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OLG-CELLE – Urteil, 20 U 58/06 vom 15.03.2007

Rechtsgebiete:NBG, BGB
Schlagworte:Wiedereingliederungsmaßnahme, teilweise Dienstunfähigkeit, Schadensminderungspflicht, Vorteilsausgleich
Stichwort:teilweise Dienstunfähigkeit
Leitsatz:Ein Dienstherr hat bei der stufenweisen Wiedereingliederung des bei ihm beschäftigten Beamten gegen den Schädiger aus übergegangenem Recht nach § 95 NBG einen Anspruch auf Ersatz der vollständigen, während der Wiedereingliederung gezahlten Dienstbezüge.

Insbesondere ist der Dienstherr nicht verpflichtet, sich die von dem Beamten während der Wiedereingliederung geleistete Arbeit im Wege des Vorteilsausgleichs bzw. im Rahmen der Schadensminderungspflicht anrechnen zu lassen.

Die für die dauernde Dienstunfähigkeit geltende Regelung des § 56 Abs. 1, 2 VBG (§ 42 a BBG/§ 26 a BRRG), wonach unter bestimmten Umständen die Arbeitszeit entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit mit der Folge der anteiligen Kürzung der Bezüge (§§ 72 a, 6 BBesG) herabzusetzen ist, findet auf die nur vorübergehende Dienstunfähigkeit keine analoge Anwendung.
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 20 U 58/06




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