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Teilzeit aus familiären Gründen

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 11172/06.OVG vom 19.01.2007

Rechtsgebiete:LBG, GG
Schlagworte:Teilzeit, Teilzeitkraft, Teilzeitstelle, Teilzeitbeschäftigung, Teilzeit aus familiären Gründen, Kindererziehung, Kinderbetreuung, Arbeitszeit, Umfang der Teilzeitbeschäftigung, Beschäftigungsumfang, Heraufsetzung der Arbeitszeit, Aufstockung der Teilzeit, Vollzeitbeschäftigung, Unzumutbarkeit, dienstliche Belange, entgegenstehende dienstliche Belange, Bewilligungsvoraussetzungen, Bewilligungszeitraum, vorzeitige Änderung, haushaltsrechtliche Vorgaben, Haushaltsplan, Haushaltslage, Personalplanung, Haushaltsplanung, Planstelle, Stellenplan, Haushaltslage, Personalkosten, Fehlbedarf, Alimentationsgrundsatz, Gleichberechtigungsgebot, Grundsatz des gleichen Entgelts
Stichwort:Teilzeit aus familiären Gründen
Leitsatz:Ist einem Beamten aus familiären Gründen Teilzeitbeschäftigung bewilligt worden, kann der Dienstherr - bei unverändert fortbestehenden Voraussetzungen für die Bewilligung - dem Wunsch nach vorzeitiger Erhöhung des Beschäftigungsumfangs das Fehlen einer entsprechenden Planstelle im Haushalt als dienstlichen Belang entgegenhalten (hier: Antrag auf vorzeitige Änderung der Teilzeitbeschäftigung zur Kinderbetreuung und -erziehung nach erfolgter Ehescheidung).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 11172/06.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 A 11099/03.OVG vom 29.07.2003

Rechtsgebiete:LBG, ArbZVO, VwGO, LGG
Schlagworte:Beamtenrecht, Heimarbeit, Anwesenheit, Anwesenheitspflicht, Teilzeit, Teilzeitbeschäftigung, Teilzeit aus familiären Gründen, Organisationsermessen, Organisationsgewalt, Selbstbindung, Selbstbindung der Verwaltung
Stichwort:Teilzeit aus familiären Gründen
Leitsatz:Über die Bewilligung von Heimarbeit für Beamte entscheidet in Ermangelung spezialgesetzlicher Regelungen der Leiter der jeweiligen Dienststelle aufgrund des ihm zukommenden Organisationsermessens.

Die Ausübung der Organisationsgewalt hat sich an dem Auftrag der Behörde zu orientieren. Dabei kommt den dienstlichen Interessen vorrangige Bedeutung zu.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 A 11099/03.OVG


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