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Teilwertvermutung

Entscheidungen der Gerichte

BFH – Beschluss, X B 205/07 vom 22.11.2008

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichten bestimmten Leitsatz.

BFH – Urteil, IV R 45/05 vom 24.01.2008

1. Ein unter der Erdoberfläche befindlicher Bodenschatz ist als selbständiges Wirtschaftsgut zu bewerten, wenn mit seiner Aufschließung oder Verwertung begonnen wird, zumindest aber mit dieser Verwertung unmittelbar zu rechnen ist. Dies ist der Fall, wenn für den Abbau des Bodenschatzes (hier: Sand-/Kiesvorkommen) die erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung vorliegt und das Grundstück unter gesondertem Ausweis eines Kaufpreises für den Bodenschatz an einen Erwerber veräußert wird, der seinerseits beabsichtigt, den Bodenschatz durch einen Abbauunternehmer ausbeuten zu lassen.

2. Das selbständige Wirtschaftsgut Sand-/Kiesvorkommen stellt weder notwendiges noch gewillkürtes Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs dar, wenn es ausschließlich zu dem Zweck erworben wird, es von einem Dritten im Rahmen dessen Gewerbebetriebs abbauen zu lassen.

BFH – Urteil, IV R 87/99 vom 07.02.2002

Ein beim Erwerb eines Grundstücks gezahlter Überpreis rechtfertigt allein keine Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Vergleichswert zu einem späteren Bilanzstichtag. Der Überpreis nimmt jedoch an einer aus anderen Gründen gerechtfertigten Teilwertabschreibung in dem Verhältnis teil, das dem gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt gesunkenen Vergleichswert entspricht.

BFH – Urteil, IV R 40/97 vom 28.06.2001

BUNDESFINANZHOF

Von einem in der Rechtsform einer gewerblich geprägten KG geführten Immobilienfonds gezahlte Eigenkapitalvermittlungsprovisionen sind in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Fondsimmobilie zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligen (Abweichung von Tz. 7.1 i.V.m. Tz. 7.8 des BMF-Schreibens vom 31. August 1990, BStBl I 1990, 366; sog. 4. Bauherren-Erlass).

BFH – Urteil, III R 53/97 vom 17.06.1999

BUNDESFINANZHOF

Sinken die Anschaffungs-/Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts durch die ertragsteuerrechtlich zwingend vorgeschriebene Übertragung der sog. Akkumulationsrücklage auf 800 DM oder weniger herab, so entsteht jedenfalls investitionszulagenrechtlich kein von der Zulagengewährung ausgeschlossenes geringwertiges Wirtschaftsgut.

EStG § 6 Abs. 2, § 58 Abs. 2 Satz 3
InvZulG 1991 § 2 Satz 2 Nr. 1

Urteil vom 17. Juni 1999 - III R 53/97 -

Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1997, 1538)

BFH – Urteil, IV R 14/98 vom 29.04.1999

BUNDESFINANZHOF

Ein Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens, mit dessen Verkauf wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen im ganzen verbunden sind, ist auch dann mit den Anschaffungskosten und nicht mit einem niedrigeren Teilwert zu bewerten, wenn der Verkaufspreis bewußt nicht kostendeckend kalkuliert ist (sog. Verlustprodukt). Das gilt jedenfalls dann, wenn das Unternehmen Gewinne erzielt. Die Berücksichtigung des mit dem Verlustprodukt verbundenen Erfolgsbeitrags für das Unternehmen bei der Bewertung dieses Wirtschaftsgutes verstößt, auch wenn es sich dabei um geschäftswertbeeinflussende Umstände handelt, nicht gegen den Grundsatz der Einzelbewertung.

EStG § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 2 Satz 2
HGB § 253 Abs. 3 Satz 1

Urteil vom 29. April 1999 - IV R 14/98 -

Vorinstanz: Niedersächsisches FG (EFG 1998, 633)

BFH – Beschluss, IV R 40/97 vom 29.04.1999

BUNDESFINANZHOF

Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 2 und Abs. 4 FGO die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Sind von einer in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Fonds-Gesellschaft eines geschlossenen Immobilienfonds an Vermittler gezahlte Eigenkapitalvermittlungsprovisionen als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln, wenn die Vermittler zugleich Kommanditisten des Immobilienfonds sind, jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Provisionen verdeckte Kaufpreiszahlungen für das Grundstück oder verdeckte Herstellungskosten für das Gebäude gewesen sein könnten?

EStG § 4 Abs. 4
HGB § 255 Abs. 1 und 2
FGO § 11 Abs. 2, 4

Beschluß vom 29. April 1999 - IV R 40/97 -

Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1997, 786)

BFH – Urteil, IV R 71/04 vom 26.06.2007

BFH – Beschluss, III B 161/03 vom 15.10.2004

BFH – Urteil, I R 20/03 vom 28.04.2004

BFH – Beschluss, I B 67/03 vom 08.12.2003

BFH – Urteil, II R 44/99 vom 08.10.2003

BFH – Beschluss, I B 107/02 vom 24.07.2003

BFH – Urteil, IV R 45/01 vom 07.02.2002

BFH – Beschluss, IV B 4/98 vom 12.08.1998


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