Wird aus einer größeren, im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzten Außenbereichsfläche eine bebaute Parzelle abgeteilt, ist die volle Ausschöpfung des Gebührenrahmens nach § 1 Baugebührenordnung i.V.m. Anlage 1 Nr. 6.1 nach § 9 Abs. 1 NVwKostG regelmäßig nicht gerechtfertigt.