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Teilunwirksamkeit

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10362/08.OVG vom 01.10.2008

Rechtsgebiete:BauGB, LBauO, LBauO 1974, GG, LV, GemO
Schlagworte:Abwägung, Abwägungsgebot, Adressatenkreis, Auftragsangelegenheit, Autonomie, Bauordnungsrecht, Bebauungsplan, Beseitigungsverfügung, Bestandsgarantie, Bestimmtheitsgebot, Blendwirkung, Dach, Dacheindeckung, Dachflächenfenster, Dachgestaltung, bunte Dachlandschaft, einheitliche Dachlandschaft, Dachpfannen, engobierte Dachpfannen, Dachziegel, glänzende Dachziegel, Demokratieprinzip, Einfamilienhaus, städtebauliche Einheit, Ermächtigungsadressat, Ermächtigungsgrundlage, Ermessen, Ermessensbetätigung, Etikettenschwindel, Exekutive, Falschbezeichnung, Farbgebung, Farbvorschrift, bauordnungsrechtliche Festsetzung, Fotovoltaikanlagen, Fremdenverkehr, Gemeinderat, Gesamtkonzeption, Gesetzesvollzug, gebietsspezifische Gestaltungsabsicht, Gestaltungsabsicht, Gestaltungsinteressen, Gestaltungskonzept, Gestaltungsplanung, Gestaltungsrecht, Gestaltungsregelung, Gestaltungssatzung, Gestaltungsvorschrift, Gewaltenteilungsgrundsatz, Gewaltenteilung, Gewerbebetrieb, Kommune, Landesexekutive, demokratische Legitimität, Legitimität, Materialbeschreibung, glasierte Materialien, nichtglänzende Materialien, glänzende Materialien, Moselgemeinde, Neubaugebiet, Normsetzungsbefugnis, Organ, Ortsbaurecht, historisches Ortsbild, Ortsbild, Ortsgemeinde, Ortsrandbereich, Planunterlagen, Planungshoheit, Rechtsgrundlage, Rechtsstaatsgebot, allgemeines Rechtsstaatsprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Rechtsverordnung, Satzungen, Satzungsgeber, Schiefer, Selbstverwaltungsangelegenheit, Selbstverwaltungskörperschaft, kommunale Selbstverwaltung, Teilunwirksamkeit, Textfestsetzungen, Unwirksamkeit, Verfassung, Verfassungsrecht, Verhältnismäßigkeit, Werbeanlage, Wirkungsbereich, kommunaler Wirkungskreis, staatlicher Wirkungskreis, übertragener Wirkungskreis, Zitiergebot
Stichwort:Teilunwirksamkeit
Leitsatz:1. Für Gestaltungssatzungen nach § 88 Abs. 1 LBauO gilt das verfassungsrechtliche Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG; Art. 110 Abs. 1 Satz 3 LV) nicht. Aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip folgen bei solchen Satzungen jedenfalls keine Zitierpflichten dahingehend, dass die Ermächtigungsnorm in der Satzung über die Nennung des Paragrafen hinaus nach Absatz, Satz und Nummer genau bezeichnet werden muss.

2. Das Gestaltungsrecht der Gemeinden gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO ist nach wie vor dem übertragenen Bereich des Bauordnungsrechts zuzuordnen; dennoch sind die örtlichen Gestaltungsvorschriften auch dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinden zuzurechnen, so dass die Satzungsermächtigung die Verleihung echter Autonomie im Rahmen der gesetzlichen Übertragung bewirkt.

3. Zu dem Erfordernis eines hinreichend erkennbaren und gebietsspezifischen Gestaltungskonzepts bei Satzungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO.

4. Allgemeine Bezeichnungen von Farbtönen und Materialanforderungen können wie unbestimmte Rechtsbegriffe ausgelegt werden, so dass ihr konkreter Inhalt im Einzelfall im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu ermitteln ist. Einer physikalisch eindeutigen Farb- oder Materialbestimmung bedarf es daher nicht.

5. Das Bestreben, für eine gewisse Einheitlichkeit der Dachlandschaft zu sorgen, ist ein vom Gesetz anerkanntes Ziel. Dennoch müssen Gestaltungssatzungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO landesrechtlich begründet nicht nur auf sachgerechten Erwägungen beruhen, sondern auch eine angemessene Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 A 10362/08.OVG



BVERWG – Urteil, BVerwG 4 CN 1.07 vom 09.04.2008

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, BauNVO
Schlagworte:Normenkontrolle, Bebauungsplan, Teilbarkeit, Teilunwirksamkeit, Rechtsschutzinteresse, Abwägungsmaterial, Planerhaltung, wesentlich, abwägungsbeachtlich, Abwägungsvorgang, Diskothek
Stichwort:Teilunwirksamkeit
Leitsatz:Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann "wesentliche Punkte" im Sinne der Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 CN 1.07

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 CN 3.07 vom 03.04.2008

Rechtsgebiete:BauNVO
Schlagworte:Sondergebiet, Einzelhandel, Art der baulichen Nutzung, Verkaufsfläche, Verkaufsflächenbegrenzung, vorhabenbezogene -, baugebietsbezogene -, Bebauungsplan, Teilbarkeit, Teilunwirksamkeit
Stichwort:Teilunwirksamkeit
Leitsatz:Die durch Bebauungsplan erfolgte Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist mangels Rechtsgrundlage unzulässig.

Erklärt das Normenkontrollgericht einen vom Antragsteller umfassend angegriffenen Bebauungsplan für teilweise unwirksam, so ist der Antrag im Übrigen mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzulehnen, wenn der Antragsteller mit der Anfechtung des ihn beschwerenden Teils des Plans erfolglos bleibt (Abgrenzung zu BVerwGE 88, 268).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 CN 3.07

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 12 KN 399/05 vom 14.02.2007

Rechtsgebiete:GG, NStrG
Schlagworte:Laubfall, Straßenreinigungspflicht, Straßenreinigungssatzung, Straßenreinigungsverordnung, Teilunwirksamkeit, Übertragung, Zumutbarkeit
Stichwort:Teilunwirksamkeit
Leitsatz:1. Die Übertragung der Straßenreinigungspflichten auf die Anlieger ist rechtswidrig, wenn die Erfüllung der Pflichten wegen der Verkehrsverhältnisse oder aus anderen Gründen mit überobligationsmäßigen, unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden und deshalb den Anliegern nicht zuzumuten ist.

2. In einer Straße, in der wegen des umfangreichen Baumbestandes mit erheblichem Laubfall zu rechnen ist, kann die Übertragung der Pflicht zur Fahrbahnreinigung während der Hauptzeit des Laubfalls die Zumutbarkeitsgrenze nach den Umständen des Einzelfalls überschreiten.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 12 KN 399/05


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