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Teilzahlungskauf

Entscheidungen der Gerichte




BGH – Urteil, I ZR 119/06 vom 05.02.2009

Rechtsgebiete:UWG
Stichwort:Teilzahlungskauf
Leitsatz:Wer den Auftrag eines Kunden, eine Telekommunikationsdienstleistung (hier: Voreinstellung des Telefonanschlusses) in der Weise zu erbringen, dass (auch) Telekommunikationsdienstleistungen eines anderen Anbieters in Anspruch genommen werden können, auftragswidrig bewusst so ausführt, dass nicht die Dienstleistungen des anderen Anbieters, sondern (nur) die eigenen in Anspruch genommen werden, behindert den Mitbewerber unlauter.
Volltext: BGH - Urteil, I ZR 119/06



BGH – Urteil, I ZR 164/04 vom 29.03.2007

Rechtsgebiete:UWG
Stichwort:Teilzahlungskauf
Leitsatz:Für die Annahme einer unlauteren gezielten Mitbewerberbehinderung reicht es nicht aus, dass sich auch die bloß versehentliche Verletzung einer vertraglichen Pflicht, die darauf gerichtet ist, dem Wettbewerber Kunden zuzuführen, auf den Absatz des Mitbewerbers nachteilig auswirken kann.
Volltext: BGH - Urteil, I ZR 164/04

EUGH – Urteil, C-302/05 vom 26.10.2006

Rechtsgebiete:EG, Richtlinie 2000/35/EG
Schlagworte:Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/35/EG - Artikel 4 Absatz 1 - Eigentumsvorbehalt - Einwendbarkeit
Stichwort:Teilzahlungskauf
Volltext: EUGH - Urteil, C-302/05

KAMMERGERICHT-BERLIN – Urteil, 12 U 169/03 vom 17.02.2005

Rechtsgebiete:ZPO, VerbrKrG
Stichwort:Teilzahlungskauf
Leitsatz:Der Begriff "Erbringung von Dienstleistungen" in Art. 29 Abs. 1 EGBGB umfasst das Auskehren eines Verbraucherkredits immer dann, wenn dadurch eine Warenlieferung oder eine Dienstleistung an einen Verbraucher finanziert werden soll; das ist nicht der Fall, wenn der Verbraucher das Darlehn aufnimmt, um seinerseits - im Rahmen eines Steuersparmodells - einem Dritten ein Darlehn zu gewähren. Auf Verträge, die in den Regelungsbereich des Verbraucherschutzes in Art 29 EGBGB fallen, ist Art 34 EGBGB nicht anwendbar. Für Verbraucherkreditverträge, die nur deshalb nicht von Art 29 BGBGB erfasst werden, weil sie nicht die "Erbringung einer Dienstleistung" beinhalten, ist das vereinbarte Vertragsstatut (hier: Recht der Schweiz) maßgeblich; Art 34 EGBGB ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift und der Systematik des Gesetzes insoweit nicht einschlägig.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Urteil, 12 U 169/03


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