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Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 180/07 vom 04.02.2009

Rechtsgebiete:UrhG, TMG
Stichwort:Teledienst
Leitsatz:Wird in ein Internet-Forum zum Thema Fußball von einem Nutzer ein Beitrag mit einem Foto eingestellt, durch dessen Veröffentlichung die Rechte eines Dritten verletzt werden, und entfernt der Forenbetreiber dieses Foto unverzüglich nach einem entsprechenden Hinweis des Rechteinhabers, so haftet der Forenbetreiber jedenfalls dann nicht weitergehend auf Unterlassung und Schadensersatz, wenn es sich um eine erstmalige rechtsverletzende Bildveröffentlichung handelt und es anschließend zu keiner weiteren Rechtsverletzung mehr gekommen ist. Der Forenbetreiber war insbesondere nicht dazu verpflichtet, von vornherein durch entsprechende technische Vorkehrungen die Möglichkeit zu unterbinden, Bilder in die Forenbeiträge einzustellen, oder dies nach einer einmaligen Rechtsverletzung zu tun.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 180/07



OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 167/07 vom 04.02.2009

Rechtsgebiete:UrhG, BGB, TMG
Stichwort:Teledienst
Leitsatz:1. Der Betreiber eines Themenportals für "Kochrezepte", der u.a. kochbegeisterten Internet-Nutzern die Gelegenheit bietet, in dem Bereich "Gemeinschaft" im Rahmen einer Chat-Struktur Kochrezepte und/oder Abbildungen zu veröffentlichen, ist für dort eingestellte Foren-Beiträge (hier: urheberrechtsverletzendes Lichtbild) ohne das Hinzutreten weiterer Umstände weder als Täter noch als Teilnehmer verantwortlich, es sei denn er hat sich den Beitrag z.B. zu eigen gemacht (Abgrenzung zu Senat GRUR-RR 08, 230 - Chefkoch).

2. Pauschale Rechteübertragungen bzw. Zusicherungen des eigenen Rechtewerbers der Nutzer im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Forenbetreibers müssen eindeutig erkennen lassen, auf welche konkreten Nutzungsarten des Internet-Dienstes sich diese beziehen sollen, um rechtliche Wirkungen entfalten zu können.

3. Eine Haftung als Störer setzt bei dieser Sachlage voraus, dass der Betreiber ihm zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Diese entstehen nicht schon - unbeschränkt - durch die Eröffnung eines gefahrgeneigten Dienstes, sondern in der Regel erst durch die Kenntnis einer vorangegangenen konkreten Rechtsverletzung. Insoweit stellt sich die (nicht erstattungsfähige) Erstabmahnung des Verletzten als haftungskonkretisierend dar.

4. Durch die haftungskonkretisierende Erstabmahnung ist die Verpflichtung des Betreibers entstanden, die bestehende Rechtsverletzung zu beseitigen sowie wirksame und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um künftige Rechtsverletzungen zu unterbinden. Ein in die Zukunft gerichteter Unterlassungsanspruch nach den Grundsätzen der Erstbegehungsgefahr besteht in derartigen Fällen in der Regel noch nicht.

5. Nur dann, wenn es erneut zu gleichartigen Rechtsverletzungen gekommen und dadurch offenbar geworden ist, dass der Betreiber ihm zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat, ist Wiederholungsgefahr gesetzt, so dass dem Verletzten ein Unterlassungsanspruch zur Seite steht.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 167/07

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 13 B 1215/07 vom 22.02.2008

Rechtsgebiete:GlüStV, Glücksspielstaatsvertrag AG NRW
Stichwort:Teledienst
Leitsatz:Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung genügt das in Nordrhein-Westfalen geltende Sportwettenmonopol in der seit dem 1.1.2008 geltenden Ausgestaltung sowohl den nationalen verfassungsrechtlichen Vorgaben des BVerfG wie auch dem europäischen Gemeinschaftsrecht.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Beschluss, 13 B 1215/07

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-20 U 17/07 vom 18.12.2007

Rechtsgebiete:UStG, TDG, ZPO, TMG
Stichwort:Teledienst
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Urteil, I-20 U 17/07


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