1) Zur Frage, ob die Beschwerdefrist des § 117 Abs. 1 GWB dadurch in Lauf gesetzt wird, dass die Vergabekammer eine Beschlussabschrift "vorab" per Telefax übersendet.
2) Einem Bieter droht regelmäßig auch dann im Sinne von § 107 Abs. 2 S. 2 GWB ein Schaden durch eine Verletzung von Vergabevorschriften, wenn das eingeleitete Vergabeverfahren nicht ohne weiteres durch Zuschlag beendet werden darf und zur Bedarfsdeckung eine Neuausschreibung in Betracht kommt.
3) Zur Zulässigkeit eines Verhandlungsverfahrens nach § 3 a Nr. 1 Abs. 5 lit. b VOL/A.
1. Eine nach Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereichte Begründung wahrt die Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht, wenn sie nicht innerhalb der Frist beim Oberverwaltungsgericht eingeht.
2. Ein Gericht, das bereits mit dem Verfahren befasst war, hat die bei ihm fehlerhaft eingereichten fristgebundenen Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzureichen. Geht ein solcher Schriftsatz so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei nicht nur darauf vertrauen, dass der Schriftsatz überhaupt weitergeleitet wird, sondern auch darauf, dass er noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, so ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (vgl. Beschl. v. 20.06.1995 - 1 BvR 166/93 -, BVerfGE 93, 99).
3. Eine Weiterleitung per Telefax gehört grundsätzlich nicht mehr zum "ordentlichen Geschäftsgang".
Ein ausgedrucktes Telefax, das vom Absender anhand einer manipulierten Vorlage gesendet worden war, ist auch dann keine Urkunde im Sinne von § 267 StGB, wenn das Fax eine Kopfzeile mit einem Absendervermerk trägt.
Ein Rechtsanwalt muss für eine Büroorganisation sorgen, die eine Überprüfung der per Telekopie übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf Verwendung einer zutreffenden Empfängernummer gewährleistet (wie Beschluss vom 18. März 2004 - BVerwG 6 PB 16.03 -).
Die Dokumentenpauschale nach Nr. 9000/1 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - schuldet nach § 28 Abs. 1 Satz 2 GKG auch der Beteiligte, der die erforderlichen Mehrfertigungen lediglich per Telefax übersendet.
Der beim Verwaltungsgericht zu stellende Antrag auf Zulassung der Berufung wahrt nicht die Rechtsmittelfrist, wenn die Antragsschrift willentlich an das Oberverwaltungsgericht adressiert ist, gleichwohl aber bei dem Telefaxgerät des Verwaltungsgerichts eingeht.
Bei einer Übermittlung von Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gelten für die Beteiligten in verwaltungsgerichtlichen Verfahren die gleichen Sorgfaltsanforderungen wie bei einer Übersendung per Telefax. Für den Nachweis des ordnungsgemäßen Eingangs eines mittels E-Mail übermittelten Schriftsatzes sind deshalb Erhalt und Kontrolle der dem Versender automatisch zugehenden Eingangsbestätigung des Gerichts unabdingbar. Dies gilt insbesondere beim Auftreten technischer Störungen im Bereich der Datenverarbeitungsanlage des Versenders.
Wird die von einem Rechtsanwalt verfasste Berufungsbegründung am letzten Tag der Frist per Fax versehentlich an das falsche Oberlandesgericht (hier: Hamm statt Oldenburg) abgeschickt, so ist die darauf beruhende Fristversäumung von dem Rechtsanwalt verschuldet, wenn die ohne weiteres als falsch erkennbare Faxnummer deutlich sichtbar auf dem Schriftsatz angegeben war und der Anwalt gleichwohl keine Maßnahmen ergriff, um eine korrekte Faxzusendung sicherzustellen.
Zur Frage, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren ist, wenn die Übersendung der Berufungsbegründung per Fax an das Berufungsgericht am letzten Tag der Frist nicht gelingt.
1. Beschwerde kann auch durch nicht unterschriebenes Telefax formwirksam eingelegt werden, wenn der Urheber daraus in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise und dessen Wille hervorgeht, Beschwerde einzulegen.
2. Hat ein Verurteilter nach Abbruch einer Therapie sich ständig um die Fortsetzung der Behandlung oder die Aufnahme in eine vergleichbare Einrichtung bemüht und dadurch seinen fortbestehenden Willen dokumentiert, so stellt dies auch dann noch einen "alsbaldigen" Beginn der Behandlung derselben Art im Sinne des § 35 V 1 BtMG dar, wenn zwischen dem Abbruch der Behandlung und deren Fortsetzung mehrere Monate liegen, sofern entsprechende Bemühungen der Vollstreckungsbehörde bekannt und nachgewiesen sind.
Der Prozessbevollmächtigte des Rechtsmittelführers, der am letzten Tag einen fristwahrenden Schriftsatz per Fax bei Gericht einreichen will, muss mit Störungen seines Faxgerätes rechnen und sowohl im Vorfeld als auch nach Eintritt der Störungen sämtliche möglichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um eine Fristversäumnis zu verhindern. Hat er dies nicht in ausreichendem Maße getan, kann bei einer durch einen Defekt seines Telefaxgerätes hervorgerufenen Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung gewährt werden.
Die Zustimmung des Rechtsmittelgegners zur Einlegung der Sprungrevision wird nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, wenn der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist lediglich eine Ablichtung der ihm per Telefax übermittelten Zustimmungserklärung vorlegt.
1. Das Übermittlungsrisiko bei der Versendung von Schriftsätzen über Telefax darf nicht auf die Partei abgewälzt werden. Die Partei hat alles Erforderliche getan, wenn sie auf einem funktionsfähigen Sendegerät die korrekte Empfängernummer eingibt und so rechtzeitig mit der Übertragung beginnt, dass mit einem Eingang bei Gericht vor Ablauf der Frist gerechnet werden kann. Scheitert die Faxversendung dann, so ist die Partei nicht verpflichtet, eine andere Übertragungsform zu wählen.
2. Für einen haftungsbegründenden Wissensvorsprung der den Erwerb einer Eigentumswohnung finanzierenden Bank reicht es für sich nicht aus, wenn die Wohnung sittenwidrig überteuert war. Erforderlich ist darüber hinaus auch die positive Kenntnis der Bank von der sittenwidrigen Überteuerung. Auf diese Kenntnis kann nicht im Wege einer tatsächlichen Vermutung allein aus der objektiven Überteuerung geschlossen werden.
1. Wird auf Grund eines allgemein gehaltenen Beschlusses eines Hochschulgremiums, mit dem die Chancen der Hochschule verbessert werden sollen, in zukünftigen Lehrstuhlbesetzungsverfahren qualifizierte Bewerber berufen zu können, in einem dem Numerus-clausus unterliegenden Studienfach - hier Psychologie - eine der Lehre dienende Stelle in einen nicht dem Numerus-clausus unterliegenden Studiengang - hier Zoologie - verlagert, so kann eine damit verbundene Reduzierung des Lehrangebots nicht kapazitätsmindernd anerkannt werden.
2. Zu den Sorgfaltspflichten eines Rechtsmittelführers bei Übersendung der Beschwerdebegründungsschrift per Telefax, wenn der Rechtsmittelführer die Rechtsmittelfrist bis kurz vor deren Ablauf ausschöpft.