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Teilzahlungsabrede

Entscheidungen der Gerichte




BGH – Urteil, XI ZR 504/07 vom 20.01.2009

Rechtsgebiete:BGB, VerbrKrG
Schlagworte:Rechtsfolgen einer fehlenden Gesamtbetragsangabe in einem Verbraucherkreditvertrag, Anspruch eines Darlehensnehmers auf Neuberechnung monatlicher Leistungsraten unter Berücksichtigung von auf den gesetzlichen Zinssatz verminderten Zinsen und auf die Rückzahlung überzahlter Zinsen, Vorliegen eines Wahlrechts des Verbrauchers auf Verrechnung der in den vereinbarten Ratenzahlungen enthaltenen Zinsen zur Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs, Verjährung bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche bzgl. einer Zinszahlung
Stichwort:Teilzahlungsabrede
Leitsatz:a) Die im Darlehensvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG fehlende Gesamtbetragsangabe hat bei vereinbarungsgemäßer Auszahlung der Darlehensvaluta zur Folge, dass der Darlehensnehmer die Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten unter Berücksichtigung der auf den gesetzlichen Zinssatz verminderten Zinsen und gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen kann.

b) Ein Wahlrecht des Verbrauchers, statt dessen die den gesetzlichen Zinssatz übersteigenden, in den vereinbarten Ratenzahlungen enthaltenen Zinsen zur Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs zu verrechnen, besteht nicht (Abgrenzung zu BGHZ 112, 352).
Volltext: BGH - Urteil, XI ZR 504/07



BGH – Urteil, IV ZR 85/07 vom 16.01.2008

Rechtsgebiete:GVG, BGB, ZVG
Stichwort:Teilzahlungsabrede
Volltext: BGH - Urteil, IV ZR 85/07

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 8 U 201/06 vom 27.02.2007

Rechtsgebiete:InsO
Stichwort:Teilzahlungsabrede
Leitsatz:An einer Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin i. S. der §§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO kann es nach den Umständen des Einzelfalles auch dann fehlen, wenn die Insolvenzschuldnerin dem zur Vollstreckung von Sozialversicherungsrückständen bei ihr erscheinenden Vollzugsbeauftragten einer AOK statt Bargeld einen auf das Konto der Insolvenzschuldnerin gezogenen Scheck ausstellt und übergibt, der bei vorhandener Deckung sofort eingelöst und nicht gesperrt wird.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 8 U 201/06

EUGH – Urteil, C-269/95 vom 03.07.1997

Rechtsgebiete:Protokoll vom 3. Juni 1971, Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königre
Schlagworte:1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Begriff des "Verbrauchers" - Kläger, der einen Vertrag zum Zwecke der Ausübung einer zukünftigen beruflichen Tätigkeit geschlossen hat - Ausschluß (Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1 in der Fassung des Beitrittsübereinkommens von 1978) 2 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Vereinbarung über die Zuständigkeit - Gerichtsstandsvereinbarung - Umfang der ausschließlichen Zuständigkeit des bezeichneten Gerichts - Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Hauptvertrages - Einbeziehung (Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 17 Absatz 1)
Stichwort:Teilzahlungsabrede
Leitsatz:Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Im Rahmen der durch die Artikel 13 ff. des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen geschaffenen besonderen Regelung fallen nur die Verträge, die eine Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs zum privaten Verbrauch schließt, unter die Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers als des Beteiligten, der als der wirtschaftlich schwächere Vertragspartner angesehen wird. Dagegen ist der mit diesen Vorschriften angestrebte besondere Schutz nicht gerechtfertigt bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht, auch wenn diese erst für die Zukunft vorgesehen ist, weil die Tatsache, daß es sich um eine erst künftig aufzunehmende Tätigkeit handelt, nichts an ihrer beruflichen oder gewerblichen Natur ändert. Die betreffende Regelung gilt folglich nur für Verträge, die ohne Bezug zu einer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen geschlossen werden, mit der Folge, daß ein Kläger, der einen Vertrag zum Zwecke der Ausübung einer nicht gegenwärtigen, sondern zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, nicht als Verbraucher im Sinne der Artikel 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1 des Übereinkommens angesehen werden kann.

4 Ziel des Artikels 17 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist es, ein Gericht eines Vertragsstaats, das gemäß dem nach den in dieser Vorschrift geregelten strengen Formvoraussetzungen zum Ausdruck gebrachten übereinstimmenden Willen der Parteien ausschließlich zuständig sein soll, klar und eindeutig zu bestimmen. Dabei könnte es leicht zu einer Gefährdung der mit dieser Vorschrift angestrebten Rechtssicherheit kommen, wenn einer Vertragspartei die Möglichkeit eingeräumt würde, das Eingreifen dieser Vorschrift allein durch die Behauptung zu vereiteln, daß der gesamte Vertrag aus Gründen des anwendbaren materiellen Rechts unwirksam sei. Das Gericht eines Vertragsstaats, das in einer gemäß Artikel 17 Absatz 1 wirksam getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung als zuständiges Gericht bestimmt ist, ist folglich auch dann ausschließlich zuständig, wenn mit der Klage u. a. die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages begehrt wird, in dem diese Vereinbarung enthalten ist. Im übrigen ist es Sache des nationalen Gerichts, zu bestimmen, welche Streitigkeiten in den Anwendungsbereich der vor ihm geltend gemachten Klausel fallen, und somit zu entscheiden, ob sie auch Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Vertrages erfasst, in dem sie enthalten ist.
Volltext: EUGH - Urteil, C-269/95


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