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OLG-OLDENBURG – Urteil, 1 U 49/05 vom 24.11.2005

Rechtsgebiete:UWG
Schlagworte:Telefaxwerbung, Wettbewerbshandlung
Stichwort:Telefaxwerbung
Leitsatz:1. Eine Wettbewerbshandlung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG kann vorliegen, wenn ein Marktforschungsunternehmen im Auftrag eines pharmazeutischen Herstellers per Telefax Ärzte gegen Zahlung eines Entgelts von 70 ¤ zu einer Beteiligung an einer ca. 45-minütigen Befragung zur Behandlung bestimmter Krankheiten (hier Morbus Bechterew) zu gewinnen versucht.

Der Umstand, dass die Befragung gegenüber den Ärzten als Teil einer wissenschaftlichen Untersuchung dargestellt wird, muss dem nicht entgegenstehen.

2. Eine solche ohne vorherige Einwilligung der Ärzte erfolgte Werbung per Telefax für eine entsprechende Befragung ist regelmäßig unlauter und wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG a.F. und § 7 Abs. 1 Nr. 3 UWG n.F.

Diese Werbung wird auch nicht durch die Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs 3 GG gerechtfertigt, jedenfalls dann nicht, wenn es bei der Befragung - wie sich aus der Würdigung der tatsächlichen Umstände des entschiedenen Falles ergibt - dem Meinungsforschungsunternehmen um kommerzielle Interessen geht und eine wissenschaftliche Auswertung des erhobenen Datenmaterials nicht festzustellen ist.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 1 U 49/05




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