Die Teilzeitbeschäftigung eines neu eingestellten Beamten darf auch aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nur angeordnet werden, wenn dem Bewerber die Möglichkeit zur Wahl der vollen Beschäftigung eingeräumt worden ist (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 6. Juli 1989 - BVerwG 2 C 52.87 - <BVerwGE 82, 196 [198 ff.]>).
Urteil des 2. Senats vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 -
I. VG Frankfurt am Main vom 9.11.1998 - Az.: VG 9 E 2851/98(V)-