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teilweise Privilegierung des § 183 SGG

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BSG – Urteil, B 1 KR 1/06 R vom 26.09.2006

Rechtsgebiete:SGB I, SGB V, SGB IX, AMG, GG, SGG
Schlagworte:Krankenversicherung, Tod des Versicherten nach dem 1.1.2002, Übergang der Kostenerstattungsansprüche wegen Systemmangel auf Sonderrechtsnachfolger, Verordnung von Arzneimitteln im Rahmen des Off-Label-Use, objektive Klagehäufung, teilweise Privilegierung des § 183 SGG, getrennte Kostenentscheidung für kostenprivilegierte und nicht kostenprivilegierte Streitgegenstände, Leistungspflicht in Fällen einer lebensbedrohlichen, tödlich verlaufenden Erkrankung
Stichwort:teilweise Privilegierung des § 183 SGG
Leitsatz:1. Stirbt ein Versicherter in der Zeit ab dem 2.1.2002, gehen seine Kostenerstattungsansprüche wegen Systemmangels (§ 13 Abs 3 S 1 SGB V; § 15 Abs 1 SGB IX) vorrangig auf Sonderrechtsnachfolger über (Abgrenzung zu BSG vom 10.12.2003 - B 9 V 7/03 R = BSGE 92, 42 = SozR 4-3100 § 35 Nr 3).

2. Um ein Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung außerhalb seiner Zulassung verordnen zu dürfen, bedarf es während und außerhalb eines arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens einer gleichen Qualität der wissenschaftlichen Erkenntnisse über Nutzen und Risiken des Mittels (Weiterführung von BSG vom 19.3.2002 - B 1 KR 37/00 R = BSGE 89, 184 = SozR 3-2500 § 31 Nr 8).

3. Unterfällt bei objektiver Klagehäufung nur ein Teil des Begehrens der Privilegierung des § 183 SGG, ist eine getrennte Kostenentscheidung für die kostenprivilegierten und nicht kostenprivilegierten Streitgegenstände zu treffen.
Volltext: BSG - Urteil, B 1 KR 1/06 R




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