Bei einem Verbraucherdarlehen, auf das der Darlehensnehmer zunächst lediglich Zinszahlungen erbringt, weil die Tilgung des Darlehens durch die Leistungen aus einer Lebensversicherung erfolgen soll, unterliegt die Kündigung des Vertrages durch den Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs nur dann den besonderen Voraussetzungen des § 498 BGB n.F., wenn Kreditvertrag und Lebensversicherung verbundene Geschäfte sind.