1. Die Vereinbarung der befristeten Aufstockung der Arbeitszeit auf der Grundlage des bei der Deutschen Post AG geltenden Tarifvertrages Nr. 112 a (Übernahme zusätzlicher Leistungen) unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, da das TzBfG keine Anwendung findet (vgl. etwa BAG 14.1.2004 - 7 AZR 213/03) und die grundsätzlich nach § 305 ff. BGB vorzunehmende gerichtliche Kontrolle bei Klauseln, die auf einen Tarifvertrag Bezug nehmen nach § 310 Abs. 4 S. 3 BGB ausgeschlossen ist (BAG 27.5.2005 - 7 AZR 486/04).
2. Der Tarifvertrag Nr. 112 a findet auf Teilzeitkräfte Anwendung (im Anschluss an LAG Rheinland-Pfalz 3.5.2006 - 9 TaBV 5/06).
3. Der Tarifvertrag Nr. 112 a verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. § 9 TzBfG.
1. Eine teilzeitbeschäftigte, beamtete Lehrkraft hat keinen Anspruch auf eine einer Vollzeitkraft entsprechenden Besoldung, auf Mehrarbeitsvergütung oder auf Dienstbefreiung für die Zeiten einer Teilnahme an mehrtägigen Klassenfahrten.
2. Teilzeitbeschäftigte beamtete Lehrkräfte werden in Niedersachsen durch die Teilnahme an Klassenfahrten nicht gleichheitswidrig stärker belastet, weil niedersächsische Erlasse hinreichende Ausgleichsregelungen vorsehen.
1. Eine tarifliche Regelung, die eine Kürzung des Weihnachtsgeldes um 1.000,00 DM einheitlich für Voll- und Teilzeitbeschäftigte vorsieht, führt zu einer Benachteiligung der Teilzeitbeschäftigten iSd. § 2 Abs. 1 BeschFG, weil der auf diese Weise errechnete Betrag unter der Summe liegt, die dem Anteil der Teilzeitarbeit im Verhältnis zur Vollzeitarbeit entspricht.
2. Der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot führt zur Unwirksamkeit dieser tariflichen Berechnungsweise und damit zur Wiederherstellung der tariflichen Grundregelung, wonach Teilzeitbeschäftigte einen Anspruch auf ein Weihnachtsgeld haben, das sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bemißt.
Aktenzeichen: 10 AZR 629/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat
Urteil vom 24. Mai 2000
- 10 AZR 629/99 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
Urteil vom 18. August 1998
- 23 Ca 83/98 -
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
Urteil vom 11. Juni 1999
- 3 Sa 14/99 -