telediensteanbieters im Rahmen des Internetauftritts einer Firmengruppe.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 6 U 98/06 vom 19.10.2006

Die Aussage "kostenlos telefonieren" wird vom Verkehr nicht in dem Sinne wörtlich verstanden, dass für die Inanspruchnahme der beworbenen Telekommunikationsleistungen etwa überhaupt kein Entgelt zu entrichten sei. Vielmehr erkennt der Werbeadressat, dass zwar keine nutzungsabhängigen Gebühren, aber sehr wohl Grundgebühren anfallen, also eine "Flatrate" beworben wird.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 19 U 202/05 vom 08.03.2006

Zum Rückforderungsanspruch des Plattformbetreibers und des Mehrwertdiensteanbieters gegen den Verbindungsnetzbetreiber wegen von Telefonausschlussinhabern für in Unkenntnis eines nicht bestehenden Entgeltanspruchs des Mehrwertdiensteanbieters (wegen Verstoßes gegen § 43 Abs. TKG) an den Verbindungsnetzbetreiber geleistete Zahlungen

OLG-FRANKFURT – Urteil, 6 U 175/04 vom 21.07.2005

1. Die für Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern notwendige Einwilligung kann auch unter § 7 II Nr. 2 UWG konkludent erkärt werden.

2. Für Anrufe eines Versicherungsunternehmens bei seinen privaten Kunden, die bei Vertragsschluss ihre Telefonnummer ohne nähere Erläuterung angegeben haben, fehlt es an einer konkludenten Einwilligung, wenn der Anruf Änderungs- oder Ergänzungsangebote oder die Verlängerung einer bestehenden Versicherung betrifft.

LAG-KOELN – Beschluss, 2 (13) TaBV 65/03 vom 09.02.2004

Die besonderen betrieblichen Verhältnisse können es erforderlich machen, dass für einen 5köpfigen Betriebsrat 4 Amtsleitungen freigeschaltet werden. Solche besonderen Verhältnisse sind gegeben, wenn der Betriebsrat für 21 Filialen im Umkreis von 70 km zuständig ist und in diesen Filialen eine große Zahl von Teilzeitarbeitnehmern bzw. Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit nicht parallel zur Arbeitszeit der in anderen Filialen tätigen Betriebsratsmitglieder liegt, eingesetzt werden. Hierdurch steigt das Bedürfnis, das Betriebsratsmitglied des persönlichen Vertrauens auch von außerhalb erreichen zu können.

BAG – Beschluss, 7 ABR 24/04 vom 19.01.2005


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