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Teilzahlungskredit

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Urteil, 31 U 289/06 vom 11.07.2007

Rechtsgebiete:BGB, RBerG, WEG, EGBGB, HWiG
Stichwort:Teilzahlungskredit
Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 31 U 289/06



BGH – Urteil, XI ZR 248/03 vom 14.09.2004

Rechtsgebiete:ZPO, VerbrKrG, BGB
Stichwort:Teilzahlungskredit
Leitsatz:a) Zu den Voraussetzungen eines Wohnungswechsels.

b) Beim finanzierten Kauf kann sich der Verbraucher gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG auch gegenüber der Darlehensrückzahlungsforderung der kreditgebenden Bank auf die im Verhältnis zum Verkäufer geltende kurze Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. berufen (Bestätigung von BGHZ 149, 43).

c) Die Berufung auf die Einrede der Verjährung ist treuwidrig, wenn der Schuldner seine vertragliche Verpflichtung zur Mitteilung eines Wohnungswechsels schuldhaft verletzt und dadurch eine wirksame Zustellung des Mahn- und Vollstreckungsbescheids vereitelt hat.
Volltext: BGH - Urteil, XI ZR 248/03

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 5 U 62/03 vom 22.04.2004

Rechtsgebiete:BGB, VerbrKrG, HWiG
Schlagworte:Haustürwiderrufsgesetz: Haustürsituation, Widerrufsrecht, , Verbraucherkreditgesetz: Widerrufsrecht, Immobilienfonds: Kündigungsrecht, Verwirkung des, Verbundenes Geschäft, Bankenhaftung: Aufklärungsverschulden, Finanzierungsberatung
Stichwort:Teilzahlungskredit
Leitsatz:1. Ist beim Abschluss von nicht der Bereichsausnahme des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unterfallenden Personalkreditverträgen der Verbraucher trotz "Haustürsituation" gemäß § 5 Abs. 2 HWiG allein in den Anforderungen des § 7 VerbrKrG entsprechender Weise über ein Widerrufsrecht belehrt worden, so führt es nicht zum unbefristeten Widerrufsrechts des Verbrauchers nach dem HWiG, dass die Widerufsbelehrung nicht zugleich auch den Anforderungen des § 2 Abs. 1 HWiG a.F. entspricht. Weder der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 ("Haustürgeschäfterichtlinie") noch dem Gebot einer widerspruchsfreien Interpretation des nationalen Rechts kann die Notwendigkeit entnommen werden, beim Abschluss derartiger Kreditverträge den Verbraucher zusätzlich in den Anforderungen des HWiG entsprechender Weise zu belehren.

2 . Der Annahme der Vereinbarung eines Disagio in einem Kreditvertrag steht nicht entgegen, dass zunächst das gesamte Darlehen tilgungsfrei ausgestaltet ist.

3. Zur Verwirkung des einem bei seinem Fondsbeitritt arglistig getäuschten Fondsgesellschafter nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft zustehenden Kündigungsrechts.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Urteil, 5 U 62/03

THUERINGER-OVG – Urteil, 2 KO 411/03 vom 14.10.2003

Rechtsgebiete:ThürKO, DDR-KV, VKO, BGB, VwGO
Schlagworte:Kommunalaufsicht, Genehmigungsbedürftigkeit, Kreditgeschäfte, kreditähnliche Rechtsgeschäfte, Bürgschaft, Gewährvertrag, Mietvertrag, unkündbar, Staffelmiete, ähnliche Rechtsgeschäfte, gewährvertragsähnlich, Verpflichtung, Risiko, Risikobewertung, Risikoabschätzung, Vertrauensschutz, zivilrechtliche Unwirksamkeit, wirtschaftlich, eigener Wirkungskreis, örtliche Gemeinschaft, übertragener Wirkungskreis, Haushaltswirtschaft, Haushaltssicherheit, Leistungsfähigkeit, Wirtschaftsförderung, Tourismus, Fremdenverkehr, Fremdenverkehrsförderung, Wohnungsbauförderung, Ermessen, Ermessensspielraum, Feststellungsklage, Verpflichtungsklage
Stichwort:Teilzahlungskredit
Leitsatz:1. "Ähnliche Rechtsgeschäfte" im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 ThürKO sind nach dem gesetzlichen Schutzzweck nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich bürgschafts- bzw. gewährvertragsähnliche Rechtsgeschäfte.

2. Auch ein Mietvertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen als "ähnliches Rechtsgeschäft" der kommunalaufsichtlichen Genehmigungspflicht nach § 64 Abs. 2 ThürKO unterliegen, wenn einem solchen Vertrag im Rahmen einer wirtschaftlichen Gesamtbewertung der finanziellen Risiken bürgschafts- bzw. gewährvertragsähnliche Wirkungen von hinreichendem Gewicht zukommen; dies ist jedenfalls bei einem Mietvertrag der Fall, der über 30 Jahre unkündbar ist und für den über die 30-jährige Laufzeit eine Staffelmiete mit jährlichen Steigerungen von 2,5 %, insgesamt rund 52 %, sowie über das übliche Maß hinausgehende Instandhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtungen festgeschrieben sind.

3. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen nach § 64 Abs. 2, Abs. 4 ThürKO i.V.m. §§ 63 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4, 53 Abs. 1 ThürKO.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 2 KO 411/03


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