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Teilzeitbeschäftigter

Entscheidungen der Gerichte

LAG-HAMM – Urteil, 13 Sa 62/07 vom 08.06.2007

Teilzeitbeschäftigten Mitgliedern der Mitarbeitervertretungen in der evangelischen Kirche in Deutschland steht nach der aktuellen Gesetzeslage kein entsprechender Freizeitausgleichsanspruch wie Vollzeitbeschäftigten bei der Teilnahme an der ganztätigen Schulung zu.

LAG-KOELN – Urteil, 7 Sa 1103/04 vom 02.03.2005

1. Ob sich bei einer Erhöhung der Pflichtstundenzahl für vollzeitbeschäftigte Lehrer auch der Umfang der Unterrichtsverpflichtung eines teilzeitbeschäftigten Lehrers erhöht, hängt davon ab, ob die Parteien im Arbeitsvertrag einen bestimmten festen Pflichtstundenumfang vereinbart haben oder eine bestimmte Relation zum jeweiligen Beschäftigungsumfang eines Vollbeschäftigten.

2. Nur wenn Ersteres der Fall ist, führt die Erhöhung der Pflichtstundenzahl für Vollzeitbeschäftigte zu einer anteiligen Verminderung der Vergütung des Teilzeitbeschäftigten. Ansonsten erhöht sich auch für den Teilzeitbeschäftigten die Arbeitsverpflichtung bei gleichbleibender Vergütungshöhe.

3. Dies gilt auch im Rahmen von Altersteilzeitverträgen, die mit schon zuvor Teilzeitbeschäftigten abgeschlossen wurden.

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