Wird mit einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin nach Antritt ihres Erziehungsurlaubs vereinbart, daß sie auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz aushilfsweise eine befristete Teilzeitbeschäftigung aufnehmen sollen, so liegt hierin eine Einstellung i.S. des § 99 BetrVG, die der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Schutzwerte Interessen an einer solchen Teilzeitbeschäftigung während des Erziehungsurlaubs sind im Mitbestimmungsverfahren angemessen zu berücksichtigen.
Aktenzeichen: 1 ABR 63/97
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 28. April 1998
- 1 ABR 63/97 -
I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 16 BV 100/96 -
Beschluß vom 15. Juli 1996
II. Hessisches
Landesarbeitsgericht
- 4 TaBV 186/96 -
Beschluß vom 01. Juli 1997