Sofern der völlige Ausschluss des Unterhalts in einem Ehevertrag gegen § 138 BGB verstößt, die Parteien jedoch die Gütertrennung selbst dann gewollt hätten, wenn ihnen die teilweise Nichtigkeit des Vertrags bewusst gewesen wäre, und der Vertrag auch nicht durch Ausnutzung einer unterlegenen Stellung eines Vertragspartners zustande gekommen ist, steht der Teilwirksamkeit hinsichtlich der Gütertrennung nichts entgegen (§ 139 BGB, im Anschluss an BGH, Urteil vom 25.5.2005, XII ZR 296/01, Abgrenzung zu OLG Celle, FamRZ 2004, 1489 ff.).