1.) Die hamburgische Verordnung über die Pflichtstunden der Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen (Pflichtstundenverordnung) vom 20. Juni 2000 (GVBl. S. 107) entbehrt der erforderlichen gesetzlichen Grundlage (Bestätigung des Beschlusses vom 24.4.2002 - 1 Bs 113/01 - NordÖR 2001, S. 369 = ZfBR 2001, S. 202).
2.) Die Zuweisung von Unterrichtsverpflichtung in Form von wöchentlichen Pflichtstunden für Lehrerinnen und Lehrer ist als Aufgabenzuweisung zu verstehen und stellt damit auch dann keinen Verwaltungsakt dar, wenn sie im Rahmen der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung für die Dauer der Teilzeitbewilligung konkretisiert wird (entgegen Beschl. v. 1.6.2001 - 1 Bs 114/01 - NordÖR 2001, S. 372).
3.) Die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung von Lehrerinnen und Lehrern entfällt nicht, wenn deren Auswirkungen auf das Gemeinwesen im Sinne von § 104 Satz 3 BPersVG eine endgültige Entscheidung der Einigungsstelle nicht zulassen. In entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 6 HmbPersVG hat ein Beschluss der Einigungsstelle dann lediglich empfehlenden Charakter (wie BVerwG, Beschl. vom 24.4.2002, Iöd 2002, S. 190 u. 201).
4.) Die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung von Lehrerinnen und Lehrer ist nicht durch
§ 86 Abs. 2 HmbPersVG ausgeschlossen.