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Teilunwirksamkeit

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10362/08.OVG vom 01.10.2008

1. Für Gestaltungssatzungen nach § 88 Abs. 1 LBauO gilt das verfassungsrechtliche Zitiergebot (Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG; Art. 110 Abs. 1 Satz 3 LV) nicht. Aus dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip folgen bei solchen Satzungen jedenfalls keine Zitierpflichten dahingehend, dass die Ermächtigungsnorm in der Satzung über die Nennung des Paragrafen hinaus nach Absatz, Satz und Nummer genau bezeichnet werden muss.

2. Das Gestaltungsrecht der Gemeinden gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO ist nach wie vor dem übertragenen Bereich des Bauordnungsrechts zuzuordnen; dennoch sind die örtlichen Gestaltungsvorschriften auch dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinden zuzurechnen, so dass die Satzungsermächtigung die Verleihung echter Autonomie im Rahmen der gesetzlichen Übertragung bewirkt.

3. Zu dem Erfordernis eines hinreichend erkennbaren und gebietsspezifischen Gestaltungskonzepts bei Satzungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO.

4. Allgemeine Bezeichnungen von Farbtönen und Materialanforderungen können wie unbestimmte Rechtsbegriffe ausgelegt werden, so dass ihr konkreter Inhalt im Einzelfall im Rahmen einer wertenden Betrachtung zu ermitteln ist. Einer physikalisch eindeutigen Farb- oder Materialbestimmung bedarf es daher nicht.

5. Das Bestreben, für eine gewisse Einheitlichkeit der Dachlandschaft zu sorgen, ist ein vom Gesetz anerkanntes Ziel. Dennoch müssen Gestaltungssatzungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 LBauO landesrechtlich begründet nicht nur auf sachgerechten Erwägungen beruhen, sondern auch eine angemessene Abwägung der privaten Interessen der Grundstückseigentümer und der Belange der Allgemeinheit erkennen lassen, da auch die Ordnung der Baugestaltung Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 CN 1.07 vom 09.04.2008

Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen bereits dann "wesentliche Punkte" im Sinne der Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 CN 3.07 vom 03.04.2008

Die durch Bebauungsplan erfolgte Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist mangels Rechtsgrundlage unzulässig.

Erklärt das Normenkontrollgericht einen vom Antragsteller umfassend angegriffenen Bebauungsplan für teilweise unwirksam, so ist der Antrag im Übrigen mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzulehnen, wenn der Antragsteller mit der Anfechtung des ihn beschwerenden Teils des Plans erfolglos bleibt (Abgrenzung zu BVerwGE 88, 268).

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 12 KN 399/05 vom 14.02.2007

1. Die Übertragung der Straßenreinigungspflichten auf die Anlieger ist rechtswidrig, wenn die Erfüllung der Pflichten wegen der Verkehrsverhältnisse oder aus anderen Gründen mit überobligationsmäßigen, unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden und deshalb den Anliegern nicht zuzumuten ist.

2. In einer Straße, in der wegen des umfangreichen Baumbestandes mit erheblichem Laubfall zu rechnen ist, kann die Übertragung der Pflicht zur Fahrbahnreinigung während der Hauptzeit des Laubfalls die Zumutbarkeitsgrenze nach den Umständen des Einzelfalls überschreiten.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 2 A 12.05 vom 20.09.2006

1. Die Festsetzung eines besonderen Wohngebietes nach § 4a BauNVO ist nur zulässig, wenn eine sorgfältige Bestandsaufnahme ergibt, dass das Gebiet nach seinen tatsächlichen städtebaulichen Verhältnissen eine besondere Eigenart aufweist, die eine anderweitige Festsetzung, z.B. als allgemeines Wohngebiet, nicht erlaubt, und wenn in der Begründung des Bebauungsplans als Planungsziel die Möglichkeit der Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung einschließlich hierfür geeigneter Maßnahmen dargelegt werden.

2. Ein besonderes Wohngebiet nach § 4a BauNVO darf nicht mit dem Ziel festgesetzt werden, die höhere immissionsschutzrechtliche Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohngebietes und damit Beschränkungen für emissionsrelevante sonstige Nutzungen außerhalb des Baugebietes zu vermeiden.

3. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Uferpromenade auf Privatgrundstücken muss den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips Rechnung tragen.

4. Die Herstellung einer abseits des Straßenverkehrs unmittelbar am Wasser entlang führenden Wegeverbindung zwischen verschiedenen touristischen Anziehungspunkten im Stadtgebiet ist ein städtebaulich beachtlicher Allgemeinbelang, der die Beschränkung der Privatnützigkeit eines Seegrundstücks rechtfertigen kann.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 11033/04.OVG vom 06.07.2005

Abwägungsfehler eines regionalen Raumordnungsplans für den Teilbereich Windenergie können nicht nur die Zielfestlegung für das gesamte Plangebiet betreffen, sondern sich auch auf die (Nicht-)Ausweisung eines konkreten Vorranggebietes oder seine Abgrenzung beschränken, was je nach Bedeutung des Fehlers im Verhältnis zum Ergebnis der Gesamtplanung eine bloße Teilunwirksamkeit der Zielaussage nach sich ziehen kann.

BVERWG – Urteil, BVerwG 4 C 2.04 vom 21.10.2004

Die Konzentrationsplanung von Windenergieanlagen in einem Flächennutzungsplan ist insgesamt unwirksam, wenn dem Plan mangels ausreichender Darstellung von Positivflächen kein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegt.

Die Änderung eines Flächennutzungsplans, mit dem Ausweisungen an anderer Stelle vorgenommen werden und der damit die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeiführen soll, stellt eine im Revisionsverfahren beachtliche Rechtsänderung dar.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 B 33.01 vom 29.05.2001

1. Die Festsetzung eines Dorfgebiets in einem Bebauungsplan wird wegen Funktionslosigkeit unwirksam, wenn in dem maßgeblichen Bereich nur noch Wohnhäuser und keine Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe (mehr) vorhanden sind und auch mit ihrer Errichtung auf unabsehbare Zeit erkennbar nicht mehr gerechnet werden kann, weil es keine Fläche mehr gibt, auf der sich eine solche Wirtschaftsstelle sinnvoll realisieren ließe.

2. Der Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus ist im Regelfall auf 30 000 DM festzusetzen, gegebenenfalls auch höher in Anlehnung an die mutmaßliche Bodenwertsteigerung, wenn über die prinzipielle Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks gestritten wird.

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