Durch eine bei einem Teilungskauf auf Antrag des Käufers erteilte Teilungsgenehmigung oder durch ein entsprechendes Negativattest können Rechte des Verkäufers nicht verletzt werden.
Eine in einem Widerspruchsverfahren ergangene Abhilfeentscheidung (hier: Aufhebung eines Negativattests nach § 23 Abs. 2 BauGB 1976) kann mit einer Rücknahmeentscheidung nicht gleichgesetzt werden. Im Regelfall kann eine solche Abhilfeentscheidung auch nicht in eine Rücknahme umgedeutet werden.
Urteil des 4. Senats vom 1. Juli 1999 - BVerwG 4 C 23.97 -
I. VG München vom 20.03.1966 - Az.: VG M 23 K 94.4965 -
II. VGH München vom 29.04.1997 - Az.: VGH 27 B 96.3884 -