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Teilurteil

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 2 AZR 282/08 vom 28.05.2009

Rechtsgebiete:KSchG
Schlagworte:Auflösungsantrag und spätere Kündigung
Stichwort:Teilurteil
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 282/08



BAG – Urteil, 10 AZR 443/08 vom 06.05.2009

Rechtsgebiete:BGB, GG
Schlagworte:Bonuszahlung, Arbeitsverhältnis als Voraussetzung
Stichwort:Teilurteil
Leitsatz:Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Volltext: BAG - Urteil, 10 AZR 443/08

OLG-CELLE – Urteil, 14 U 72/08 vom 29.10.2008

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Teilurteil, Zulässigkeit
Stichwort:Teilurteil
Leitsatz:1. Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. d. § 539 ZPO dar, der nicht rückwirkend allein dadurch beseitigt wird, dass das Rechtsmittelgericht die Entscheidung materiellrechtlich für richtig hält.

2. Die Unzulässigkeit eines Teilurteils wird nicht nachträglich durch eine nach Urteilserlass vorgenommene Abtrennung des verbliebenen Rechtsstreits geheilt.

3. Die Rechtsprechung des BGH, nach der die Unterbrechung eines Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen wegen der Eröffnung des Konkurs oder Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO das Verfahren der übrigen Streitgenossen nicht berührt und in diesem Fall ein Abschluss durch Teilurteil zulässig sein kann, ist auf Fälle des Todes einer Partei entsprechend anwendbar, wenn die Aussetzung des Verfahrens angeordnet und der Zeitpunkt einer etwaigen Aufnahme des Verfahrens auch durch die unbekannten Erben der verstorbenen Partei ungewiss war (Anschluss an BGH, Urt. v. 7. November 2006 - X ZR 149/04).
Volltext: OLG-CELLE - Urteil, 14 U 72/08

OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 3/08 vom 10.09.2008

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Scheinbeklagter, Beklagter, Rubrum, Rubrumsberichtigung, Auslegung, Partei, Parteibezeichnung, Bezeichnung, Teilurteil, Urteil, Aufhebung, Zurückverweisung
Stichwort:Teilurteil
Leitsatz:1. Bezeichnet der Kläger irrtümlich einen falschen - aber tatsächlich existierenden - Beklagten, hat das Gericht den wirklichen Willen des Klägers auf der Grundlage des gesamten Inhalts der Klage(begründungs)schrift sowie etwa beigefügter Anlagen auszulegen. Für die Verweigerung einer Berichtigung des Passivrubrums ist in solchen Fällen kein Raum. Der falsche Beklagte wird durch die Zustellung der Klageschrift nicht Partei, sondern bleibt Scheinbeklagter.

2. Hat das erstinstanzliche Gericht die Klage gegen den Scheinbeklagten abgewiesen, stellt dies regelmäßig ein unzulässiges Teilurteil dar, das die Aufhebung und Zurückweisung nach § 538 II 1 Nr. 7 ZPO erforderlich macht.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 9 U 3/08


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