Eine Teilung einer LPG in zwei LPGen ist nach §§ 22 Abs. 1, 14 LwAnpG/1990 jedenfalls dann zulässig, wenn die Teilung zu dem Zweck erfolgt, eine der aus der Teilung hervorgegangenen LPG der Pflanzen- oder der Tierproduktion mit einer anderen LPG der jeweils anderen Produktionsart zusammenzuschließen.
Ein Wohnungseigentümer kann von den übrigen Wohnungseigentümern nur in besonderen Ausnahmefällen die "Umwandlung" des Gemeinschaftseigentums an einem Kellerraum in ihm zugeordnetes Sondereigentum verlangen.
Zur Sittenwidrigkeit einer Sicherungsübertragung des (nahezu) letzten Vermögens des Schuldners (hier: alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A-Z) infolge Täuschung gegenwärtiger oder zukünftiger Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners bzw. Knebelung des Schuldners.
1. Zur Befugnis des Verwalters gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG gehört auch die Rechtsnachteilabwendung durch Einlegung eines befristeten Rechtsmittels, etwa durch Einlegung einer sofortigen Beschwerde bzw. Beauftragung eines Rechtsanwalts.
2. Liegt ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Ermächtigung des Verwalters zur Weiterführung des Verfahrens bzw. Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht vor, bedeutet dies nicht, dass die zulässigerweise eingelegte sofortige Beschwerde unzulässig wird.
3. Zur Ermächtigung des Verwalters mit der Passivvertretung der Wohnungseigentümer im Wohnungseigentumsverfahren
4. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs des einzelnen Wohnungseigentümers auf Zustimmung einer Nutzungsänderung.
1. Ein Gerichtsurteil ist keine Tatsache, deren nachträgliches Bekanntwerden zu einer Aufhebung des Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO führen kann.
2. Das Vollstreckungshindernis aus § 47 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit § 183 Satz 2 VwGO ist auf Verwaltungsakte entsprechend anwendbar. Hat das Oberverwaltungsgericht eine Norm für nichtig erklärt, auf die ein unanfechtbar gewordener Verwaltungsakt gestützt wurde, ist jede zwangsweise Realisierung des mit diesem verfolgten Gemeinwohlinteresses unzulässig. Eine unzulässige Vollstreckung in diesem weiten Sinne kann auch in der Zuteilung des Erlösüberschusses an den Gläubiger einer durch Verwaltungsakt titulierten vermeintlichen öffentlich-rechtlichen Beitragsforderung im Rahmen der Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Beitragsschuldners bestehen.
3. Ist die nach § 183 Satz 2 VwGO unzulässige Vollstreckungsmaßnahme nur befristet angreifbar, muss der Schuldner die ihm eröffneten Rechtsbehelfe fristgerecht ergreifen.
a) Eine Vereinbarung, die den Übergang des LPG-Vermögens auf einen anderen Rechtsträger entgegen den gesetzlichen Vorgaben als Einzelrechtsnachfolge im Wege einer teilweisen Vermögensübernahme regelt und daher unwirksam ist, kann nicht Grundlage für die Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter sein, wonach ein ausscheidendes Mitglied berechtigt sein soll, Abfindungsansprüche gegen den neuen Rechtsträger zu richten.
b) In einem solchen Fall entspricht es in der Regel auch nicht der Interessenlage und kann daher nicht im Wege der Auslegung angenommen werden, daß unabhängig von der gescheiterten Vermögensübernahme ein Vertrag über die Regelung der Abfindungsansprüche zugunsten Dritter geschlossen worden ist.
1. Zur Abgrenzung der Teilung einer LPG von der unzulässigen Abspaltung eines Teils der LPG.
2. Eine Teilung einer LPG der Pflanzenproduktion in zwei LPGen der Pflanzenproduktion ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Teilung zu dem Zweck erfolgt, eine der aus der Teilung hervorgegangenen LPGen mit einer LPG der Tierproduktion zusammenzuschließen.
1. In der Teilungserklärung als "Speicherräume" oder "Abstellräume" bezeichnete Räumlichkeiten, die sich - im Spitzboden - über den im Dachgeschoss liegenden Wohnungen befinden, dürfen nicht ohne weiteres als Wohnräume genutzt werden.
2. Ist die Nutzung solcher Räume zu Wohnzwecken von allen Wohnungseigentümern über einen langen Zeitraum geduldet worden - hier mehr als 25 Jahre - und haben die Sondereigentümer der genannten Räume im Vertrauen auf die Zulässigkeit dieser Nutzung ihre Wohnung zu der die Räume gehören, mit erheblichem Aufwand erworben, so ist - auch für ein später der Wohnungseigentümergemeinschaft beitretendes Mitglied - ein etwaiger Unterlassungsanspruch verwirkt.
Wird eine Grundstücksgemeinschaft durch Prozessvergleich auseinandergesetzt, so bemisst sich der Vergleichswert nach dem wirtschaftlichen Interesse der die Auseinandersetzung betreibenden Partei. Dies gilt entsprechend für den Vergleichsmehrwert, der festzusetzen ist, weil der Auseinandersetzungsanspruch nicht Klagegegenstand war.
Zur Frage, ob § 1179 a BGB auch dann anwendbar ist, wenn der Grundschuldgläubiger erst nach dem Zuschlag auf Grund seiner zuvor erfolgten Befriedigung auf seine Rechte an dem Versteigerungserlös verzichtet hat.
Wegen der grundsätzlichen Bindung an Eintragungsersuchen darf das Grundbuchamt ein Eintragungsersuchen des Zwangsversteigerungsgerichts betreffend die Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß §§ 128, 130 ZVG nebst Zinsen in bestimmter Höhe nicht mit der Begründung beanstanden, die Eintragung der Zinsen sei überflüssig, weil es sich um gesetzliche Zinsen im Sinne von § 1118 BGB handele, für die das Grundstück auch ohne Eintragung hafte.
Früchte seit dem Erbfall stehen nicht nur dem durch Vorausvermächtnis bedachten Miterben zu, sondern auch dem durch Teilungsanordnung bevorzugten Miterben.
Schließt ein ehemaliges LPG-Mitglied mit einem von mehreren (Teil-) Rechtsnachfolgern der LPG eine Vereinbarung über die Abgeltung aller Abfindungsansprüche (§ 44 LwAnpG), so steht diese Abfindungsvereinbarung auch einer weitergehenden Inanspruchnahme der übrigen (Teil-) Rechtsnachfolger entgegen, wenn mit der Vereinbarung alle Abfindungsansprüche des LPG-Mitgliedes vollständig und endgültig erledigt sein sollten.
Der Berechtigte, dem durch eine Grunddienstbarkeit das Recht eingeräumt ist, über das Nachbargrundstück zur nächsten Straße zu gehen und zu fahren, hat es hinzunehmen, dass der Nachbar zur erforderlichen Absicherung seines Betriebs sein Grundstück einzäunt, sofern der Nachbar dem Berechtigten Schlüssel für die nachts geschlossenen Tore zur Straße und zum Grundstück des Berechtigten aushändigt und solange der Berechtigte auch nachts über ein anderes Grundstück ungehinderten Zugang zu einer Straße hat.
Der erstmalige Einbau einer Zentralheizung und zentralen Wasserversorgungsanlage nebst Umgestaltung der Bäder ist in der Regel keine notwendige Erhaltungsmaßnahme im Sinne von § 744 Abs. 2 BGB. Dies gilt auch, wenn die vorhandenen Einzelöfen veraltet und oft defekt waren.
Die unmittelbare Klage einer Miterbin auf Zahlung des auf sie entfallenden Anteils am Nachlass gegen nur einen von mehreren weiteren Miterben ist auch ohne Aufstellung eines zugrundeliegenden Teilungsplans ausnahmsweise dann zulässig, wenn die verklagte Miterbin allein im Besitz des verbliebenen und teilungsreifen Nachlasses ist, und die übrigen nicht verklagten Miterben zuvor im Wege der Absichtung aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden sind oder der begehrten Teilung zugestimmt bzw. in nicht erheblicher Form widersprochen haben.
Zur Auseinandersetzung durch Begründung von Wohnungseigentum gemäß einer Teilungsanordnung des Erblassers, wenn unter den Erben Streit über die Ausgestaltung der Gemeinschaftsordnung besteht.
Eine grundlegende Voraussetzung für eine identitätswahrende Umwandlung im Sinne der §§ 23 ff. LwAnpG besteht darin, dass ein Umwandlungsbeschluss vorliegt, der seinem Inhalt nach auf eine solche identitätswahrende Umwandlung gerichtet ist. Fehlt es daran, können die Wirkungen eines Formwechsels auch nicht gemäß § 34 Abs. 3 LwAnpG durch Eintragung der neuen Rechtsform im Handelsregister eintreten (vgl. BGH ZIP 1999, a.a.O. m.w.N.).
2.
Der Umwandlungsbeschluss muss inhaltlich das in § 34 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG zum Ausdruck kommende Prinzip der Kontinuität der Mitgliedschaft bei der umgewandelten Gesellschaft zum Ausdruck bringen (vgl. BGH ZIP 1999, a.a.O. m.w.N.). Das ist nicht der Fall bei einer angestrebten Fortführung einer LPG in Liquidation durch eine GmbH und durch eine GmbH & Co. KG, wobei die Gründung der GmbH & Co. KG durch die GmbH sowie diejenigen LPG-Mitglieder, die Gesellschafter werden wollen, erfolgt, und wenn diese Mitglieder vor Feststellung des tatsächlichen Werts ihrer Beteiligung an dem Eigenkapital der LPG einen Treuhänder beauftragen, für sie Kommanditist mit einer Bareinlage von 25.000 DM zu werden. Ein solcher Umwandlungsbeschluss ist seinem Inhalt nach wegen Verletzung des Prinzips der Kontinuität der Mitgliedschaft nicht auf eine formwechselnde Umwandlung gerichtet (vgl. BGH ZIP 1999, a.a.O.).
Zur Frage, wie es rechtlich zu beurteilen ist, wenn die Parteien bei Verkauf und Auflassung eines Teileigentums irrtümlich falsche Kellerräume als zu dem Teileigentum gehörend betrachten (Fortführung von BayObLGZ 1996, 149).
1. Wird eine LPG im Zuge einer fehlgeschlagenen Umwandlung im LPG-Register gelöscht, ändert das nichts daran, dass sie sich - unerkannt - von Gesetzes wegen in Liquidation befindet, § 69 Abs. 3 LwAnpG (vgl. BGH AgrarR 1998, 56 ff.). In einem solchen Fall entsteht nachträglich Liquidationsbedarf, weil in Folge der fehlgeschlagenen Umwandlung das Vermögen der LPG nicht auf den vermeintlichen Rechtsnachfolger übergegangen ist; bei Letzterem handelt es sich vielmehr um eine steckengebliebene Sachgründung, ausgestattet mit fremden Kapital (vgl. BGH , a.a.O.).
2. Nach einhelliger Auffassung sind für eine solche im Register bereits gelöschte LPG i.L. in entsprechender Anwendung von § 273 Abs. 4 AktG Nachtragsliquidatoren zu bestellen (vgl. OLG Rostock AgrarR 1996, 201, 202; Senat, OLG-NL 1998, 207, 208 ff.; Senat RdL 2001, 36 f.; Wenzel, AgrarR 1998, 139, 143; derselbe, AgrarR 2000, 349, 352). Danach kommt es, für die Notwendigkeit der Bestellung von Nachtragsliquidatoren nicht auf den formellen Löschungsakt, sondern ausschließlich darauf an, ob nachträglich noch Liquidationsbedarf besteht.
3. Die Vorfrage eines solchen Liquidationsbedarfs, der Fehlschlag der LPG-Umwandlung, müssen die im Registerverfahren zuständigen Gerichte nur dann nicht selbständig beantworten, wenn zwischen den Beteiligten ein das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit bindendes Urteil eines Zivilgerichts (hier des Landwirtschaftsgerichts) vorliegt.
4. Die Mitglieder einer nur scheinbar wirksam umgewandelten LPG sind antragsberechtigt betreffend die Ernennung von Nachtragsliquidatoren. Soweit sie mit der Rechtsnachfolgerin Abfindungsvereinbarungen geschlossen haben, ist deren Bestand abhängig der Wirksamkeit der Umwandlung (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 10.08.2000, WLw 1518/99, Umdruck S. 12, 16). Unabhängig von einer fortbestehenden Mitgliedschaft in der Liquidations-LPG sind frühere LPG-Mitglieder als Gläubiger von Abfindungsansprüchen nach dem LwAnpG berechtigt, die Bestellung eines Liquidators zu beantragen.
Thüringer Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 19.03.2001 - 6 W 684/00 -
1. Ein Anspruch auf gemeinschaftliche Nutzung von im Gemeinschaftseigentum stehenden, ohne baurechtliche Genehmigung bereits in der Bauphase (1953) errichteten und an Erwerber verkaufte Dachgeschosswohnungen besteht dann nicht, wenn die Rechtsvorgänger der Antragsteller diesen Maßnahmen damals zugestimmt und sich notariell zur Anpassung der Teilungserklärung verpflichtet hatten.
2. Eine Berufung auf den guten Glauben an die Richtigkeit der Teilungserklärung greift dann nicht durch, wenn die Abweichung zwischen Grundbuch und Wirklichkeit für jedermann ersichtlich ist.
3. Der für Die Frage der Verwirkung maßgebliche Zeitraum beginnt nicht erst zum Zeitpunkt der nachträglichen Baugenehmigung (1994), sondern mit dem Bezug der Wohnanlage (hier: Anfang 1954).
4. Zum Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung.
Nichtig ist ein Mehrheitsbeschluß zur Abänderung der in der Gemeinschaftsordnung enthaltene Kostenverteilungsregelung.(Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats und Anschluß an BGH NJW 2000, 3500).
Wegfall der Prozessführungsbefugnis eines Zwangsverwalters mit Aufhebung der Zwangsverwaltung infolge Antragsrücknahme durch den betreibenden Gläubiger.
Nichtigkeit eines Grundstückkaufvertrages, wenn die in Bezug genommene Handskizze eine eindeutige Festlegung der Grenzen der verkauften Teilfläche nicht zuläßt.
Irren sich die Parteien eines gerichtlichen Vergleichs hinsichtlich der Grundbuchbezeichnung des streitbefangenen Grundstücks, handelt es sich auch dann um eine wirksame Vereinbarung über das tatsächlich gewollte, wenn der Vergleich wegen der nicht zutreffenden Grundbuchbezeichnung im Grundbuch nicht vollzogen werden und auch nicht gemäß § 319 ZPO berichtigt werden kann. Die Parteien sind einander verpflichtet, ihren Verbinndlichkeiten aus dem auszulegenden Prozessvergleich nachzukommen. Diese Verpflichtung kann im gleichen Verfahren geltend gemacht werden, in dem der Vergleich geschlossen wurde.
Die Vorschrift des § 34 Abs. 3 LwAnpG (1991) findet auf die Teilung und den Zusammenschluß von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften nach §§ 4 ff LwAnpG entsprechende Anwendung (Ergänzung zu BGHZ 137, 134, 140).
LPGG § 16 a
§ 16 a LPGG gewährt nicht neben den Regelungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes eine weitere Möglichkeit der Umwandlung einer LPG durch Vermögensübertragung.
BGH, Beschl. v. 26. Oktober 1999 - BLw 20/99 -
OLG Dresden
AG Oschatz
Ist eine Nachfolgegesellschaft mangels wirksamer Umwandlung nicht Rechtsnachfolgerin einer LPG geworden, verteidigt sie aber die Wirksamkeit der Umwandlung, so folgt daraus weder ein Schuldbeitritt zur LPG i.L. noch eine Haftung nach § 15 Abs. 3 oder § 25 Abs. 3 HGB.
BGH, Beschl. v. 26. Oktober 1999 - BLw 3/99 -
OLG Dresden
AG Oschatz