1. Es ist grundsätzlich auch bei nur teilweiser Erfolgsaussicht für gerichtskostenfreie sozialgerichtliche Verfahren in vollem Umfang Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
2. Sofern der Teil des Verfahrensgegenstandes, für den eine Erfolgsaussicht besteht, einen solch geringen Umfang hat, dass ein Unbemittelter im Hinblick auf das Kostenrisiko vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen nicht beauftragt hätte, ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen.